Die Sicherung der kommunalen Geldanlagen durch die Einlagensicherungssysteme der Kreditinstitute
1. Einleitung
Das Wort „Einlagensicherung“ ist seit dem Jahr 1974 fester Bestandteil des „Banker-Glossars“. Denn am 26. Juni 1974 ging in Köln das größte deutsche Privatbankhaus Herstatt Pleite, wobei Tausende von Sparern ihr Vermögen verloren. Verständlich, dass die Herstatt-Kunden mit dem Sprichwort „Nichts ist so sicher wie eine Bank“ natürlich nichts mehr anfangen konnten. Dabei ist den deutschen Kreditinstituten ihre Reputation sehr wichtig: „Banken oder Sparkassen machen keine Fehler – sie irren sich nicht – sie gehen nicht Pleite“. Darauf vertrauen natürlich auch die Kunden. Würde man den Kreditinstituten sonst sein Geld anvertrauen? Das wichtigste Kapital, das Banken verlieren können, ist das Vertrauen der Anleger. Der Crash eines einzelnen Kreditinstituts kann den gesamten Bankensektor erschüttern.
Wie sieht die Realität aus? In den letzten 40 Jahren mussten über 100 Privatbanken Insolvenz anmelden. Auch zahlreiche Genossenschaftsbanken und Sparkassen mussten auf ihre Sicherungseinrichtungen zurückgreifen. Blickt man nur wenige Jahre zurück, kann man die folgenden spektakulären Krisen und Pleiten im Kreditgewerbe registrieren: 1995 geht das Bankhaus Fischer & Co. Pleite; im September 1997 schließt das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen für einen Monat das Bankhaus Partin wegen zu hoher Verluste, und im April 2001 endgültig; 1998 verlieren die Grundkreditbank und die Köpenicker Bank eine halbe Mrd. DM; ebenfalls 1998 verliert die Bezirkssparkasse Schwetzingen mehr als 100 Mio. DM und wird wegfusioniert; die Volksbank Essen muss 1998 fusionieren, weil sie Millionenbeträge durch faule Kredite verliert; im Jahr 2000 verliert die Sparkasse Mannheim rd. 1 Mrd. DM und wird wegfusioniert; im März 2000 verliert die Ökobank 16 Mio. DM und in der Folge ihre Eigenständigkeit; und erst jüngst im Jahr 2001 verliert die Bankgesellschaft Berlin 4 Mrd. DM. Das sind keine „Peanuts“ oder „kleine Pannen“ im Kreditgewerbe.
Damit die Sparer bei einem „Bankencrash“ nicht ihr Geld verlieren, haben alle Bankengruppen ein umfassendes freiwilliges Einlagensicherungssystem installiert. Auch die Europäische Union hat sich dieses Themas angenommen und im Jahr 1994 die EG-Einlagensicherungsrichtlinie und die EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie erlassen. Der Deutsche Bundestag hat diese Richtlinien mit Gesetz vom 16.7.1998 in nationales Recht umgesetzt. Für die Sparkassen-Finanzgruppe und deren Gewährträgerhaftung kam allerdings nichts Gutes aus Brüssel; die EU-Kommission hat nach einem jahrelangen Streit im Juli 2001 mit der Bundesregierung vereinbart, dass die Gewährträgerhaftung abgeschafft und die Anstaltslast in ihrer jetzigen Form modifiziert wird.
Das alles gibt Anlass, sich einmal näher mit der Einlagensicherung zu befassen und aufzuzeigen, ob und vor allem wie sicher die kommunalen Geldanlagen bei Banken und Sparkassen sind1. Oder muss eine Kommune befürchten, dass sie ihr Geld bei einer Bankenpleite verlieren kann?2
2. Gesetzliche Anforderungen für kommunale Geldanlagen
Nach den Grundsätzen der kommunalen Vermögensverwaltung ist das den Kommunen treuhänderisch anvertraute öffentliche Geldvermögen so zu verwalten, dass es in seinem Bestand nicht gefährdet wird. Darüber ist öffentlich Rechenschaft abzulegen, was mittels der jährlich aufzustellenden Jahresrechnung geschieht.
