Neue bundeseinheitliche Vorschriften zur Prüfung von Heizöltanks |
Neue
AwSV seit 1. August 2017 in Kraft
Die
seit Jahren diskutierte neue Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) des Bundes wurde am
18.4.2017 erlassen und im BGBl. I 2017 S. 905 veröffentlicht.
Sie ist am 1.8.2017 in Kraft getreten und ersetzt die seitherigen
Anlagenverordnungen (VAwS) der 16 Bundesländer. Die Prüfung
von Heizöltanks richtet sich seit 1.8.2017 ausschließlich
nach der neuen AwSV. Wer sich näher informieren möchte,
kann hier die Begründung
zur neuen AwSV einsehen.
Auslaufendes
Heizöl kann das Grundwasser gefährden
In
Deutschlands Wohnhäusern gibt es schätzungsweise 5,7 Mio.
Ölheizungen mit genauso vielen Heizöltanks. Von
einem mangelhaften Heizöltank können erhebliche Gefahren
für die Oberflächengewässer und das Grundwasser
ausgehen. Wenn man sich vorstellt, dass schon ein einziger Liter
Heizöl 100 Mio. Liter Trinkwasser ungenießbar macht, lässt
sich erahnen, welche Auswirkungen ein Ölunfall für die
Umwelt haben kann. Gemäß § 62 Abs. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) müssen Heizöltanks so beschaffen sein und so
eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass es zu
keiner Verunreinigung der Gewässer kommt. Sofern auslaufendes
Heizöl den Boden oder ein Gewässer verunreinigt, können
erhebliche Sanierungskosten anfallen, für die gemäß §
89 WHG primär der Eigentümer des Öltanks einzustehen
hat. Die zuständige untere Wasserbehörde hat auf
Heizöltanks ein besonderes Augenmerk im Rahmen einer einmaligen
oder laufenden Überwachung.
Der Betreiber ist für die Tanksicherheit verantwortlich
Man wird normalerweise davon ausgehen können, dass vorschriftsmäßig installierte und betriebene Heizöltanks sicher sind. Allerdings kann eine vernachlässigte Wartung zu schweren Umweltschäden und hohen Sanierungskosten führen. Deshalb gilt: Wer einen Heizöltank betreibt, ist auch für dessen Sicherheit verantwortlich. Der Betreiber hat die Tankanlage zu warten und laufend auf äußerlich sichtbare Schäden zu kontrollieren (BGH, Urteil vom 18.1.1983 – VI ZR 97/81, NJW 1983, 1108 = VersR 1983, 394 = ZMR 1983, 271). Im Zweifelsfall sollte man die Heizöltankanlage auf Sicherheitsmängel kontrollieren lassen. Als Betreiber gilt in aller Regel der Eigentümer des Heizöltanks, sofern sich aus Vereinbarungen, beispielsweise mit dem Mieter, nichts anderes ergibt.
Die in § 46 Abs. 1 AwSV geregelte Kontrollpflicht durch den Betreiber ist primär eine Eigenüberwachung in Form einer regelmäßigen Sicht- und Funktionskontrolle des Heizöllagers. Regelmäßig bedeutet natürlich nicht täglich, sondern in regelmäßigen Abständen, etwa von drei Monaten. Wenn an einer undichten Stelle Heizöl austreten sollte, wird man das sowieso riechen. Sofern es zu einem Schadensfall oder einer Störung kommen sollte, ist die Heizöltankanlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen.
In der Nähe des Öllagers muss gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 AwSV das Merkblatt „Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen“ (siehe Anlage 3 zur AwSV) gut sichtbar angebracht werden. Gemäß § 47 Abs. 5 AwSV übergibt der Sachverständige dieses Merkblatt nach seiner Prüfung, sofern es nicht bereits aushängt.
