Erlass von Grundsteuer wegen des geminderten Rohertrags bei Mietwohngrundstücken



Vorbemerkungen

Bei der Grundsteuer ist der 31. März jeden Jahres sowohl für die Eigentümer von Mietwohngrundstücken als auch für die Gemeinden ein wichtiges Datum. Bis zu diesem Tag können die Grundstückseigentümer bei der Gemeinde (in den Stadtstaaten beim Finanzamt) unter bestimmten Voraussetzungen den teilweisen Erlass von Grundsteuer beantragen, sofern die Immobilie leer steht oder die Miete ausbleibt. Zugleich bekommen die Gemeinden mit Ablauf dieses Tages auch Gewissheit über die Anzahl der eingegangenen Anträge auf Grundsteuererlass. Eine amtliche Statistik über die bei den Gemeinden in Deutschland eingegangenen Erlassanträge wird nicht geführt. Der 31. März ist ein gesetzlich festgelegter Stichtag mit Ausschlusswirkung, was bedeutet, dass nach Ablauf dieses Tages eingehende Erlassanträge nicht mehr zulässig und als verfristet zurückzuweisen sind.


Gesetzliche Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass

Ein Erlass der Grundsteuer kommt in den folgenden drei Fällen in Betracht:


Während die allgemeinen Erlassvorschriften nach §§ 163 und 227 AO der Gemeinde einen Ermessensspielraum einräumen, besteht bei Vorliegen der in §§ 32 oder 33 GrStG genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erlass.2 Dabei kommt es nicht auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen an. Nachfolgend wird auf den Grundsteuererlass nach § 33 GrStG wegen der wesentlichen Ertragsminderung einer vermieteten Gewerbe- oder Wohnimmobilie eingegangen. Danach kommt ein teilweiser Grundsteuererlass in Frage, wenn die folgenden vier Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG erfüllt sind:



Der Grundsteuererlass bezieht sich auf ein bestimmtes Kalenderjahr und wird nur auf Antrag gewährt. Aus dem Antrag muss der normale Rohertrag und dem gegenübergestellt der geminderte Rohertrag im betreffenden Kalenderjahr begründet hervorgehen. Der Antragsteller muss in seinem Antrag erläutern und nachweisbar belegen, welche Anstrengungen er unternommen hat, um höhere Erträge aus dem Grundstück zu erzielen. Falls der Steuerpflichtige mehrere Immobilien hat, ist jedes Objekt einzeln zu betrachten.3

Noch bis 2007 war ein Grundsteuererlass möglich, wenn sich der normale Rohertrag eines vermieteten bebauten Grundstücks im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 20 % verringert hat. Als normaler Rohertrag galten die vereinbarten Mieten und die Umlagen. Die Voraussetzungen für einen teilweisen Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 GrStG wegen wesentlicher Ertragsminderung wurden durch die Änderung des GrStG zum 1.1.2008 geändert.4 Der Gesetzgeber hat damit auf die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung reagiert, wonach ein Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen, sondern auch bei strukturell bedingtem Leerstand (Überangebot an Mietwohnungen, schleichender Bevölkerungsrückgang in der Region) möglich ist.5 Als Folge dieser Rechtsprechung sind die Anträge auf Grundsteuererlass bei den Gemeinden deutlich angestiegen, weshalb die Gemeinden massive Steuerausfälle befürchteten. Auf Drängen der kommunalen Spitzenverbände hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2009 die Messlatte für den Grundsteuererlass deutlich höher gelegt.6