Heutzutage hat der Bargeldverkehr für die Kommunalkasse nur noch untergeordnete Bedeutung. Einnahmen und Ausgaben fließen über die Konten bei Banken und Sparkassen. Ein ordnungsgemäßes Kassenmanagement erfordert zwingend die zinsbringende Anlage aller Kontenbestände, die nicht für Ausgaben benötigt werden.3 Die kommunalen Geldanlagen werden in den Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer nur mit einem Satz erwähnt.4 So heißt es in § 91 Abs. 2 Satz 2 GemO, dass bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten ist und sie einen angemessenen Ertrag bringen sollen. Ergänzend verlangt § 21 Abs. 1 GemHVO, dass die Mittel der Rücklagen, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen sind. In beiden Rechtsvorschriften wird der Sicherheit Priorität eingeräumt. Das lässt deutlich erkennen, was der Gesetzgeber will: Sicherheit geht vor Ertrag. Sicher bedeutet einerseits, dass das Geld nur in solche Titel angelegt werden darf, die eine Rückzahlung des ganzen Kapitals gewährleisten. Sicherheit ist andererseits aber auch so zu verstehen, dass das Kreditinstitut bonitätsmäßig in der Lage sein muss, das Geld zurückzahlen zu können. Und sollte das nicht mehr gewährleistet sein, treten die Einlagensicherungssysteme in Aktion.
3. Gesetzliche und freiwillige Sicherungseinrichtungen nebeneinander
In Deutschland bestehen seit dem 1. August 1998 nebeneinander zwei getrennte Systeme von Sicherungseinrichtungen. Schon aus Wettbewerbsgründen waren seither nahezu alle Kreditinstitute, die Einlagen entgegennahmen, Mitglied in einem freiwilligen Einlagensicherungssystem.5 Ein Kreditinstitut, das keiner freiwilligen Einlagensicherung angehört, muss dies nach § 23a Abs. 1 KWG.6 seinen Kunden ausdrücklich mitteilen (so genanntes Transparenzgebot). Das Gleiche gilt auch für den Fall des Ausscheidens aus einer Sicherungseinrichtung. Das bisherige bewährte System der freiwilligen Sicherungseinrichtungen auf Ebene der verschiedenen Bankengruppen wurde um ein zweites, staatliches, System ergänzt. Dadurch wurden die EG-Einlagensicherungsrichtlinie7 und die EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie8 in nationales Recht umgesetzt. Für den Anleger hat sich dadurch nichts Wesentliches geändert, weil das gewohnte Sicherungsniveau auf freiwilliger Basis erhalten bleibt. Neu ist ein besonderer Schutz für Wertpapiergeschäfte.
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG)9 trat am 1.8.1998 in Kraft.10 Damit wurde erstmals eine gesetzliche Regelung für die Entschädigung von Einlegern und Anlegern geschaffen. Alle privaten und öffentlich-rechtlichen Einlagenkreditinstitute und alle Wertpapierhandelsunternehmen müssen ihre Einlagen und ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung sichern. Dies gilt auch für diejenigen Institute, die bereits freiwilligen Sicherungssystemen der Bankenverbände angehören. Ausgenommen sind nur diejenigen Kreditinstitute, deren freiwilliges Einlagensicherungssystem den Bestand eines Kreditinstituts selbst sichert. Das trifft nach § 12 ESAEG für die Sparkassenorganisation und die Kreditgenossenschaften zu. Diese Kreditinstitute mussten deshalb nicht in die gesetzliche Einlagensicherung einbezogen werden.
Für alle anderen Institute gilt das ESAEG. Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen werden als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes geführt. Für die Kreditinstitute konnte eine Sonderregelung gefunden werden. Der Bundesverband der deutschen Banken (BdB) und der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) haben sich bereit erklärt, für ihre Bankengruppen eine „beliehene“ Entschädigungseinrichtung zu übernehmen. Diese Aufgaben und Befugnisse wurden ihnen mit Rechtsverordnungen des Bundesministeriums verliehen.11
Nach § 4 Abs. 2 ESAEG ist der Entschädigungsanspruch auf 90 % der Einlagen und maximal 20.000 € beschränkt. Allerdings sind die Ansprüche bestimmter Gruppen nach § 3 Abs. 2 ESAEG von der gesetzlichen Entschädigung ausgenommen. Dazu gehören nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ESAEG auch die kommunalen Gebietskörperschaften, was nichts anderes heißt, als dass die Kommunen aus der gesetzlichen Einlagensicherung keine Zahlungen erhalten. Nach der Gesetzesbegründung zum ESAEG werden die in § 3 Abs. 2 aufgeführten Gläubiger als weniger schutzwürdig eingestuft, weil sie in der Lage sind, die für das eigene Vermögen entstehenden Risiken selbst einzuschätzen.12 Der Gesetzgeber setzt somit voraus, dass sich die Kommunen in eigener Verantwortung um die Sicherheit ihrer Geldanlagen kümmern. Dass Kommunen nach dem ESAEG nicht bedient werden, ist allerdings nicht weiter schlimm, weil deren Einlagen durch die freiwilligen Sicherungssysteme der einzelnen Bankengruppen gesichert sind, wie nachfolgend näher erläutert wird. Für diejenigen Banken, die keinem freiwilligen Sicherungssystem angehören, gilt ausschließlich die gesetzliche Grundsicherung. Kommunen sind gut beraten, mit derartigen Banken keine Geschäfte zu machen, weil sie im Insolvenzfall den Verlust ihrer Geldanlage befürchten müssen.