Die Fachbetriebspflicht
Gemäß § 45 Abs. 1 AwSV dürfen unterirdische Heizöltanks und oberirdische Heizöltanks von mehr als 1.000 Litern Tankvolumen nur von zugelassenen Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden. Man spricht insoweit von der Fachbetriebspflicht. Als Fachbetrieb gilt nur, wer eine entsprechende Qualifizierung nachweisen kann und eine Zulassung besitzt. Die Fachbetriebspflicht bei oberirdischen Tanks von mehr als 1.000 Litern Tankvolumen galt bisher nur in einigen Bundesländern und wurde in der neuen AwSV nun bundesweit eingeführt. Eigentümer, die bisher von der Fachbetriebspflicht befreit waren, müssen also aufpassen. Nicht der Fachbetriebspflicht unterliegen die Instandhaltung und die Außenreinigung der Öltanks.
Gemäß § 64 AwSV haben die Fachbetriebe die Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert dem Betreiber eines Heizöltanks nachzuweisen, wenn sie mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt werden.
Tanksysteme – unterirdisch oder oberirdisch
Unterirdische Heizöltanks, auch Erdtanks genannt, werden aus Stahl oder glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) – als GFK-Kugeltanks oder Beton/GFK-Kugeltanks – hergestellt. Sie müssen doppelwandig oder mit einer zweiten Innenhülle ausgeführt sein und durch Leckwarngeräte (Leckanzeigegeräte) überwacht werden. Ein Leckwarngerät zeigt Undichtigkeiten an der inneren und äußeren Behälterwand selbsttätig an. Am Gerät leuchtet dann eine Warnlampe auf und ein akustisches Warnsignal wird gegeben, damit die Hausbewohner auf die Undichtigkeit aufmerksam gemacht werden. Bestehende einwandige Tanks können bleiben, sofern sie keine Schäden aufweisen. Ansonsten muss man sie entsprechend den geltenden Vorschriften nachrüsten oder sogar stilllegen. Bei einwandigen Erdtanks ist jedoch zu bedenken, dass der Prüfaufwand für solche Tanks viel aufwendiger ist, weil sie zuvor entleert und gereinigt werden müssen, was natürlich höhere Kosten verursacht. Ob sich der nachträgliche Einbau einer Innenhülle lohnt, hängt von den Kosten ab. |
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Bei oberirdischen Tanks unterscheidet man standortgefertigte Tanks nach Maß sowie Einzel- bzw. Batterietanks. Alle modernen Tankarten sind korrosions- und alterungsbeständig, der Grenzwertgeber schützt vor Überfüllung beim Betanken, der Füllstandsanzeiger zeigt zuverlässig den Heizölvorrat an. Doppelwandige Tanks sind stets mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät ausgestattet. Mittlerweile haben Batterietanks aus Polyethylen (PE), Polyamid (PA) oder glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) weitgehend die Stahltanks abgelöst. |
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Doppelwandige Batterietanks und standortgefertigte Behälter benötigen keine Öl-Auffangwanne. Auch bei GFK-Tanks darf in den meisten Bundesländern – zumindest außerhalb von Wasserschutzgebieten – darauf verzichtet werden. Dagegen sind einwandige Behälter in einer Auffangwanne aus Stahlbeton oder in einer gemauerten Wanne mit Zementverputz und einem Bodenbelag aus Zementestrich aufzustellen. Die Auffangwanne muss zusätzlich abgedichtet werden. Entweder durch einen zugelassenen ölbeständigen dreilagigen Schutzanstrich oder durch Auskleiden mit dicht verschweißten Kunststoffbahnen. Solche Abdichtungsbahnen darf nur ein anerkannter Fachbetrieb i.S. von § 19 l WHG verlegen. Im Auffangraum ist ein Ablauf unzulässig, es sei denn, er hat eine Heizölsperre.
Prüfpflicht für Heizöltanks
Heizöltanks unterliegen einer besonderen Überwachung. Die Prüfpflicht richtet sich seit 1.8.2017 nicht mehr nach der jeweiligen Landes-VAwS, sondern nach der AwSV des Bundes. Heizöltanks müssen entweder einmalig oder laufend durch amtlich anerkannte Sachverständige kontrolliert werden. Häufigkeit und Umfang der Prüfung hängen von der Größe des Öltanks und dessen Standort ab. Maßgebend ist nicht die Größe eines Einzeltanks, sondern das Volumen der gesamten Tankanlage. Der Betreiber ist selbst dafür verantwortlich, dass die Prüfvorschriften eingehalten werden.
