Nur die rechtzeitige Überweisung verhindert Verzug und vermeidet Verzugszinsen

1. Einleitung

Ein Schuldner kommt in Verzug, wenn er auf eine fällige berechtigte Forderung nicht rechtzeitig zahlt. Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Gläubiger nach §§ 280, 286 BGB Schadenersatz fordern. Bisher wurde in Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend davon ausgegangen, dass eine Schuld dann rechtzeitig gezahlt wurde, wenn die Zahlungshandlung noch vor Ablauf des Fälligkeitstages erfolgt ist. Wenn bei einer Überweisung die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers evtl. erst nach Fristablauf erfolgte, dann war das bisher unerheblich. Es kam demgemäß nur darauf an, dass der Schuldner innerhalb der Zahlungsfrist alles getan hatte, wozu er verpflichtet war. Diese Rechtsauslegung ist durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr aktuell.


Der Vermieter hat primäres Interesse am rechtzeitigen Eingang der Miete und der Nebenkosten. Insoweit ist er Gläubiger einer Geldforderung. Auf der anderen Seite hat er als Schuldner die an ihn gestellten Rechnungen rechtzeitig zu zahlen. Und für den Mieter ist die pünktliche Mietzahlung nach § 535 Abs. 2 BGB Hauptpflicht aus dem Mietvertrag und Voraussetzung für das Fortbestehen des Mietverhältnisses, weil er sonst gemäß § 543 BGB die fristlose Kündigung riskiert.1


2. Fälligkeitszeitpunkt und Beginn des Zahlungsverzugs

2.1 Verzug des Schuldners nach BGB

Bevor sich die Frage stellt, ob eine Zahlung rechtzeitig geleistet wurde, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Schuldner leisten muss und ab wann er in Zahlungsverzug kommt. Bei Geldschulden geht es um die folgenden Varianten:



Ohne ein besonderes Zahlungsziel im vorgenannten Sinne kommt der gewerbliche Schuldner i.S. von § 14 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.4 Sofern der Schuldner den Zugang einer Rechnung bestreiten sollte, ist allerdings nicht mehr der Zeitpunkt des Rechnungszugangs, sondern der Liefertermin maßgebend. Weil der Liefertermin üblicherweise vor der Rechnungsstellung liegt, würde Verzug sogar noch früher eintreten.


2.2 Fälligkeit nach Vertrag oder Gesetz

Ob eine Forderung rechtzeitig beglichen wurde, hängt vom Fälligkeitszeitpunkt ab. Aus der Sicht des Vermieters einerseits als Schuldner und andererseits als Gläubiger von Forderungen seien hier die folgenden Beispiele erwähnt:



3. Der Zeitpunkt der rechtzeitigen Zahlung durch Überweisung9

3.1 Nach bisheriger Rechtsauffassung

Verzug tritt nur ein, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig geleistet hat. Nach bisheriger Auffassung wurde die Geldschuld nach § 270 Abs. 1 BGB als qualifizierte Schickschuld eingestuft.10 Gemäß § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Geld auf eigene Kosten und Gefahr dem Gläubiger zu übermitteln. Der Leistungsort liegt nach § 269 Abs. 1 i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners.11 Somit ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidend, wann der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan hat, also wann die Leistungshandlung erfolgt ist.


Bei einer Zahlung durch Überweisung ist die Leistungshandlung nach bisheriger Auffassung demnach rechtzeitig erbracht, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf beim Kreditinstitut eingegangen ist, dieses den Überweisungsauftrag angenommen hat und das Konto gedeckt bzw. ein entsprechender Überziehungskredit eingeräumt ist. Die erst Tage danach erfolgte Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ist für den Verzug irrelevant; die Verzögerungsgefahr nach rechtzeitiger Leistungshandlung geht also zu Lasten des Gläubigers.12 Dies entspricht der bisher unumstrittenen Auslegung in Lehre und Rechtsprechung.13