4. Der Einlagensicherungsfonds der privaten Banken
Nach der Pleite des Bankhauses Herstatt hat der Bundesverband der deutschen Banken (BdB) im Jahr 1974 einen Einlagensicherungsfonds (auch Feuerwehrfonds genannt) gegründet. Grundlage ist das „Statut des Einlagensicherungsfonds“ in der derzeitigen Fassung vom Juli 1998.13 Den Kunden der angeschlossenen privaten Banken wird dadurch ein praktisch voller Einlagenschutz geboten. Die Einlagensicherung gilt für die angeschlossenen Institute in ihrer Gesamtheit, deshalb sind auch deren Zweigstellen im Ausland einbezogen.
Im Einlagensicherungsfonds sind fast alle der rund 280 privaten Banken Mitglied. Neben deutschen Instituten sind auch Niederlassungen von verschiedenen ausländischen Banken vertreten. 14 Nach § 6 des Statuts sind alle Verbindlichkeiten gegenüber Nicht-Kreditinstituten – also insbesondere Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentliche Stellen – gesichert, die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Das sind Sicht-, Termin- und Spareinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe, unabhängig von der Währung. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat (z. B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate), sind jedoch nicht gesichert. Im Pleitefall der Bank würden derartige Schuldverschreibungen zur Insolvenzmasse zählen; hier haben die Anleihebesitzer eher einen schlechten Stand. Sie sind dann nämlich rechtlich nur Gläubiger unter vielen und müssen sich mit der Insolvenzmasse zufrieden geben. Kommunen sollten deshalb genau überlegen, ob sie derartige Inhaberpapiere einer privaten Bank zur Geldanlage erwerben wollen, vor allem, wenn es sich um ein vergleichsweise kleines Institut handelt.
Die Sicherungsgrenze beträgt für jeden einzelnen Einleger 30 % des haftenden Eigenkapitals zum Zeitpunkt des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses der Bank. Dadurch ist die Einlagensicherung praktisch eine Vollsicherung der Einlagen, und das auch bei kleineren Banken. Hat beispielsweise eine kleine Bank ein haftendes Eigenkapital von 10 Millionen Euro, steht der Einlagensicherungsfonds im Insolvenzfall für jeden Kunden bis zu maximal 3 Millionen Euro gerade. Wichtig ist, dass bei der Berechnung der geschützten Verbindlichkeiten alle Verbindlichkeiten gegenüber einem Kunden zusammengerechnet werden. Auch die Zinsansprüche aus der Geldanlage werden in marktüblicher Höhe durch den Einlagensicherungsfonds abgedeckt. Als marktübliche Zinsen werden nach § 6 Abs. 5 des Statuts die Durchschnittszinssätze zugrunde gelegt, die in der Bundesbankstatistik ausgewiesen sind. Keine Entschädigung erhalten Gemeinden für eventuelle Kassenkreditzinsen, die anfallen, weil die Geldanlage nicht termingerecht zurückgezahlt werden konnte.15 Sollte es zu einer Bankpleite kommen, schreibt der Einlagensicherungsfonds des BdB automatisch alle Bankkunden von sich aus an und fordert sie auf, ihre Ansprüche anzumelden. Seitherige Schadensfälle wurden in allen Fällen innerhalb von drei Monaten reguliert. Vom Einlagensicherungsfonds nicht erfasst werden Bestände auf Wertpapierdepots und der Inhalt von Schließfächern. Diese bleiben nämlich bei einer Insolvenz der Bank Eigentum des Kunden.