Grundsteuererlass setzt eine Ertragsminderung von mehr als 50 % voraus

Seit 2008 gilt ein verschärftes zweistufiges System: Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 % ist die Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG in Höhe von 25 % und bei einer Ertragsminderung von 100 % nach § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG in Höhe von 50 % zu erlassen. Mit diesen verschärften Voraussetzungen will der Gesetzgeber einerseits die Mindereinnahmen für die Gemeinden in Grenzen halten, andererseits bleibt aber weiterhin – wenn auch eingeschränkt – ein Erlass für den Steuerschuldner grundsätzlich möglich.7 Auch der Begriff des normalen Rohertrags, aus dem sich die Ertragsminderung berechnet, wurde in § 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GrStG neu formuliert; normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete. Die Minderung des Rohertrags berechnet sich aus der Gegenüberstellung des normalen Rohertrags und des tatsächlich erzielten Rohertrags. Den Begriff der geschätzten üblichen Jahresrohmiete definiert das GrStG allerdings nicht. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Jahressteuergesetz 2009 ergibt sich hierzu nichts.8 Es spricht aber viel dafür, dieses gesetzliche Tatbestandsmerkmal unter Heranziehung des § 79 Abs. 2 BewG zu interpretieren.9 Danach ist die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Da schon § 33 GrStG mit dem "Üblichen" auf das abhebt, was Objekte vergleichbarer Beschaffenheit an Ertrag bringen, und auch § 79 Abs. 2 BewG auf Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung abstellt, ist bei der Ermittlung der üblichen Jahresrohmiete ein Fremdvergleich mit anderen Objekten vergleichbarer Beschaffenheit maßgeblich.10 Es kommt daher nicht darauf an, welche Miete für das jeweils betroffene Anwesen üblich gewesen sein mag. Der aus der Vermietung des Objekts selbst vor und nach dem Erlasszeitraum erzielte Ertrag spielt daher ebenso keine Rolle.11


Die Jahresrohmiete umfasst demnach nicht nur die reine Miete, sondern auch die Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters (sogenannte kalte Betriebskosten). Unberücksichtigt bleiben aber Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls.12



Beispiele für den normalen Jahresrohertrag:

Beispiel 1:

Für ein Grundstück mit 1 000 m2 Nutzfläche ist am 1.1. des Jahres eine Miete von 8 €/m2 vereinbart (Bruttokaltmiete). Die Miete liegt im Rahmen der Gewerbemietenübersicht des Finanzamts und der einschlägigen Mietübersichten (z.B. angepasster IHK-Orientierungsrahmen). Sie kann daher als übliche Miete in dieser Höhe geschätzt werden. Daraus ergibt sich der normale Rohertrag mit 1 000 m2 x 8 €/m2 x 12 Monate = 96 000 €.


Beispiel 2:

Für ein Grundstück mit 1 000 m2 Nutzfläche ist am 1.1. eines Jahres ein Betrag von 7 €/m2 als übliche Miete (Bruttokaltmiete) ermittelt worden, tatsächlich hat der Steuerpflichtige aber eine Miete von 10 €/m2 vereinbart. Als normaler Rohertrag ist die übliche Miete von 7 €/m2 x 1 000 m2 x 12 Monate anzusetzen, was 84 000 € ergibt.


Ermittlung der Ertragsminderung

Der normale Rohertrag muss um mehr als 50 % gemindert sein, um einen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer in Höhe von 25 % zu begründen.


Beispiel 3:

Für ein Grundstück mit 1 000 m2 Nutzfläche beträgt die übliche Miete 8 €/m2/Monat (s. Bsp. 1). Der normale Rohertrag beträgt 96 000 €. Vom Grundstück konnte aber nur eine Teilfläche vermietet werden, die zu Mieteinnahmen i.H.v. 38 400 € führen. Die Ertragsminderung beträgt 57 600 €, d.h. 60 % des normalen Rohertrags. Die Wesentlichkeitsgrenze von 50 % ist überschritten. Die Grundsteuer ist zu 25 % zu erlassen.


Beispiel 4:

Der normale Rohertrag beträgt für das Grundstück mit 1 000 m2 Nutzfläche 120 000 €. Der erzielte Ertrag beläuft sich auf 84 000 € (1 000 m2 x 7 €/m2 x 12 Monate). Die Ertragsminderung von 36 000 € beträgt 30 % des normalen Rohertrags. Die Wesentlichkeitsgrenze einer Minderung von mehr als 50 % ist nicht erreicht. Es besteht kein Anspruch auf Grundsteuererlass nach § 33 GrStG .


Der normale Rohertrag muss um 100 % gemindert sein, um einen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer in Höhe von 50 % zu begründen.

