Rauchwarnmelder können Leben retten



Brennen kann es aus unterschiedlichen Gründen

Die berüchtigte Zigarettenkippe im Bett ist selten schuld an einem Wohnungsbrand. Öfter ist es die vergessene Herdplatte oder ein Kurzschluss in einem Elektrogerät. Ein Brand kann überall entstehen und gefährdet Personen sowie Hab und Gut. Die Folgen sind meistens verheerend: Tote und Verletzte sowie erhebliche Sachschäden. Deshalb appellieren Brandschutzexperten schon seit Jahren: „In jede Wohnung gehören Rauchwarnmelder.“ Im Brandfall geben Rauchwarnmelder einen lauten Alarmton von sich , so dass Menschen den Gefahrenbereich rechtzeitig verlassen und sich in Sicherheit bringen können.


In Deutschland bricht durchschnittlich alle zwei Minuten ein Feuer aus, das sind pro Jahr rund 250.000 Brände. Jährlich sind zwischen 500 und 600 Tote zu beklagen, Zehntausende werden verletzt. Allerdings kommen nur etwa fünf Prozent direkt durch die Flammen um. Weitaus gefährlicher ist der Brandrauch, der das giftige Kohlenmonoxid enthält. Deshalb sterben die Meisten nicht durch die Flammen, sondern sie ersticken.


Ein Wohnungsbrand beginnt mit einer starken Schwelphase und intensiver Rauchbildung. Schon nach kurzer Zeit breitet sich der Rauch in der ganzen Wohnung aus. Der intensive Rauch behindert die Flucht aus dem Gebäude, weil er die Orientierung und auch die Bewegung von Personen stark einschränkt. Deshalb ist es wichtig, dass ein Brand rasch entdeckt wird. Besonders gefährlich sind Brände in der Nacht. Hier ist die Gefahr am größten, weil man den Brandrauch im Schlaf nicht riechen kann. Durch Feuer oder Rauch wacht man nicht immer auf. Durch das Einatmen des Rauchs verliert man sehr schnell das Bewusstsein. Zwei Drittel aller Brandopfer sterben bei Nacht, obwohl während dieser Zeit nur jeder dritte Brand ausbricht. Durch seinen schrillen Alarmton weckt ein Rauchwarnmelder Personen aus dem tiefsten Schlaf und verschafft die lebenswichtigen Sekunden, um sich und andere rechtzeitig in Sicherheit zu bringen.


Jetzt sind in allen Bundesländern Rauchwarnmelder gesetzlich vorgeschrieben

Trotz anhaltender Aufklärungskampagnen seitens der Feuerwehren wurden lange Zeit nur in wenigen Wohnungen freiwillig Rauchwarnmelder eingebaut. Deshalb ist inzwischen in allen Bundesländern der Gesetzgeber tätig geworden; in den Landesbauordnung wurde die Verpflichtung für Rauchwarnmelder festgeschrieben. Als letztes Bundesland hat Berlin die Rauchwarnmelderpflicht zum 1.1.2017 eingeführt. Nach den baurechtlichen Vorschriften gilt die Pflicht für Rauchwarnmelder ausnahmslos für alle Neubauten, genauso aber auch nach einem Umbau. In Bestandswohnungen dürfte die Brandgefahr noch größer sein als in Neubauten, wie die Erfahrungen der Feuerwehr zeigen. Beispiele: Altersbedingte bauliche Mängel, unzulässige Nutzung oder größere Personenzahl in den Wohnungen.


Rechtsgrundlage für Rauchwarnmelder (zum Text der Landesbauordnung hier klicken):