Generell muss jeder neue unterirdische Heizöltank vor seiner erstmaligen Inbetriebnahme (Befüllen) überprüft werden. Die amtliche Prüfpflicht besteht auch bei Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage und nach einer wesentlichen Änderung. Ein Heizöltank gilt als unterirdisch, wenn er ganz oder teilweise im Erdreich eingebettet ist.
Bei einer oberirdischen Öltankanlage gilt die erstmalige Prüfung vor der Inbetriebnahme erst bei mehr als 1.000 Litern Inhalt. Ein Heizöltank, der im Keller aufgestellt ist, gilt als oberirdisch.
Mit der erstmaligen Überprüfung ist es allerdings nicht getan. Um die Sicherheit der Öltankanlage auf Dauer zu gewährleisten, unterliegt sie einer regelmäßigen Kontrolle. Aus § 46 Abs. 2 AwSV i.v.m. Anlage 5 ergeben sich die Prüfungszeitpunkte und -intervallen für Heizöltanks außerhalb von Schutzgebieten. Innerhalb von Schutzgebieten gelten nach § 46 Abs. 3 die in Anlage 6 geregelten Prüfungszeitpunkte und -intervallen.
Unterirdische Heizölverbraucheranlagen |
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Außerhalb von Schutzgebieten |
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Gefährdungsstufe |
Tankvolumen in l |
Bei Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung |
Wiederkehrende Prüfung alle |
A |
bis 1.000 |
ja
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5 Jahre |
B |
größer 1.000 bis 10.000 |
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C |
größer 10.000 bis 100.000 |
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Innerhalb von Schutzgebieten |
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A |
bis 1.000 |
ja |
2,5 Jahre |
B |
größer 1.000 bis 10.000 |
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C |
größer 10.000 bis 100.000 |
In Wasserschutzgebieten nicht erlaubt |
Oberirdische Heizölverbraucheranlagen |
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Außerhalb von Schutzgebieten |
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Gefährdungsstufe |
Tankvolumen in l |
Bei Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung |
Wiederkehrende Prüfung alle |
A |
bis 1.000 |
entfällt |
entfällt |
B |
größer 1.000 bis 10.000 |
ja |
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C |
größer 10.000 bis 100.000 |
5 Jahre |
|
Innerhalb von Schutzgebieten |
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A |
bis 1.000 |
entfällt |
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B |
größer 1.000 bis 10.000 |
ja |
5 Jahre |
C |
größer 10.000 bis 100.000 |
Nach § 46 Abs. 5 AwSV sind Anlagen, bei denen ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt wurde, nach Beseitigung des Mangels erneut zu prüfen. Ergibt die Prüfung keine Mängel, bringt der Sachverständige am Heizöltank eine Prüfplakette an, aus der sich das Datum der Prüfung und das Datum der nächsten Prüfung ergibt. Diese Prüfplakette wurde jetzt neu eingeführt. Sie gibt dem Heizölhändler einen Hinweis darauf, dass die Anlage zumindest zum Prüfzeitpunkt soweit technisch in Ordnung war, dass einer Befüllung nichts im Wege steht.
Letztmalige Prüfung bei Tankstilllegung
Will man einen unterirdischen oder einen mehr als 1.000 Liter fassenden oberirdischen Heizöltank stilllegen, muss dafür gemäß § 45 Abs. 1 AwSV ein Fachbetrieb beauftragt werden, der über die notwendige Sachkunde verfügt und eine ordnungsgemäße Entsorgung von Ölresten und Ölschlämmen gewährleistet. Nach § 46 Abs. 2 und 3 AwSV ist bei allen unterirdischen Anlagen und bei oberirdischen Anlagen außerhalb von Schutzgebieten über 10.000 Litern und in Schutzgebieten bei über 1.000 Litern Tankvolumen eine Abschlussprüfung durch einen Sachverständigen vorgeschrieben. Er hat zu kontrollieren, ob die Tankanlage entleert und gereinigt wurde, ob Befüllstutzen abgebaut oder gegen irrtümliche Nutzung gesichert sind und ob Anhaltspunkte für eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung vorliegen.