Beispiel 5:

Der normale Rohertrag für ein Grundstück mit 1 000 m2 Nutzfläche beträgt bei einer Miete von 5 €/m2/Monat insgesamt 60 000 €. Es werden ganzjährig keine Mieterträge erzielt und der Eigentümer hat dies auch nicht zu vertreten, da er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Leerstand zu vermeiden. Die Ertragsminderung beträgt 100 %. Die Grundsteuer ist in Höhe von 50 % zu erlassen.13


Weil die Ertragsminderung generell aus dem Unterschiedsbetrag der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums14 geschätzten üblichen Jahresrohmiete zur tatsächlich im Erlasszeitraum erzielten Jahresrohmiete berechnet wird, ist nicht mehr relevant, ob zu Beginn des Kalenderjahres eine Vermietung vorliegt bzw. welcher Mietpreis erzielt wird. Das Gesetz begrenzt in § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG den Grundsteuererlass auf bebaute Grundstücke. Für ein unbebautes Gewerbegrundstück, beispielsweise einen Lagerplatz, ist demnach kein Grundsteuererlass möglich.15 Hierbei spielt der normale Rohertrag keine Rolle. Für solche Grundstücke fällt die volle Steuerlast auch dann an, wenn sie nicht oder nur zeitweise vermietet sind.


Nach der bis zum Jahr 2007 geltenden Vorschrift reichte eine Ertragsminderung von mehr als 20 % für einen teilweisen Grundsteuererlass aus. Die mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2008 erfolgte Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung mit der Verschärfung auf jetzt mehr als 50 % verstößt nach Ansicht des BFH nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuergesetze.16 Die gegen das Urteil des BFH eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen.17


Der Steuerpflichtige darf die Minderung nicht selbst verschuldet haben

Ein Grundsteuererlass ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige den Mietausfall nicht selbst verschuldet hat. Kein Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn das Objekt wegen eines Brandes oder wegen Hochwasser und der erforderlichen Instandsetzung zeitweise nicht bewohnt werden kann. Ein weiterer Erlassgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Mieters, bei dem nichts gepfändet werden kann.18 Oder der Mieter ist ein sogenannter Mietnomade, der die Wohnung ohne zu zahlen verlassen hat und nicht greifbar ist. Auch ein Mietausfall wegen des Überangebots auf dem Wohnungsmarkt mit strukturellem Leerstand rechtfertigt einen teilweisen Grundsteuererlass.19


Der Begriff des Vertretenmüssens im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG ist weit auszulegen. Er greift weiter als eine bloße Vermeidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit den zur Ertragsminderung führenden Ursachen. Es ist darauf abzustellen, ob es aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Steuerpflichtigen schlechthin unbillig wäre, die geltend gemachten ertragsmindernden Umstände bei der Grundsteuerbelastung unberücksichtigt zu lassen.20 Der Steuerpflichtige hat nach R 38 Abs. 2 GrStR 1978 die Rohertragsminderung eines bebauten Grundstücks nicht zu vertreten, wenn die Umstände, die dazu führen, zwingend von außen in die Ertragslage eingegriffen haben und der Steuerpflichtige auf ihren Eintritt oder Nichteintritt keinen Einfluss hat. Das sind Umstände, die unabhängig von seinem Willen eintreten.21 Dagegen hat er für Umstände einzustehen, die er selbst aufgrund freier Willensentschließung herbeigeführt oder nicht beseitigt hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.22 Deshalb hat einen Mietausfall aufgrund eines vertraglich vereinbarten Mietverzichts grundsätzlich der Vermieter zu vertreten, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Grundsteuererlass nicht besteht.23