Bundesland

Rechtsgrundlage

Neu-

und Umbauten

Nachrüstung

Bestandsbauten bis

Baden-Württemberg

§ 15 Abs. 7 LBO

ja

31.12.2014

Bayern

Art. 46 Abs. 4 BayBO

ja

31.12.2017

Berlin

§ 48 Abs. 4 BauO

ja

31.12.2020

Brandenburg

§ 48 Abs. 4 BbgBO

ja

31.12.2020

Bremen

§ 48 Abs. 4 BremLBO

ja

31.12.2015

Hamburg

§ 45 Abs. 6 HBauO

ja

31.12.2010

Hessen

§ 13 Abs. 5 HBO

ja

31.12.2014

Mecklenburg-Vorpommern

§ 48 Abs. 4 LBauO M-V

ja

31.12.2009

Niedersachsen

§ 44 Abs. 5 NBauO

ja

31.12.2015

Nordrhein-Westfalen

§ 48 Abs. 8 BauO NRW

ja

31.12.2016

Rheinland-Pfalz

§ 44 Abs. 8 LBauO

ja

12.07.2012

Saarland

§ 46 Abs. 4 LBO

ja

31.12.2016

Sachsen

§ 47 Abs. 4 SächsBO

ja

Nein

Sachsen-Anhalt

§ 47 Abs. 4 BauO LSA

ja

31.12.2015

Schleswig-Holstein

§ 49 Abs. 4 BauO S-H

ja

31.12.2010

Thüringen

§ 46 Abs. 4 ThürBO

ja

31.12.2018



Die Einbaupflicht trifft den Eigentümer

Verantwortlich für den Einbau der Rauchwarnmelder ist der Haus- bzw. Wohnungseigentümer. Die Einbaupflicht gilt natürlich für alle Wohnungen, egal ob es die eigene oder eine vermietete ist. Nachfolgend wird im Wesentlichen erläutert, was bezüglich von Mietwohnungen gilt.


Der Mieter kann den nachträglichen Einbau von Rauchwarnmeldern nicht verhindern. Die gesetzlich vorgeschriebene Nachrüstung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern ist eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache, die der Mieter gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB dulden muss (AG Schwarzenbek, Urteil v. 23.08.2007 – 2 C 305/07; AG Hamburg-Bergedorf, Urteil v. 16.11.2009 – 410D C 181/09, ZMR 2010, 969). Die Installation der Rauchwarnmelder ist eher eine Bagatelle, so dass man das dem Mieter wohl nicht gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB spätestens drei Monate vorher ankündigen müssen. Gemäß § 554 Abs. 3 Satz 3 BGB ist das nicht notwendig.


In Mecklenburg-Vorpommern gilt bei Bestandsbauten eine Besonderheit. Hier ist nicht der Eigentümer, sonder der Besitzer der Wohnung in der Pflicht. Das bedeutet, dass in bestehenden Mietwohnungen der Mieter als Besitzer selbst für die Installation von Rauchwarnmeldern verantwortlich ist.


Sofern der Mieter allerdings schon selbst Rauchwarnmelder angebracht hat, war es bisher fraglich, ob der Eigentümer darauf bestehen kann, dass der Mieter andere, vom Vermieter ausgesuchte Rauchwarnmelder akzeptieren muss. Ja, sagt das Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek – es sei für den Mieter keine unzumutbare Härte, wenn er neue durch den Vermieter angebrachte Melder hinzunehmen hat (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil v. 13.6.2008 – 716c C 89/08, ZMR 2009, 47). Der gleichen Meinung ist auch das AG Burgwedel (Urteil v. 1.7.2010 – 73 C 251/09, ZMR 2011, 800) und das LG Hannover (Beschluss v. 9.12.2010 – 1 S 24/10, ZMR 2011, 826). Nach Ansicht der Gerichte ist nämlich der Vermieter für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht verantwortlich. Nein, sagt hingegen das Amtsgericht Hamburg-Altona (Urteil v. 7.9.2011 – 316 C 241/11, ZMR 2012, 22). Wenn die Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern des Mieters ausgerüstet seien, komme die Ersetzung von funktionsfähigen Warnmeldern durch den Vermieter nicht in Betracht.

Nach dem Urteil des BGH vom 17.6.2015 ist dieser Streit nun obsolet. Der Einbau von Rauchwarnmeldern, die der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat (BGH, Urteil vom 17.6.2015 – VIII ZR 290/14, WuM 2015, 498).


Diese Frage stellt sich aber in Mecklenburg-Vorpommern nicht, weil dort in vorhandenen Mietwohnungen der Besitzer, also der Mieter, für die Installation von Rauchwarnmeldern verantwortlich ist. Der Eigentümer kann und braucht nichts zu veranlassen, wenn der Mieter der Einbaupflicht bereits nachgekommen ist (AG Hagenow, Urteil v. 1.4.2010 – 10 C 359/09, ZMR 2010, 770).