3.2 Der EuGH interpretiert die Zahlungsfrist neu

Die bisherige Rechtsauffassung zur rechtzeitigen Zahlung durch Überweisung kann so nun nicht mehr stehen bleiben. Das OLG Köln14 hatte nämlich Zweifel, ob diese Auslegung mit der Richtlinie 2000/35/EG – Zahlungsverzugsrichtlinie15 in Einklang steht; es hat diese Frage zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.16


Mit Urteil vom 3.4.200817 hat der EuGH entschieden, dass entgegen der bisher vorherrschenden Rechtsprechung die Erteilung des Überweisungsauftrags vor Ablauf der Zahlungsfrist für eine fristgerechte Zahlung nicht ausreicht. Vielmehr hat der Schuldner nur dann rechtzeitig gezahlt, wenn der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers spätestens am Fälligkeitstag gutgeschrieben wurde.


Der EuGH stellt bei einer Zahlung durch Banküberweisung allein auf den Zeitpunkt des Geldeingangs auf dem Konto des Gläubigers ab. Das interpretiert er aus dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c) Ziffer ii) der Richtlinie 2000/35/EG, wonach der Gläubiger berechtigt ist, bei Zahlungsverzug Zinsen zu verlangen, wenn er den fälligen Betrag vom Schuldner nicht rechtzeitig erhalten hat. Bei einer durch Banküberweisung abgewickelten Zahlung versetzt aber nur die Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Konto des Gläubigers diesen in die Lage, über den Betrag zu verfügen. Nach Auffassung des EuGH ergibt sich diese Auslegung durch die verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie 2000/35/EG, die übereinstimmend auf einen Erhalt des geschuldeten Betrags innerhalb der Zahlungsfrist abstellen. Die Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Konto des Gläubigers sei das für die Zahlung entscheidende Kriterium, da sie auf den Zeitpunkt abstelle, zu dem der geschuldete Betrag dem Gläubiger sicher zur Verfügung stehe.


Infolge des Urteils des EuGH muss der Schuldner nunmehr sein Zahlungsverhalten ändern. Eine Überweisung „kurz vor Schalterschluss“ führt jedenfalls zum Zahlungsverzug, weil sowohl sein eigenes als auch das Kreditinstitut des Empfängers eine bestimmte Zeit für die Überweisung benötigen und auch in Anspruch nehmen können. Der EuGH hat zugleich aber auch klargestellt, dass ein Schuldner nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c) Ziffer ii) der Richtlinie 2000/35/EG für die Verzögerung seiner Bank bei der Bearbeitung der Überweisung nicht einzustehen hat, weil die Vorschrift alle Fälle ausschließt, die der Schuldner nicht zu verantworten hat. Das überweisende Kreditinstitut muss sich an die Fristen des § 675s BGB halten.18


4. Eindeutiges Zahlungsziel durch eine Rechtzeitigkeitsklausel

Das vorstehend erwähnte Urteil des EuGH gilt nicht, wenn sich die Zahlungsfälligkeit nach einer sog. Rechtzeitigkeitsklausel richtet. Normalerweise ergibt sich aus § 269 Abs. 1 BGB, wo der Schuldner zu leisten hat. Abweichend davon kann der Leistungsort für die Zahlung durch eine Parteivereinbarung geändert werden. Das geschieht durch eine sog. Rechtzeitigkeitsklausel, wonach es für die Rechtzeitigkeit auf den Eintritt des Leistungserfolgs ankommt, mithin die Zahlung nur rechtzeitig ist, wenn das Geld am Fälligkeitstag bereits auf dem Girokonto des Gläubigers gutgeschrieben wurde.19 Es ist demnach ein Unterschied, ob eine Rechnung bis zum 10. Mai 2011 zu zahlen ist oder ob das Geld an diesem Tag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sein muss.