Im Falle eines Leerstandes kommt es nicht auf dessen Ursache an, solange der Vermieter diese nicht zu verantworten hat.24 Er muss aber ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen nachweisen,25 beispielsweise durch regelmäßige Vermietungsanzeigen in Zeitungen26 oder in Internetportalen oder Einschaltung eines Maklers.27 Wer diese Nachweise schuldig bleibt, hat keine Chance auf einen Grundsteuererlass.28 Ein Erlass kann nicht beansprucht werden, wenn sich der Steuerpflichtige nicht nachhaltig um die Vermietung zu einer marktgerechten Miete bemüht, sondern dies im Hinblick auf den Erlassanspruch unterlassen hat.29 Das VG Oldenburg ist der Auffassung, dass ein leer stehendes Objekt nicht nur im Internet, sondern auch in regionalen und überregionalen Zeitungen angeboten werden muss, damit es einem möglichst breiten Interessentenkreis bekannt wird; sonst hat der Steuerpflichtige die Rohertragsminderung zu vertreten.30 Je schwieriger ein Objekt zu vermieten ist, desto intensiver und nachhaltiger müssen die Vermietungsbemühungen sein.31 Eine Grenze ist erst erreicht, wenn die Kosten für Werbemaßnahmen nicht mehr in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur Vermietungschance stehen.32 Der Grundstückseigentümer, der in den Genuss der Vergünstigung des § 33 GrStG gelangen will, ist daher gehalten, einen Makler mit der Vermarktung zu beauftragen oder sich herkömmlicher Medien zu bedienen, um das Objekt am Markt anzubieten. Dabei ist regelmäßig auch bei gewerblichen Objekten die Schaltung von Zeitungsannoncen erforderlich und zumutbar.33 Entscheidend ist, dass durch die Zeitung ein weiterer bzw. anderer Interessentenkreis als durch andere Medien, wie etwa das Internet, erreicht werden kann. So werden durch die Zeitung insbesondere mögliche Interessenten angesprochen, die derzeit noch nicht gezielt suchen, aber ein günstiges Angebot nutzen.34 Bei (größeren) Gewerbeimmobilien soll nach Ansicht des VG Köln der Verzicht auf Zeitungsannoncen in regionalen und überregionalen Zeitungen allerdings nicht erlassschädlich sein. Zeitungsannoncen seien zwar lange Zeit ein wichtiges Mittel für die Vermarktung von Immobilien gewesen, jedenfalls für das Jahr 2009 sowie die nachfolgenden Zeiträume und bezogen auf Gewerbeimmobilien könne das (zusätzliche) Inserieren in Printmedien jedoch nicht mehr generell verlangt werden. Denn hierdurch würde in der Regel kein nennenswerter Interessentenkreis mehr angesprochen, der nicht auch durch ein intensives Anbieten im Internet bzw. gezieltes Anschreiben zu erreichen ist. Unternehmen oder Einzelpersonen, die eine Gewerbeimmobilie anmieten wollten, würden in den letzten Jahren über das Internet entsprechend ihren Bedürfnissen zielgenau suchen.35 Demgegenüber hält das VG Ansbach das Inserieren von Gewerbeimmobilien in Zeitungen angesichts des Internets nicht für überflüssig, weil dann konsequenter Weise die Immobilienteile der Tageszeitungen, was Gewerbeimmobilien angeht, praktisch nicht mehr existieren dürften, was aber nicht der Fall sei.36 Gerade bei gewerblich genutzten Immobilien liegt es nahe und ist es erforderlich, diese im Internet anzubieten (BVerwG v. 13.2.2017, 9 B 37.16, juris; BayVGH v. 8.12.2016, 4 ZB 16.1583, juris; OVG NRW v. 20.3.2014, 14 A 1513/12, KStZ 2014, 211).


Für den Nachweis von Vermietungsbemühungen sowohl für Wohnraum als auch für gewerbliche Räume soll es nach Ansicht des VG Gelsenkirchen ausreichen, wenn der Eigentümer glaubhaft macht, dass er einen Immobilienmakler mit der Vermietung des Objekts beauftragt hat. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass dessen Vermietungsbemühungen im Einzelnen nachgewiesen werden.37 Ein lediglich am Objekt angebrachtes Hinweisschild wegen der Vermietbarkeit ist jedenfalls als nicht ausreichend anzusehen.38 Kurzfristiger Wohnungsleerstand bei einem Mieterwechsel ist auch in begehrten Wohngegenden normal. Ein Grundsteuererlass entfällt, wenn die Immobilie wegen unrealistisch hoher Mieten, die nicht marktgerecht sind, leer steht. Hier kann die Gemeinde den Marktpreis ohne weiteres aus dem örtlichen Mietspiegel ermitteln. Andererseits kann aber nicht verlangt werden, dass die Immobilie unter dem Marktpreis vermietet wird39 oder sich der Vermieter an den unteren Rand der Mietpreisspanne hält.40