Rauchwarnmelder in Wohnungseigentumsanlagen

Nach der überwiegenden Meinung in der Literatur und in der Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.7.2008 – 20 W 325/06, ZMR 2009, 864; AG Ahrensburg, Urteil v. 25.9.2008 – 37 C 11/08, ZMR 2009, 78 und AG Rendsburg, Urteil v. 30.10.2008 – 18 C 545/08, ZMR 2009, 239; a.A. AG Hamburg-Wandsbek, Urteil v. 21.6.2010 – 740 C 31/10, ZMR 2010, 809) gehören Rauchwarnmelder nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer. Sie sind es jedenfalls dann, wenn sie aufgrund der Landesbauordnung vorgeschrieben sind, was nun in allen Bundesländern der Fall ist (AG Kiel, Urteil v. 15.9.2010 – 118 C 175/10, ZMR 2011, 842). Der BGH hat sich dieser Meinung angeschlossen und die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft bestätigt (BGH, Urteil v. 8.2.2013 – V ZR 238/11, WuM 2013, 427 = NZM 2013, 512 = ZMR 2013, 642, so auch LG Bochum, Hinweisbeschluss v. 5.8.2016 – 1 S 80/16, WuM 2016, 638).


Wenn Rauchwarnmelder zum Gemeinschaftseigentum zählen, ist die gesetzliche Verpflichtung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft umzusetzen. Die Wohnungseigentümer beschließen gemäß § 21 Abs. 3 WEG mit einfacher Stimmenmehrheit. Sofern ein Wohnungseigentümer bereits auf eigene Kosten eigene Rauchwarnmelder installiert hat, muss er keine von der Gemeinschaft vorgesehenen Geräte in seiner Wohnung dulden, meint das Amtsgericht Rendsburg (Urteil v. 30.10.2008 – 18 C 545/08, ZMR 2009, 239). Der gegenteiligen Meinung ist das LG Bochum. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Anschaffung einheitlicher Rauchwarnmelder und deren Wartung durch eine Fachfirma beschlossen werden, weil nur so sichergestellt ist, dass die Installation und Wartung tatsächlich in allen Wohnungseinheiten ordnungsgemäß und regelmäßig durchgeführt wird (LG Bochum, Hinweisbeschluss v. 5.8.2016 – 1 S 80/16, WuM 2016, 638).


Kostenumlage auf die Wohnungseigentümer

Die Kosten für die Installation der Rauchwarnmelder sind Kosten der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung. Normalerweise werden die Kosten des Gemeinschaftseigentums gemäß § 16 Abs. 2 WEG im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt. Allerdings kann gemäß § 16 Abs. 4 WEG eine abweichende Kostenverteilung beschlossen werden, etwa entsprechend der Anzahl der installierten Rauchwarnmelder (AG Ahrensburg, Urteil v. 25.9.2008 – 37 C 11/08, ZMR 2009, 78).


Die laufenden Wartungskosten sind sonstige Betriebskosten i.S.v. § 556 Abs. 1 BGB/§ 2 Nr. 17 BetrKV. Sie werden gemäß § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen verteilt. Eine abweichende Kostenverteilung nach der Anzahl der Rauchwarnmelder kann nach § 16 Abs. 3 WEG aber beschlossen werden (LG Bochum, Hinweisbeschluss v. 5.8.2016 – 1 S 80/16, WuM 2016, 638; AG Rendsburg, Urteil v. 30.10.2008 – 18 C 545/08, ZMR 2009, 239). Das AG Kiel geht diesbezüglich von Instandhaltungskosten i.S. des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG aus, die Kosten können nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 WEG auf die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft umgelegt werden (AG Kiel, Urteil v. 15.9.2010 – 118 C 175/10, ZMR 2011, 842).


So werden Rauchwarnmelder installiert

Rauchwarnmelder gibt es in zweierlei Ausführungen: Batteriebetrieben und für den Anschluss an das elektrische Stromnetz. Technisch müssen Rauchwarnmelder der DIN EN 14604 entsprechen. Diese Vorgabe richtet sich allerdings nur an die Hersteller. Jedem Rauchwarnmelder ist eine Betriebs- und Montageanleitung beigefügt.


Für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestausstattung genügt je ein Rauchwarnmelder in Schlaf- und Kinderzimmern (in Baden-Württemberg heißt es im Gesetz: „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen) und in Fluren, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen. Selbstverständlich steht es jedem frei, alle Räume mit einem Melder auszustatten. In der Küche und im Badezimmer sind Rauchwarnmelder allerdings ungeeignet, weil hier wegen des Wasserdampfes Fehlalarme möglich sind.