Nur Sachverständige sind als Prüfer zugelassen
Die vorstehend erwähnten und in der AwSV vorgeschriebenen Prüfungen dürfen nach § 47 Abs. 1 AwSV nur von Sachverständigen vorgenommen werden. Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde einen Bericht über das Prüfergebnis vorzulegen. Früher hatten die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) hierbei eine Monopolstellung. Mit der Anpassung deutscher Rechtsvorschriften an europäisches Recht fiel das TÜV-Prüfmonopol weg. Der TÜV prüft nach wie vor, aber nicht mehr ausschließlich. Auskunft über zugelassene Sachverständige gibt die untere Wasserbehörde.
Tipp
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW hat eine bundesweit gültige Zusammenstellung der Anerkennungen als Sachverständigen-Organisation veröffentlicht. Die Anerkennungen gelten in allen Bundesländern, d.h., dass diese Sachverständigen-Organisationen überall prüfen dürfen.
Werterhaltung und Sanierung
Tankreinigung
Im Heizöl sind Schwebstoffe enthalten, die sich im Laufe der Jahre im Tank als Bodensatz ablagern können. Wird dieser vom Brenner angesaugt, kann das zu Betriebsstörungen der Heizung führen. Außerdem kann es bei Stahltanks wegen des sich bildenden Kondenswassers zu Korrosion kommen. Insbesondere bei unbeschichteten Stahltanks bietet es sich zur Werterhaltung an, im Abstand von mehreren Jahren eine Fachfirma mit einer Tankinspektion und erforderlichenfalls auch mit einer Tankreinigung zu beauftragen. Die Tankreinigung sollte man am besten erst veranlassen, wenn der Tank fast leer ist. Ein Zwischenlagern und Zurückfüllen von abgepumptem Heizöl in den gereinigten Tank ist, so die Meinung von Fachleuten, nicht ratsam, weil aufgewirbelte Feststoffe trotz Filterung wieder in den Tank gelangen können. Der letzte Heizölrest sollte deshalb lieber zusammen mit dem Ölschlamm fachgerecht entsorgt werden.
Korrosionsschutz von Stahltanks
Heizöltanks aus Stahl können durch das im Tank entstehende Kondenswasser korrodieren. Eine Sanierung ist einerseits durch den Einbau einer Kunststoff-Innenhülle und andererseits durch das Aufbringen einer Innenbeschichtung möglich. Vor allem der Einbau einer Kunststoff-Innenhülle mit Leckanzeigegerät ist eine bewährte Methode zur Sanierung von Stahltanks und zum Umrüsten einwandiger Tanks. Weniger empfehlenswert ist ein Innenschutzanstrich, vor allem weil das Anstrichmaterial nicht gütegesichert ist.
So lassen sich Ölunfälle vermeiden
Ölunfälle und Umweltverschmutzungen können ganz schön ins Geld gehen. Wer dem vorbeugt, kann sich viel Ärger und Kosten ersparen. Oft ist es auch nur Nachlässigkeit, wenn es zu Schäden durch austretendes Heizöl kommt.
Praxis-Tipps: Ölunfälle vermeiden:
Bei doppelwandigen Tanks mindestens einmal jährlich die Funktion des Leckanzeigers überprüfen.
Bei einwandigen Tanks den Tankraum mindestens vierteljährlich sowie nach jeder Tankbefüllung überprüfen.
Beim Betanken den Entlüftungsstutzen und nach Möglichkeit den Tank beobachten, damit austretendes Öl sofort entdeckt wird.