Leerstandszeiten einer Ferienwohnung außerhalb der Saison sind allerdings kein Erlassgrund, weil das bei solchen Immobilien durchaus normal ist.41 Derartige Objekte werden grundsätzlich nur saisonal vermietet, weshalb der tatsächlich erzielte Rohertrag mit dem normalen Rohertrag der üblicherweise für vergleichbar, saisonal vermietete Ferienwohnungen in Relation gestellt werden muss.


Kein Grundsteuererlass bei sanierungsbedingtem Leerstand

Steht die Wohnung leer, weil der Eigentümer langwierige Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten durchführt, kommt ein Grundsteuererlass nicht in Betracht. Solche Arbeiten veranlasst der Eigentümer von sich aus, weshalb er den Leerstand auch selbst zu vertreten hat. Eine derartige Modernisierung/Sanierung und der daraus folgende zeitweise Leerstand fällt nicht aus dem Rahmen einer üblichen Wohnungsbewirtschaftung heraus. Derartige Erfordernisse sind zwangsläufig mit dem Vermieten älterer Objekte verbunden und fallen in den Risikobereich des Eigentümers.42 Wer ein Gebäude nicht mehr vermietet, sondern bewusst verfallen lässt, kann keine Steuererlass bekommen. Ein Grundsteuererlass wird auch nicht für leerstehende Mietshäuser gewährt, die zum Zwecke der Sanierung erworben werden und in der Sanierungszeit nicht zu vermieten sind. Ebenso hat der steuerpflichtige Grundstückseigentümer eine Rohertragsminderung zu vertreten, wenn er sich dafür entscheidet, ein sanierungsfähiges Gebäude nicht mehr am Markt anzubieten und abzureißen.43


Die Antragsfrist ist zugleich eine Ausschlussfrist

Der Steuerpflichtige muss seinen (formlosen) Antrag auf Grundsteuererlass gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG spätestens bis zum Ablauf des 31.3. des Folgejahres bei der Gemeindeverwaltung, in den Stadtstaaten beim Finanzamt, einreichen. Sofern dieser Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächsten Werktags. Geht der Erlassantrag auch nur einen Tag später ein, wird er nicht mehr berücksichtigt, weil es sich bei der Frist des § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt.44 Die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden.45 Es genügt, wenn der Antragsteller zunächst sein Antragsschreiben vorlegt. Die Begründung und die Nachweise für ausbleibende Mieterträge kann er nachreichen. Wird die Grundsteuer für das Steuerjahr erst nach dem 31.3. des folgenden Jahres festgesetzt oder geändert, verlängert sich die Frist für den Erlassantrag. Der Antrag ist dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids möglich.46 Versäumt der Steuerschuldner die Antragsfrist, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.47 Wird ein Erlassantrag abgelehnt, hat die Gemeinde einen förmlichen Bescheid zu erteilen, den der Steuerpflichtige mit den Rechtsbehelfen der VwGO anfechten kann.


  1. In §§ 32, 33 GrStG sind die Fälle der sachlichen Unbilligkeit der Grundsteuererhebung wegen Ertragslosigkeit bzw. -minderung abschließend geregelt, siehe BVerwG v. 10.2.1994 – 8 B 229.93, ZKF 1994, 203 = KStZ 1995, 34; VG Cottbus v. 18.4.2013 – VG 1 K 398/12, juris.

  2. R 43 Satz 1 GrStR; SächsOVG v. 23.12.2009 – 5 B 449/06, ZKF 2010, 190 = SächsVBl 2010, 121.

  3. BFH v. 27.9.2012 – II R 8/12, BFHE 238, 535 = NZM 2013, 42 = DWW 2013, 36.

  4. Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008, BGBl. I, S. 2794, 2844, Inkrafttreten gemäß Art. 39 Abs. 5 am 1.1.2008.