Rauchwarnmelder werden generell an der Decke in der Raummitte montiert, weil Rauch nach oben aufsteigt. Zu einer Wand hin gilt ein Mindestabstand von 50 cm. Bei L-förmigen Räumen sollte der Rauchwarnmelder in der „Gehrungslinie“ installiert werden; bei größeren Räumen ist dabei jeder Schenkel wie ein separater Raum zu betrachten. In Räumen, die durch eine deckenhohe Möblierung oder durch Trennwände unterteilt sind, sollte in jedem Raumteil ein Rauchwarnmelder eingesetzt werden. In Räumen mit Deckenstürzen bis 20 cm sollte das Gerät auf den Unterzug montiert werden. Ist der Unterzug aber höher als 20 cm, sind beiderseits Rauchwarnmelder notwendig.


Die meisten Rauchwarnmelder arbeiten nach dem Streulichtprinzip. Im Gerät befindet sich eine Messkammer, in der von einer Leuchtdiode regelmäßig Lichtstrahlen ausgesendet werden. Dringt Rauch in die Messkammer ein, werden die Lichtstrahlen gestreut und dadurch auf eine Fotolinse abgelenkt, wodurch ein akustisches Alarmsignal ausgelöst wird. Mit diesem einfachen Prinzip warnt der Rauchwarnmelder zuverlässig im Brandfall. Ein Fehlalarm durch nur leichten Rauch, beispielsweise von einer Zigarette, ist ausgeschlossen.


Kaufempfehlung

Empfehlenswert sind nur VdS-geprüfte Rauchwarnmelder. Eine Liste aller VdS anerkannten Geräte gibt es hier. Ein Rauchwarnmelder muss außerdem nach der Gerätenorm DIN EN 14604 zertifiziert sein und auch die CE-Kennzeichnung tragen. Batteriebetriebene Rauchwarnmelder sind völlig ausreichend. Aufwändig und teuer wird es, wenn man netzabhängige Rauchwarnmelder einbauen will. Dazu benötigt man jeweils einen separater Stromanschluss. Im Neubau ist das kein Problem. Aber in einem Altbau müssen dafür entweder die Wand aufgestemmt oder die Kabel auf Putz verlegt werden.


Rauchwarnmelder sind regelmäßig zu kontrollieren

Nach der Landesbauordnung müssen die Rauchwarnmelder ordnungsgemäß betrieben werden. Ein Vermieter ist nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dafür verantwortlich, dass sie dauerhaft funktionieren. Bei Mietwohnungen kann das der Vermieter selbst machen oder eine Wartungsfirma beauftragen. Genauso gut kann man die laufende Kontrolle aber auch auf den Mieter übertragen, was eine praxisgerechte Lösung sein wird. Das kann man im Mietvertrag so vereinbaren. Bei einem laufenden Mietverhältnis müsste man dazu den Mietvertrag ausdrücklich ändern. Wenn man die Verantwortung für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder auf den Mieter überträgt, hat der Vermieter nur noch eine Aufsichtspflicht, ob der Mieter das auch macht. Die Kontrolle der Rauchwarnmelder durch den Mieter scheidet natürlich dann aus, wenn dieser wegen körperlicher Beeinträchtigungen einen Rauchwarnmelder an der Decke nicht erreichen kann, wie das bei älteren oder behinderten Personen der Fall ist.


In Niedersachsen sind nach § 44 Abs. 5 Satz 4 NBauO die Mieter, Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft verantwortlich, es sein denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Da gilt nach Art. 46 Abs. 4 Satz 4 BauBO auch so in Bayern, wo der unmittelbare Besitzer (sprich auch der Mieter) verantwortlich ist. Auch Nordrhein-Westfalen hat sich in § 48 Abs. 8 BauO für diese zweckmäßige Lösung entschieden, genauso Baden-Württemberg in § 15 Abs. 7 LBO. Den gleichen Weg hat nun auch Berlin in § 48 Abs. 4 BauO beschritten.