Rücklaufleitung vom Ölbrenner zum Tank (Zweistrangsystem) stilllegen und die Ölzufuhr auf „Einstrangsystem“ umbauen. Vorteile: Das Heizöl wird nicht ständig umgewälzt. Die Filter bleiben so länger sauber.
Einwandige Stahltanks umrüsten (Einbau einer Innenhülle und eines Leckanzeigers).
Die Entlüftungsleitung darf nicht verstopft sein. Sonst könnte sich beim Befüllen ein Überdruck im Tank aufbauen, der beim Lösen des Füllschlauchs eine Ölfontäne erzeugt oder sogar zum Abreißen von Armaturen und Aufreißen des Tanks führen kann.
Abtropfendes Öl auffangen oder mit Ölbindemittel am Versickern hindern.
Einen nicht flüssigkeitsdichten Domschacht eines Erdtanks abdichten oder eine Abtropfsicherung am Füllrohr anbringen, damit das nach Abziehen des Füllschlauches eventuell abtropfende Restöl nicht versickert.
Bei einem Ölunfall hilft nur schnelles Handeln
Sollte eine nicht unbedeutende Menge Öl ausgelaufen sein, besteht die Pflicht, umgehend auch die zuständige untere Wasserbehörde oder die nächste Polizeidienststelle zu informieren. Die untere Wasserbehörde hat für solche Fälle einen Ölalarmdienst, der rund um die Uhr zu erreichen ist. Die Behörde entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind. Gelangt Öl in einen Bach oder einen Fluss, muss man auch die Feuerwehr verständigen, damit sie eine Ölsperre legen kann.
Wer haftet im Schadensfall?
Kommt es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Schaden, haftet grundsätzlich der Inhaber des Heizöltanks (BGH, Urteil vom 22.7.1999 – III ZR 198/98, WuM 1999, 2220 = NJW 1999, 3633 = NZM 1999, 925). Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob er selbst oder jemand anderes das Aus- oder Überlaufen des Öls verursacht hat. Für den Schadensfall gilt eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht. Deshalb der Rat: Als Öltankbetreiber unbedingt eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung abschließen. Denn die Kosten aus Schadenersatzansprüchen sind nicht vorhersehbar. Eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung tritt für alle Personen- und Sachschäden ein, wenn auslaufendes Heizöl Erdreich oder Grundwasser verunreinigt.
Sicheres Betanken
Ein Grenzwertgeber am Heizöltank schützt vor Überfüllschäden; er schaltet die Ölzufuhr automatisch ab, sobald der Tankpegel eine bestimmte Marke erreicht hat. Pflicht ist die Überfüllsicherung für alle Erdtanks sowie für oberirdische Tankanlagen mit mehr als 1.000 Litern Fassungsvermögen.
So entscheiden die Gerichte bei Betankungsunfällen
Den Eigentümer trifft kein Mitverschulden, wenn es beim Betanken einer durch ein Fachunternehmen eingerichteten und gewarteten Heizölanlage, die mit einem Dreiwegeschieber ausgestattet ist, dessen Funktion für jedermann erkennbar ist, durch Versäumnisse des Öllieferanten zu einem Ölunfall kommt (BGH, Urteil vom 9.12.1997 – VI ZR 229/96, WuM 1998, 121 = ZMR 1998, 212 = Der Betrieb 1998, 981).
Ein Öllieferant muss alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um Schäden durch auslaufendes Öl zu vermeiden, die durch unsachgemäßes Einfüllen oder durch Mängel der Tankanlage entstehen (BGH, Urteil vom 13.12.1994 – VI ZR 283/93, WuM 1995, 676).
Der Tankwagenfahrer hat beim Befüllen von Heizöltanks zu prüfen, ob die Tanks des Beziehers die bestellte Ölmenge fassen können. Er hat zu Beginn des Einfüllvorgangs seine Instrumente am Tankfahrzeug zu überprüfen und sich vom einwandfreien Funktionieren der Tankanlage zu überzeugen. Er hat sich während des Abfüllvorgangs hin und wieder durch einen Blick in den Tankraum zu vergewissern, dass dort alles in Ordnung ist. Und er hat nach Abschluss des Tankvorgangs noch einen Blick in den Tankraum zu werfen (BGH, Urteil vom 18.10.1983 – VI ZR 146/82, NJW 1984, 233 = VersR 1984, 65). Läuft Heizöl aber wegen Überfüllung über, obwohl erst zwei Drittel der bestellten Menge eingefüllt wurden, trifft den Fahrer insoweit kein Verschulden (OLG Zweibrücken, Urteil vom 1.6.2004 – 7 U 211/03, SVR 2004, 471).