Im Hinblick auf die seit 1998 bestehende gesetzliche Einlagensicherung gilt für den Einlagensicherungsfonds eine Subsidiaritätsklausel. Danach werden Entschädigungen zunächst nach der gesetzliche Einlagensicherung geleistet und darüber hinausgehende Forderungen vom freiwilligen Einlagensicherungssystem bis zur statutgemäßen Deckungsgrenze erfüllt. Allerdings hat dies für die Kommunen keine praktischen Auswirkungen, weil sie nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ESAEG von der gesetzlichen Einlagensicherung ausgeschlossen sind. Im Pleitefall einer Bank zahlt daher ausschließlich der freiwillige Feuerwehrfonds.
Der Einlagensicherungsfonds finanziert sich über eine Umlage bei den angeschlossenen Banken. Bereits bei der Novellierung des KWG im Jahr 1976 hat der Gesetzgeber die Wirksamkeit des Einlagensicherungsfonds anerkannt und sein Vertrauen in dessen Funktionieren dadurch zum Ausdruck gebracht, dass auch Mündelgeld bei denjenigen Banken angelegt werden darf, die am Einlagensicherungsfonds mitwirken.
Will eine Bank aus dem Einlagensicherungsfonds ausscheiden, was praktisch eher unwahrscheinlich ist, muss sie ihre Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und auf die Folgen hinweisen: Nämlich Wegfall der freiwilligen Einlagensicherung. Zusätzlich gibt der BdB das Ausscheiden im Bundesanzeiger und in einer Tageszeitung am Sitz der Bank öffentlich bekannt.
Intern bewertet der Einlagensicherungsfonds seine Mitglieder nach einem Klassifizierungssystem mit den Klassen A, B und C. Die Klasseneinteilung erfolgt nach der Vermögens- und Ertragslage der Banken. Solche, die in die Klasse C eingestuft wurden, gelten quasi als „unsichere Kandidaten“ mit einer höheren Überprüfungsanforderung; sie müssen demzufolge eine höhere Umlage zahlen. Allerdings wird die Klasseneinteilung als strenges Internum behandelt und dringt nicht an die Öffentlichkeit. Praktisch hat dieses interne Bewertungssystem keine Auswirkungen auf die Bankkunden.
Wie sieht die Bonitätsprüfung seitens der Gemeinde aus? Nachdem etwa 80 % der Banken über ein haftendes Eigenkapital von mehr als 50 Mio. Euro verfügen, erübrigt sich eine Bonitätsprüfung bei bekannten Adressen. Ansonsten bei Zweifeln: Schritt 1: Blick in die Mitgliederliste des Einlagensicherungsfonds; Schritt 2: Ermitteln des haftenden Eigenkapitals der Bank; Schritt 3: Berechnen der 30 %-Sicherungsgrenze für die Kommunaleinlagen. Die wenigen Banken, die dem Einlagensicherungsfonds des BdB nicht angehören, können für Kommunen keine Geschäftspartner sein, weil im Insolvenzfall die Geldanlage verloren ist. Auch über die gesetzliche Einlagensicherung könnte keine Entschädigung erfolgen, weil Kommunen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ESAEG von diesem Schutz nicht profitieren.
5. Sicherungseinrichtungen der Sparkassenorganisation
Bei den Sparkassen haben die Kunden eine 100 %ige Sicherheit für ihr Geld. Das Sicherungssystem der Sparkassenorganisation16 besteht aus drei Säulen:17
den zwölf Sparkassenstützungsfonds der regionalen Sparkassen- und Giroverbände
der Sicherungsreserve der Landesbanken/Girozentralen
dem Sicherungsfonds der Landesbausparkassen
1. Stufe: Regionale Stützungsfonds der Sparkassen
In der ersten Stufe wurden bei den 12 regionalen Sparkassen- und Giroverbänden Stützungsfonds gebildet. Diese Sparkassenstützungsfonds dienen ausschließlich dem Bestand des Instituts, d.h., bei einer Krise werden mit Hilfe der Fondsmittel Stützungsmaßnahmen zur Sanierung einer Sparkasse durchgeführt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass eine Sparkasse alle Verbindlichkeiten weiterhin erfüllen kann. Jedem Einleger können daher bei Fälligkeit seine Ansprüche in voller Höhe erfüllt werden. Eine Haftungsgrenze besteht dabei nicht. Das gilt für Spar-, Termin- und Sichteinlagen sowie für verbriefte Forderungen. Im Sicherungssystem der Sparkassen sind die kommunalen Einlagen daher umfassend geschützt. Rechtsgrundlage dafür sind die Fondssatzungen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände. Im Gegensatz zum Einlagensicherungsfonds der privaten Banken wird nicht der Kunde, sondern die gefährdete Sparkasse gesichert. Alle Sparkassen sind als Mitglied ihrer Regionalverbände automatisch den Sparkassenstützungsfonds angeschlossen. Die Sparkasse kann den Stützungsfonds in Anspruch nehmen, sobald sie aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage ist, einen Verlustausgleich zu vermeiden, der ihren Bestand gefährden würde. Der Fonds gewährt Stützungsmaßnahmen über Zuschüsse oder Darlehen, die er wiederum durch eine Umlage der angeschlossenen Sparkassen refinanziert.