Der Rauchwarnmelder funktioniert natürlich nur mit einer funktionsfähigen Batterie. Handelsübliche 9-Volt-Alkali-Blockbatterien halten etwa ein Jahr, dann ist ein Austausch fällig. Wenn man allerdings einen Rauchwarnmelder mit einer hochwertigen Lithiumbatterien einbaut, besteht für 10 Jahre Ruhe, denn so lange halten diese Batterien. Erfahrungsgemäß funktionieren Rauchwarnmelder etwas 10 Jahre lang einwandfrei. Fachleute empfehlen danach die Erneuerung. In manchen Bundesländern besteht schon seit über 10 Jahren die Rauchwarnmelderpflicht. Hier sollte man die Erneuerung bestehender Geräte in Erwägung ziehen.


Rauchwarnmelder sind gemäß Bedienungsanleitung mindestens einmal jährlich auf Funktion zu überprüfen. Dazu gehört eine Sichtprüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind oder der Rauchwarnmelder beschädigt ist. Gleichzeitig ist eine Alarmprüfung vorzunehmen. Dazu wird die Prüftaste gedrückt, so dass der Probealarm ausgelöst wird. Sofern die optische oder akustische Alarmeinrichtung nicht funktioniert, muss man die Batterie ersetzen oder ggf. den Rauchwarnmelder austauschen. Etwa einen Monat bevor die Batterie leer ist, piepst der Rauchwarnmelder jede Minute einmal ganz kurz. Ein sicheres Zeichen, für „neue Energie“ zu sorgen.


Funk-Rauchwarnmelder erleichtern die Kontrolle

Bei Funk-Rauchwarnmeldern ist eine regelmäßige Ferninspektion gemäß den Anforderungen der DIN 14676 möglich, ohne dass extra die Wohnung betreten werden muss. Vor allem Wohnungsbaugesellschaften bauen derartige Rauchwarnmelder ein. Allerdings gab es auch schon Widerstände dagegen. In einem bis vor das Bundesverfassungsgericht getragenen Rechtsstreit hat sich der Mieter gegen den Einbau gewehrt, weil er Angst vor Manipulationen der Rauchwarnmelder hatte. Allerdings hatte er weder beim Amtsgericht Köln (Urteil vom 29.4.2015 - 220 C 482/14) noch beim Landgericht Köln (Beschluss vom 26.10.2015 - 10 S 88/15) mit seiner Klage Erfolg. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht wegen Erfolglosigkeit erst gar nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 8.12.2015 - 1 BvR 2921/15).


Diese Kosten fallen an

Einfache batteriebetriebene Rauchwarnmelder gibt es im Handel schon für circa 10-20 Euro. Die Montage ist einfach: 2 Löcher in die Decke bohren – Dübel rein – Rauchwarnmelder anschrauben – fertig.


In einer Mietwohnung ist die nachträgliche Installation der Rauchwarnmelder rechtlich gesehen eine den Gebrauchswert erhöhende Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB (Palandt, BGB, 2010, Rn. 12 zu § 559). Der Vermieter könnte deshalb 8 % der Anschaffungskosten auf die jährliche Nettokaltmiete umlegen. Aber angesichts der geringen Kosten für die Rauchwarnmelder stellt sich schon die Frage, ob sich dafür der Aufwand für eine Mieterhöhung lohnt. Wer beispielsweise 100 Euro Kosten hat, könnte die Miete jährlich um gerade mal 8 Euro erhöhen, monatlich sind das 67 Cent mehr an Miete. Wäre es nicht einfacher, man würde die Anschaffungskosten in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen? Klar ist auch, dass die Anschaffungs- und Installationskosten keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung sind (LG Berlin, Urteil v. 26.11.2003 – 29 O 374/03, GE 2005, 237). Für das Anmieten von Rauchwarnmeldern können keine Kosten umgelegt werden. (LG Berlin, Urteil v. 8.4.2021 – 67 S 335/20, DWW 2021, 136; LG Hagen, Urteil v. 4.3.2016 – 1 S 198/15, ZMR 2016, 701; AG Dortmund, Urteil v. 30.1.2017 – 423 C 8482/16, WuM 2017, 203; a.A. LG Magdeburg, Urteil v. 27.9.2011 – 1 S 171/11, ZMR 2011, 957).