Den Öllieferanten und -transporteur trifft in der Regel keine Gefährdungshaftung aus Fehlern der Tankanlage des Bestellers. Er darf sich, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit gibt, darauf verlassen, dass die Installation einer Tankanlage funktionstüchtig ist (OLG Köln, Urteil vom 23.3.1994 – 26 U 35/93, VersR 1995, 1105).
Tritt beim Betanken eines Haustanks Öl aus und dringt es ins Erdreich, so ist der Inhaber der Anlage zum Schadenersatz verpflichtet. Inhaber ist derjenige, der durch die Schaffung einer festen Verbindung (Schraubverschluss) zwischen Tankwagen, Tankschlauch und Haustank beim Betanken die gesamte Anlage beherrscht, hier also der Fahrer des Tankwagens (HansOLG Hamburg, Urteil vom 9.12.1987 – 4 U 231/86, DWW 1988, 40 = ZMR 1988, 97 = MDR 1988, 323). Nach anderer Auffassung entsteht bei der Betankung einer Haustankanlage mit einem Straßentankwagen keine einheitliche Anlage im haftungsrechtlichen Sinne. Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Betreiber die gesamte Anlage, demnach auch den Heizöltank, beherrschen kann. Diese Beherrschungsmöglichkeit ist typischerweise bei der Lieferung von Heizöl für Kleinfeuerungsanlagen, wie in Wohnhäusern, nicht gegeben (OLG Zweibrücken, Urteil vom 9.3.2004 – 7 U 205/03, SVR 2004, 279).
Ein Ölanlieferer, der einen unter gravierenden Sicherheitsmängeln leidenden Öltank befüllt (kein Auslaufschutz, fehlende Standsicherheit), verletzt die ihm auferlegte Überwachungspflicht. Er kann als Verhaltensverantwortlicher zu den Kosten herangezogen werden, die nach dem Umstürzen des Öltanks für die Beseitigung der durch auslaufendes Öl eingetretenen Gewässerverunreinigung entstehen (OVG Bremen, Urteil vom 13.8.1996 – 1 BA 35/95, ZUR 1997, 101 = UPR 1997, 378).
Der Tankwagenfahrer, der zum Befüllen eines Heizöltanks eingesetzt wird, muss sachkundig genug sein, um einen äußerlich erkennbaren Falschanschluss eines Grenzwertgebers sofort festzustellen, die Funktionssicherheit eines Leckanzeigegerätes zu beurteilen oder die offensichtlich unvorschriftsmäßige Installation eines Entlüftungsrohres oder Einfüllstutzens zu erkennen (BGH, Urteil vom 18.10.1983 – VI ZR 146/82, NJW 1984, 233 = VersR 1984, 65). Ihn treffen vor Beginn, während und nach Abschluss des Einfüllvorgangs besondere Prüf- und Überwachungspflichten (BGH, Urteil vom 18.1.1983 – VI ZR 97/81, NJW 1983, 1108; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.1989 – 5 Ss (OWi) 197/89 und (OWi) 91/89 I, VersR 1989, 1095 = ZfW 1990, 305 = NuR 1990, 335).