Zwischen den 12 Sparkassenstützungsfonds besteht ein überregionaler Ausgleich. Das bedeutet: Das Gesamtvolumen aller regionalen Stützungsfonds steht im Notfall gemeinschaftlich zur Verfügung, wenn bei einem regionalen Sparkassen- und Giroverband die notwendigen Mittel zur Regelung eines Stützungsfalls nicht ausreichen sollten. Auf diese Weise werden alle 12 regionalen Sparkassenstützungsfonds zu einer Haftungsgemeinschaft verbunden.
2. Stufe: Sicherungsreserve der Landesbanken
Für die Landesbanken ist beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband ein selbstständiger Fonds eingerichtet. Auch hier ist die Institutssicherung Fondszweck.
3. Stufe: Sicherungsfonds der Landesbausparkassen
Seit 1990 besteht für die Landesbausparkassen ein eigener Sicherungsfonds beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband. Dieser Fonds schützt die angeschlossenen Landesbausparkassen selbst und gewährleistet deren jederzeitige Zahlungsfähigkeit. Irgendwelche Bedenken gegen einen Bausparvertrag bei einer Landesbausparkasse sind daher unbegründet.
Die Gemeinschaft aller Sparkassenstützungsfonds ist mit der Sicherungsreserve der Landesbanken und dem Sicherungsfonds der Landesbausparkassen in einem Haftungsverbund zusammengeschlossen. Dieser wird aktiv, sofern die für die Regelung eines Stützungsfalls notwenigen Aufwendungen die Mittel des betroffenen Sicherungssystems übersteigen. Durch diesen Haftungsverbund stehen in einem Krisenfall somit das Gesamtvolumen aller Fonds der Sparkassenorganisation für institutssichernde Maßnahmen zur Verfügung.
Eine deutsche Spezialität ist das öffentlich-rechtliche Bankensystem mit den Landesbanken und den Sparkassen. Gestützt werden die Landesbanken durch das jeweilige Land und die Sparkassen durch den Landkreis bzw. die Stadt, die als Gewährträger auftreten. Mit der damit verbundenen Gewährtragerhaftung übernehmen die öffentlichen Gebietskörperschaften die Garantie für den Bestand der Sparkassen bzw. Landesbanken. Im Rahmen der Anstaltslast haben die Gewährträger die Rückzahlung der Verbindlichkeiten zu gewährleisten.
Diese öffentlichen Haftungsgarantien gerieten in den letzten Jahren immer mehr ins Visier der privaten Banken und der europäischen Wettbewerbsschützer der EU. Angeprangert wurden Wettbewerbsverzerrungen und Gefährdung der Chancengleichheit, weil die Sparkassen ein geringeres Risikomanagement als die anderen Bankengruppen betreiben müssten. Nach zähem Ringen auf europäischer Ebene wurde am 17. Juli 2001 ein Kompromiss gefunden. Im Einzelnen ist vorgesehen, nach Ablauf einer 4-jährigen Übergangsfrist die Gewährträgerhaftung abzuschaffen und die Anstaltslast dergestalt zu modifizieren, dass etwaige Kapitalzuführungen der öffentlichen Hand in einem denkbaren Sanierungsfall zuvor in Brüssel genehmigt werden müssen. Zur Umsetzung dieser Entscheidung müssen die Sparkassengesetze der einzelnen Bundesländer geändert werden. Die EU-Kommission hat für den Abschluss der Gesetzesänderungen einen Zeitrahmen bis Ende 2002 zugestanden.18
6. Kreditgenossenschaften
Kreditgenossenschaften waren einst die erste Bankengruppe, die bereits in den dreißiger Jahren einen Hilfsfonds aufgebaut hatten. Im Unterschied zu den privaten Banken und im Gleichklang mit der Sparkassenorganisation setzt man auf die Insolvenzsicherheit: Statt die Kunden nach einem Bankrott zu entschädigen, wird die Bank gerettet.