Rauchwarnmelder in einem Privathaushalt kann man selbst jährlich einmal kontrollieren. Das ist so einfach, das kann buchstäblich „fast jeder“. In Mietwohnungen darf der Vermieter allerdings auch eine Wartungsfirma beauftragen. Hierbei entstehen Betriebskosten. Bei einem neuen Mietvertrag kann man von vornherein die „Wartungskosten für Rauchwarnmelder“ als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umlegen (Schumacher, Einbau und Wartung von Rauchwarnmeldern, NZM 2005, 641; Derckx, Sonstige Betriebskosten, WuM 2005, 690). Das geht aber nur, wenn das ausdrücklich so im Mietvertrag drinsteht (BGH, Urteil v. 7.4.2004 – VIII ZR 167/03, DWW 2004, 188). Für die im laufenden Mietverhältnis nachgerüsteten Rauchwarnmelder kann der Vermieter die Wartungskosten als „sonstige Betriebskosten“ auf den Mieter umlegen, wenn vorher der Mietvertrag entsprechend ergänzt wurde (AG Potsdam, Urteil v. 29.3.2007 – 26 C 287/06, ZMR 2009, 458).


Die Kostenumlage ist auch zulässig, wenn der Vermieter berechtigt ist, die neuen Betriebskosten durch Erklärung umzulegen. Berechtigt ist er dann, wenn das Gesetz den Einbau von Rauchwarnmeldern vorschreibt. Diese Erklärung muss der Vermieter aber nach § 560 Abs. 1 BGB vor Beginn des Abrechnungszeitraums dem Mieter schicken (BGH, Urteil v. 7.4.2004 – VIII ZR 167/03, DWW 2004, 188). Nach Ansicht des Amtsgerichts Lübeck soll man die Wartungskosten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf den Mieter umlegen können (AG Lübeck, Urteil v. 5.11.2007 – 21 C 1668/07, ZMR 2008, 302 = NZM 2008, 929). Das LG Hannover betrachtet den nachträglichen Einbau von Rauchwarnmeldern als Modernisierungsmaßnahme. Die danach neu entstandenen Wartungskosten könne der Vermieter auch ohne ausdrückliche Regelung im Mietvertrag auf den Mieter umlegen (LG Hannover, Beschluss v. 9.12.2010 – 1 S 24/10, ZMR 2011, 826).


Was passiert, wenn die vorgeschriebenen Rauchwarnmelder nicht eingebaut werden?

Bei Neu- und Umbauten ist davon auszugehen, dass die Baugenehmigungsbehörde bei der Schlussabnahme kontrollieren wird, ob die vorgeschriebenen Rauchwarnmelder tatsächlich vorhanden sind. Fehlen diese, wird wohl der Schlussabnahmeschein verweigert werden. Anders bei Bestandsbauten: In keinem Bundesland wird kontrolliert, ob Rauchwarnmelder vorschriftsgemäß nachgerüstet wurden. Es sind deshalb auch keine Bußgelder vorgesehen. Zur Kontrolle von Millionen Wohnungen und Gebäuden fehlen den Baurechtsbehörden ganz einfach die dafür erforderlichen Mitarbeiter.


Lediglich im Mietwohnungsbau könnte es Probleme mit einem Mieter geben. Durch die Installation der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder werden die vermieteten Wohnräume in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt. Deshalb kann ein Mieter verlangen, dass der Vermieter seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommt. Werden trotzdem keine Rauchwarnmelder eingebaut, könnte der Mieter evtl. zur Mietminderung berechtigt sein. Diesbezügliche Urteile sind allerdings noch nicht bekannt.


Inwieweit womöglich die Wohngebäudeversicherung oder die Hausratversicherung im Schadensfall nicht zahlt oder die Versicherungsleistung kürzt, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder fehlen, ist bisher noch nicht gerichtlich entschieden worden. Andererseits ist es aber auch so, dass Rauchwarnmelder zwar Leben retten können, jedoch kein Feuer verhindern. Von daher ist es schon fraglich, ob die Versicherung im Schadensfall die Zahlung verweigern oder kürzen kann. Denn aus der Gesetzesbegründung der einzelnen Länderbauordnungen ist ganz deutlich zu entnehmen, dass die Rauchwarnmelder der frühzeitigen Warnung von Personen dienen. Ein Rauchwarnmelder bietet aber keinen Schutz vor Sachschäden.


Rauchwarnmelder-lebensretter



© IKV Erwin Ruff 7.6.2022

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