Wer – wie ein Tankwagenfahrer, der Heizöl ausliefert – eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt, hat den gesamten – möglicherweise mit Gefahren für ein Gewässer verbundenen – Vorgang des Befüllens mit der erforderlichen Sorgfalt zu überwachen. Dabei ist es unumgänglich, sich davon zu überzeugen, dass das Heizöl tatsächlich in den Haupttank fließt; es genügt nicht, dass der Tankwagenfahrer lediglich den Einfüllstutzen im Auge behält und im übrigen darauf vertraut, dass der Haupttank noch das nötige Fassungsvermögen aufweist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.6.1981 – 2 Ss 82/81, Justiz 1981, 486). Der Befüller muss sich während des Befüllungsvorgangs davon überzeugen, ob die Tanks nicht überlaufen (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.8.2007 – 19 U 268/06, juris; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 8.4.2008 - Az. VI ZR 229/07, www.openjur.de ).
Vor dem Befüllen des Heizöltanks muss der Tankwagenfahrer die maximale Befüllmenge am Tankwagen voreinstellen; er darf sich nicht alleine auf das Funktionieren des Grenzwertgebers verlassen (OLG Hamm, Urteil vom 11.2.2011 – I-19 U 117/09, www.openjur.de = juris).
Konnte ein Tankwagenfahrer die Undichtigkeit der Befüllvorrichtung nicht erkennen, da er den technischen Sorgfaltsanforderungen für die Erkennbarkeit des Fehlens der Sicherungsschelle an der Steckverbindung des Füllstutzens nicht gewachsen und der Mangel visuell nicht erkennbar war, ist in Schadenersatzanspruch wegen des Austritts von Heizöl beim Befüllen des Heizöltanks unbegründet. Die Bestellerin des Heizöls, die Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ist kann sich durch die einfache Information, dass sie noch nie selbst habe Heizöl liefern lassen, nicht von der Betreiberpflicht befreien, eine funktionsfähige Anlage zur Verfügung zu stellen und dem Tankwagenfahrer Pflichten auferlegen, die seine Qualifikation übersteigen (LG Aachen, Urteil vom 28.10.2011 – 7 O 342/10, juris).
Ein Tankwagenfahrer hat beim Befüllen von Heizöltanks keine technische Überprüfung der Anlage durchzuführen. Er muss sich lediglich vergewissern, dass die Tanks die bestellte Menge Öl fassen. Des Weiteren hat er sich, da ein technischer Defekt während des Befüllvorgangs nicht ausgeschlossen werden kann, während des Tankvorgangs davon zu überzeugen, dass die Tanks nicht überlaufen. Außerdem hat er hin und wieder einen Blick in den Tankraum zu werfen, um sich zu überzeugen, dass alles in Ordnung ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 5.1.2010 – 7 O 352/08, Schaden-Praxis 2010, 247).
Kommt es bei der Belieferung mit Heizöl beim Füllvorgang zu einen Überfüllschaden, so sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Gefährdungshaftung nach § 7 StVG und § 2 HaftPflG nicht gegeben. Kann dem Tankwagenfahrer bezüglich des Ölaustritts kein schuldhaftes Fehlverhalten vorgeworfen werden und beruht der Schadenseintritt letztlich auf einer Fehlfunktion des Grenzwertgebers der Tankanlage, so trifft den Anlagenbetreiber die alleinige Haftung (AG Aachen, Urteil vom 31.10.2006 – 10 C 160/06, juris).
Der Tankwagenfahrer darf sich bei der Ölanlieferung grundsätzlich darauf verlassen, dass die Einfüllanlage des Kunden funktionstüchtig ist. Die Prüfung der Funktionstüchtigkeit seiner Tankanlage fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Eigentümers. Nur bei sichtbaren Mängeln ist der Fahrer zur Prüfung verpflichtet. Insbesondere ist der Fahrer daher nicht gehalten, die Befestigung des Einfüllstutzens gezielt – etwa durch ein Rütteln am Stutzen – zu überprüfen. Eine solche Überprüfung ist nur zu fordern, wen für den Ölanlieferer Mängel sichtbar sind, die ihm Anlass zu Zweifeln an der Belastungs- oder Funktionstüchtigkeit des Einfüllstutzens geben müssten (OLG Köln, Beschluss vom 16.4.2012 – I-11 U 199/11, MDR 2012, 912).
Stand August 2017
© IKV Erwin Ruff
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