Bei den Kreditgenossenschaften (Volks- und Raiffeisenbanken) sind die Kundeneinlagen hundertprozentig sicher. Die Sicherungseinrichtungen werden vom Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) geführt.19 Sie bestehen aus dem Garantiefonds und dem Garantieverbund. Geschützt sind alle Einlagen und Schuldverschreibungen der Banken im Kundenbesitz.
Aus Beiträgen der genossenschaftlichen Banken werden bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden Garantiefonds gespeist. Die Garantiefonds haben den Zweck, finanzielle Schwierigkeiten der Genossenschaften abzuwenden oder zu beheben. Hilfe für notleidende Banken gibt es in erster Linie in Form von Zuschüssen oder Darlehen sowie zusätzlich als Bürgschaften und Garantien.
Der Garantieverbund selbst verfügt über keine Barmittel. Vielmehr hilft er im Falle von Schwierigkeiten eines Instituts durch Bürgschaften und Garantien, die die einzelnen genossenschaftlichen Banken durch Erklärung gegenüber dem BVR übernommen haben. Benötigt eine Volks- oder Raiffeisenbank Hilfe, können ihr zu Lasten des Garantieverbunds Bürgschaften oder Garantien gewährt werden.
In der Vergangenheit konnten Insolvenzen im Genossenschaftssektor dank der bestehenden Sicherungseinrichtungen stets verhindert werden. Zu Verlusten der Einleger oder einer Inanspruchnahme von Mitgliedern ist es daher noch nicht gekommen. Allerdings verloren einige Kreditinstitute ihre Selbstständigkeit im Zuge von Sanierungsfusionen.
7. Öffentliche Banken
Der freiwillige Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) wurde 1994 gegründet.20 Zweck des Fonds ist der Schutz der Kundeneinlagen, vergleichbar dem System des BdB. Dieser Schutz bietet 100 %ige Sicherheit, insbesondere für Sparguthaben, Sichteinlagen und Termingelder einschließlich der Zinsen, auf den Namen lautende Schuldverschreibungen und Schuldscheine sowie Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Ausgenommen sind auch hier Inhaberschuldverschreibungen der Banken. Pfandbriefe und Kommunalobligationen bieten aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion dem Anleger eine umfassende Sicherheit und werden daher nicht zusätzlich über den Einlagensicherungsfonds geschützt. Ausgenommen vom Schutz sind alle Einlagen des Bundes und der Länder. Hingegen sind alle kommunalen Einlagen über den Einlagensicherungsfonds abgedeckt. Auch beim VÖB gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Zunächst wird die gesetzliche Einlagensicherung nach dem ESAEG eingesetzt, bevor der freiwillige Einlagensicherungsfonds greift. Für Kommunen hat dies allerdings keine Bedeutung, weil sie nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ESAEG von der gesetzlichen Einlagensicherung ausgeschlossen sind. Kommunale Einlagen werden ausschließlich über den freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt.
Mitglieder des Einlagensicherungsfonds des VÖB sind folgende Kreditinstitute: Calenberger Kreditverein, Deutsche Ausgleichsbank, Deutsche Kreditbank AG, Deutsche Postbank AG, Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt,
InvestitionsBank Hessen AG, Internationales Bankhaus Bodensee AG, InvestitionsBank des Landes Brandenburg, Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank, Landwirtschaftliche Rentenbank, LfA Förderbank Bayern,
Postbank Easy Trade. AG, Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade, Sächsische Aufbaubank GmbH, Thüringer Aufbaubank. Die ebenfalls vom VÖB vertretenen Landesbanken gehören den Einlagensicherungseinrichtungen der Sparkassenorganisation an.
8. Bausparkassen
Wie bereits oben bei Nr. 5 erwähnt, sind die öffentlichen Landesbausparkassen in das Sicherungssystem der Sparkassenorganisation eingebunden. Dadurch sind kommunale Bauspareinlagen rundum geschützt. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall ist als Verbundpartner der Kreditgenossenschaften Mitglied im Sicherungssystem des BVR. Dies bedeutet ebenfalls eine vollständige Sicherung. Für die privaten Bausparkassen bestehen zwei Sicherungsfonds, die denen von BdB und VÖB ähneln. Gesichert sind alle Verbindlichkeiten aus Bauspareinlagen.