  5. BFH v. 24.10.2007 – II R 5/05, BStBl 2008 II S. 384 = NZM 2008, 537 = BauR 2008, 409; BVerwG v. 24.4.2007 – GmS-OGB 1.07, ZKF 2007, 211 = Städte- und Gemeinderat 2007, Nr. 6, 26 und v. 25.6.2008 – 9 C 8.07, ZKF 2008, 233 = DVBl 2008, 1313 = NVwZ-RR 2008, 814.

  6. Siehe dazu auch den Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009, BT-Drucks. 16/11108 v. 27.11.2008; VGH BW v. 2.12.2010 – 2 S 1729/10, VBlBW 2011, 201 = DÖV 2011, 325 = NVwZ 2011, 314.

  7. BT-Drucks. 16/11108, S. 62.

  8. BT-Drucks. 16/11055, S. 116 f. und BT-Drucks. 16/11108, S. 62 f.

  9. VG München v. 15.12.2011 – M 10 K 11.2415, juris; FG Bremen v. 9.6.2010 – 3 K 57/09, EFG 2010, 1813; Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 33 Rdnr. 11 und Rdnr. 14; Glier, Grundsteuer, Stand Februar 2012, § 33 Anm. 8; Puhl, Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung (§ 33 GrStG), KStZ 2010, 67/88; Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 21.1.2009 - III D - G 1163 a - 1/2009 Rdnr. 9.

  10. BVerwG v. 25.6.2008 – 9 C 8.07, ZKF 2008, 233 = DVBl 2008, 1313 = NVwZ-RR 2008, 814; OVG MV v. 16.9.2009 – 1 M 65/09, juris.

  11. VGH BW v. 14.11.2005 – 2 S 1884/03, juris; VG München v. 15.12.2011 – M 10 K 11.2415, juris; VG Cottbus v. 18.4.2013 – VG 1 K 398/12, juris.

  12. Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 21.1.2009 - III D - G 1163 a – 1/2009.

  13. Quelle: Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 21.1.2009 - III D - G 1163 a – 1/2009.

  14. Erlasszeitraum ist jeweils das gesamte Kalenderjahr, für welches die Grundsteuer festgesetzt worden ist, VG Gelsenkirchen v. 7.7.2011 – 5 K 4818/09, juris.

  15. R 38 Abs. 1 Satz 1 GrStR 1978.

  16. BFH v. 18.4.2012 – II R 36/10, BFHE 237, 169 = NZM 2012, 512; so auch OVG LSA v. 23.10.2012 – 4 L 193/11, NVwZ-RR 2013, 202.

  17. BVerfG, Beschluss vom 1.9.2014 - 1 BvR 1375/12.

  18. R 38 Abs. 4 Satz 3 GrStR 1978; SaarlOVG v. 28.9.2001 – 1 Q 26/01, ZMR 2002, 707 = NVwZ-RR 2002, 885 = DWW 2005, 78; VG Wiesbaden v. 13.2.2012 – 1 K 374/11.WI, juris.

  19. BVerwG v. 24.7.2007 – GmS-OGB 1.07, ZKF 2007, 211 = Städte- und Gemeinderat 2007, Nr. 6, 26.

  20. FG Berlin v. 26.2.2003 – 2 K 2306/99, juris; VG Düsseldorf v. 13.5.1985 – 11 K 2760/81, ZKF 1986, 11.

  21. BFH v. 7.5.1971 – III R 65/69 zur Vermögensteuer, BStBl II 1971, 696 = BFHE 102, 547 = BB 1971, 1313; BVerwG v. 13.2.2017, 9 B 37.16, juris.

  22. Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 21.1.2009 - III D - G 1163 a - 1/2009 Rdnr. 19 und 20; OVG NRW v. 25.11.2016, 14 A 1636/15, juris; BVerwG v. 25.6.2008, 9 C 8.07, DVBl 2008, 1313.