9. Schutz im Ausland
In Deutschland besteht für die Einlagen bei Kreditinstituten der vier Bankengruppen umfassende Einlagensicherung. Sollen Geldanlagen im Ausland erfolgen, was tatsächlich ja praktiziert wird (wenn von der Bundesbank auch nicht gern gesehen), muss man bezüglich der Einlagensicherung differenzieren, ob es sich um deutsche Filialbanken, deutsche Tochterbanken oder ausländische Banken handelt.
Filialen (Zweigniederlassungen) deutscher Kreditinstitute im Ausland werden gleich behandelt wie Filialen innerhalb Deutschlands. Das bedeutet, dass für Einlagen bei ausländischen Zweigniederlassungen die obigen Ausführungen zu den freiwilligen Einlagensicherungssystemen gelten. Zunächst war allerdings vorgesehen, dass die deutschen Filialen sich an den landesüblichen Standard des Gastlandes zu halten haben. Dies galt allerdings nur bis Ende 1999. Inzwischen ist dieses so genannte Exportverbot abgelaufen.21
Anders sieht es bei den selbstständigen Tochterbanken deutscher Kreditinstitute im Ausland aus. Diese Tochterbanken sind kein Bestandteil der deutschen Banken, sondern eigene Banken, für die das Bankrecht des Gastlandes gilt. Deshalb sind die selbstständigen Tochterbanken im Ausland nicht in das deutsche Einlagensicherungssystem einbezogen. Geldanlagen bei derartigen Instituten sind nur dann zulässig, wenn das deutsche Kreditinstitut zugunsten seiner ausländischen Tochter ein uneingeschränktes Gewährversprechen (so genannte Patronatserklärung) abgegeben hat, wonach es dafür Sorge trägt, dass das Tochterunternehmen seine Verbindlichkeiten erfüllt.
Im Übrigen ist bei Geldanlagen im Ausland besondere Sorgfalt geboten. Zwar gibt es auch in anderen Staaten eine Einlagensicherung, aber mit weitaus geringeren Beträgen als in Deutschland. Schon von daher verbieten sich Geschäfte mit Banken im Ausland. Erwähnenswert ist hier auch die Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern22 zu einer Geldanlage bei einer ausländischen Bank: „Die Sicherheit einer solchen Geldanlage ist aber im Wesentlichen von der Bonität des Finanzierungspartners abhängig. Wir raten hier zu großer Vorsicht und halten derartige Geldanlagen nur bei so genannten Triple-A-Banken23 für vertretbar. Bei der Entscheidung über eine derartige Geldanlage ist u. a. auch zu berücksichtigen, inwieweit von der vermittelnden deutschen Bank Rückzahlungsgarantien oder Transferrisiken übernommen werden. Die deutsche Bank muss der Gemeinde bekannt und absolut sicher sein. Von ihr sind alle Rückzahlungs- und Transferrisiken bedingungslos zu übernehmen“.
Wichtig ist, dass Geldanlagen in einer Fremdwährung gegen das kommunalrechtliche Sicherheitsgebot verstoßen24 und somit unzulässig sind.25 Hier trägt die Gemeinde das volle Wechselkursrisiko. Die Frage einer Bonitätsprüfung eines ausländischen Kreditinstituts stellt sich dann nicht.26 Da bei derartigen Geschäften davon auszugehen ist, dass ein Wechselkursverlust wohl grobfahrlässig herbeigeführt wird, ist der verantwortliche Gemeindebedienstete für den Schaden gegenüber der Gemeinde haftbar.27
(Quelle: Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 2000, S. 38)
10. Sicherheit bei Internet-Banken
Stichwort „Internet“: Die anfängliche Euphorie ist der Realität gewichen. Die ersten Internet-Banken sind schon pleite. Im April 2001 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die systracom Bank AG mit Sitz in Berlin geschlossen. Der Einlagensicherungsfonds des BdB garantiert pro Einleger bis zu rd. 1,5 Mio. €. Im Oktober 2001 stellte auch die First-e ihr Geschäft ein. Sie hat ihren bisherigen Kunden die Übertragung der Konten auf eine andere Bank empfohlen.
Wer mit einer Internet-Bank in Geschäftsbeziehungen treten will, muss sich zuvor über die Einlagensicherung vergewissern, also Geschäftssitz, haftendes Eigenkapital und Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungsfonds, erkunden. Die höheren Zinsangebote der Internet-Banken dürfen keinesfalls zu übereilten Geldanlagen führen. Sicherheit geht eindeutig vor Rendite.
Anmerkungen
1) Eine wahre Fundgrube zum Thema Einlagensicherung ist auch das Internet. Beispielsweise listet die Suchmaschine Google (www.google.de) unter dem Stichwort „Einlagensicherung“ rund 900 Seiten auf.
2) Vgl. dazu auch die früheren, inzwischen durch Rechtsänderungen teilweise überholten, Ausführungen des Autors, Wie kann der Kassenbestand ertragbringend angelegt werden?, KKZ 1993, 185).
3) Siehe hierzu umfassend Ruff, Das Tagesgeldkonto als Instrument eines effizienten Kassenmanagements, KKZ 1997, 121.
4) Soweit nachstehend landesrechtliche Vorschriften zitiert werden, handelt es sich exemplarisch um das Recht in Baden-Württemberg.
5) Die freiwilligen Einlagensicherungssysteme sind private Selbsthilfeeinrichtungen der Bankengruppen.
6) Neufassung vom 9.9.1998, BGBl. I S. 2776.
7) Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994.
8) Richtlinie 97/9/EG vom 3. März 1997.
9) Vom 16.7.1998, BGBl. I S. 1842.
10 Siehe dazu ausführlich Deutsche Bundesbank, Einlagensicherung und Anlegerentschädigung in Deutschland, Monatsbericht Juli 2000, 29.
11) Rechtsverordnungen vom 24.8.1998 über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung, BGBl. I S. 2390 und BGBl. I S. 2391.
12) BT-Drucksache 13/10188 v. 24.3.1998.
13) Erhältlich beim BdB, Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, Internet: www.bdb.de.
14) Beim BdB kann eine Liste der angeschlossenen Institute angefordert werden.
15) Vgl. Sturme, Termingeldgeschäfte, KKZ 1995, 228.
16) Informationen gibt es beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband, Behrenstraße 31, 10117 Berlin oder Simrockstraße 4, 53113 Bonn, Internet: www. gsgv.de.
17) Vgl. ausführlich Newiger, Die Umsetzung der EG-Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsrichtlinie, Sparkasse 1998, 349.
18) Quelle: Finanznachrichten des Bundesministeriums der Finanzen Nr. 20/2001 vom 6.8.2001.
19) BVR, Postfach 30 92 63, 10760 Berlin, Internet: www.BVR.de.
20) VÖB, Postfach 11 02 72, 10832 Berlin, Internet: www.voeb.de.
21) So die Deutsche Bundesbank, Einlagensicherung und Anlegerentschädigung in Deutschland, Monatsbericht Juli 2000, S. 37 „Exportverbot abgelaufen“.
22) Abgedruckt in Gemeindekasse BW 1997, Rdnr. 55.
23) Anmerkung des Autors: Triple A, auch AAA, steht nach den Bewertungskriterien (so genanntes Rating) der renommierten Agenturen Standard & Poor’s sowie Moody’s für allerbeste Bonität; es handelt sich also um eine erste Adresse.
24) Vgl. § 91 Abs. 2 Satz 2 GemO.
25) So auch Schmid, Geldanlagen der Kommunen, KommunalPraxis BW 1995, 322.
26) Vgl. dazu die Mitteilung Nr. 11/1992 der GPA BW.
27) Vgl. § 96 Abs. 1 Landesbeamtengesetz.
Übersicht: Mindestsicherung der Einlagensicherungssysteme im Europäischen Wirtschaftsraum
Land |
Entschädigungsbetrag |
Belgien |
20.000 € |
Dänemark |
40.000 € |
Finnland |
25.000 € |
Frankreich |
60.000 € |
Griechenland |
20.000 € |
Irland |
20.000 € |
Island |
20.000 € |
Italien |
103.000 € |
Liechtenstein |
19.000 € |
Luxemburg |
20.000 € |
Niederlande |
20.000 € |
Norwegen |
250.000 € |
Österreich |
20.000 € |
Portugal |
25.000 € |
Schweden |
25.000 € |
Spanien |
20.000 € |
Großbritannien |
22.000 € |
Rechtsstand November 2002
© IKV Erwin Ruff