  23. OVG NRW v. 26.7.2013 – 14 A 1471/13, ZKF 2013, 287.

  24. BFH v. 24.10.2007 – II R 5/05, BStBl 2008 II S. 384 = NZM 2008, 537 = BauR 2008, 409.

  25. BFH v. 18.4.2012 – II R 36/10, BFHE 237, 169 = NZM 2012, 512; BayVGH v. 11.5.2011 – 4 ZB 10.1673, juris; OVG NRW v. 11.7.2011 – 14 A 918/10, juris; OVG Berlin-Brandenburg v. 27.6.2011 – OVG 9 B 16.10, juris; VG Potsdam v. 17.1.2017, 11 K 4147/15, juris.

  26. BayVGH v. 18.1.2010 – 4 ZB 09.1962, juris.

  27. VGH BW v. 2.12.2010 – 2 S 1729/10, VBlBW 2011, 201 = DÖV 2011, 325 = NVwZ 2011, 314; VG Potsdam v. 17.1.2017, 11 K 4147/15, juris.

  28. BVerwG v. 13.2.2017, 9 B 37.16, juris; VG München v. 15.12.2011 – M 10 K 11.2415, juris.

  29. BVerwG v. 22.1.2014, 9 B 56.12, juris; BayVGH v. 8.12.2016, 4 ZB 16.1583, juris; OVG LSA v. 23.10.2012 – 4 L 193/11, NVwZ-RR 2013, 202.

  30. VG Oldenburg v. 16.12.2010 – 2 A 1149/10, juris; so auch VG Dresden v. 25.1.2011 – 2 K 1860/09, ZKF 2011 Nr. 6 VIII.

  31. VG Dresden v. 31.1.2012 – 2 K 1344/10, juris; VG Ansbach v. 17.8.2011 – AN 11 K 10.02420, juris; VG Köln v. 22.5.2012 – 17 K 7345/10, juris.

  32. BayVGH v. 8.12.2016, 4 ZB 16.1583, juris; OVG RP v. 2.5.2016, 6 A 10971/15, DVBl 2016, 990; VG Ansbach v. 18.4.2013 – An 11 K 13.00403, juris.

  33. BayVGH v. 18.1.2010 – 4 ZB 09.1962, juris; VG München v. 18.6.2009 – M 10 K 09.1205, juris; VG Dresden v. 31.1.2012 – 2 K 1344/10, juris; VG Ansbach v. 17.8.2011 – AN 11 K 10.02420, juris.

  34. VG Augsburg v. 17.7.2013 – Au 6 K 12.1471, juris.

  35. VG Köln v. 2.8.2011 – 17 K 5721/10, juris.

  36. VG Ansbach v. 19.6.2013 – AN 11 K 12.01558, juris.

  37. VG Gelsenkirchen v. 16.6.2011 – 5 K 1799/10, juris.

  38. OVG NRW v. 20.11.2012 – 14 A 580/11, juris.

  39. BVerwG v. 25.6.2008 – 9 C 8.07, ZKF 2008, 233 = DVBl 2008, 1313 = NVwZ-RR 2008, 814.

  40. BFH v. 27.9.2012 II R 8/12, BFHE 238, 535 = NZM 2013, 42 = DWW 2013, 36.

  41. R 38 Abs. 4 Satz 4 GrStR 1978.

  42. OVG NRW v. 16.1.2008 – 14 A 461/07, DWW 2008, 108 = WuM 2008, 241; so auch FG Berlin-Brandenburg v. 29.6.2011 – 3 K 3074/06 B, EFG 2013, 547 = DStRE 2013, 608; BFH, Urteil vom 17.12.2014 – II R 41/12, NZM 2015, 464 = BWGZ 2015, 431.

  43. VG Gelsenkirchen v. 31.5.2012 – Az. 5 K 2548/11, NVwZ-RR 2012, 908.

  44. VG Leipzig v. 31.10.1997 6 K 775/97, VwRR MO 1998, 50, VG Aachen v. 14.5.2009 4 K 1106/07, juris.

  45. R 41 Abs. 1 GrStR 1978.

  46. SaarlOVG v. 28.12.1989 – 1 R 84/87, KStZ 1991, 40.

  47. R 41 Abs. 2 GrStR 1978 i.V.m. § 110 AO.


© IKV Erwin Ruff November 2019



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