Rechtzeitigkeitsklauseln sind in der Praxis weit verbreitet, beispielsweise in Grundstückskaufverträgen. Aber auch viele Lieferanten heben in ihren Zahlungsbedingungen auf den Tag der Gutschrift ab. Nach h.M. wird eine solche formularmäßige Klausel als zulässig erachtet, da sie weder überraschend nach § 305c BGB ist, noch den Schuldner unangemessen benachteiligt.20 Sogar im Wohnraummietrecht ist eine derartige Klausel in Form einer Mietvorauszahlungsklausel zulässig, die neben der Vorfälligkeitsklausel gemäß § 556b Abs. 1 BGB vereinbart werden kann.21 Im Gewerbemietrecht dürften Rechtzeitigkeitsklauseln allgemeine Vertragspraxis und auch zulässig sein.22 Für außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Verzögerungen hat der Mieter aber auch bei dieser Klausel nicht einzustehen. Für ein Verschulden der Bank haftet allerdings der Mieter gegenüber dem Vermieter. Er hat aber einen Schadenersatzanspruch gegenüber seinem Kreditinstitut, wenn dieses die Verzögerung verschuldet hat.


5. Verzug nur, wenn ihn der Schuldner vertreten muss

Gemäß § 286 Abs. 4 BGB liegt Verzug nicht vor, solange die Zahlung infolge eines Umstands unterblieben ist, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. Das Verschulden richtet sich nach §§ 276 ff. BGB. Danach hat der Schuldner für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter einzustehen. Beispiele: Ein Mieter hat aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums die Miete stärker gemindert, als es möglich gewesen wäre. In diesem Fall hat der Mieter den Verzug nicht zu vertreten, wenn er die Rechtslage sorgfältig geprüft hat.23 In Gewerbemietverträgen kann die Mietminderung durch sog. Abkopplungsklauseln weitgehend beschränkt, nicht aber ausgeschlossen werden.24 Zieht der Mieter einen Rechtsanwalt hinzu und wird er von diesem falsch beraten, haftet der Mieter nach § 278 BGB für ein Verschulden seines Rechtsberaters.25 Verzug kann nicht eintreten, wenn dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete zusteht, z.B. aus § 320 BGB wegen Mängeln an der Mietsache oder wenn er mit dem Vermieter eine Stundung der Mietzahlungen vereinbart hat. Die Angabe einer falschen Kontonummer in seiner Überweisung hat wohl der Schuldner zu vertreten. Auch Verzug wegen finanzieller Leistungsunfähigkeit hat der Schuldner selbst zu vertreten.26 Dagegen fehlt es an einem Verschulden, wenn der Mieter schuldlos an der rechtzeitigen Zahlung gehindert ist, beispielsweise wegen Krankheit.27 Der Mieter muss dann einen Dritten mit der Zahlung beauftragen.


6. Auswirkungen für die Praxis

6.1 Im gewerblichen Zahlungsverkehr

Nach bisheriger Rechtsauffassung wurde die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld verstanden. Der Schuldner hatte nur die Gefahr der Übermittlung, nicht aber die der Verzögerung zu tragen.28 Diese Auslegung ist angesichts des Urteils des EuGH jetzt nicht mehr zutreffend. Die Geldschuld soll nunmehr Bringschuld sein.29 Eine Zahlung ist danach nur rechtzeitig erfolgt, wenn der Gläubiger den Betrag innerhalb der Zahlungsfrist auch tatsächlich erhalten hat, er also auf dem Konto gutgeschrieben wurde.30


Die Zahlungsverzugsrichtlinie gilt allerdings nur für Zahlungsverpflichtungen im Geschäftsverkehr. Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie gelten als Geschäftsverkehr die Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen bzw. zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen. Das Urteil des EuGH hat demnach für Geschäftsvorfälle mit Beteiligung Privater keine unmittelbaren Auswirkungen. Im gewerblichen Zahlungsverkehr ist künftig eine sog. Rechtzeitigkeitsklausel nicht mehr notwendig, weil das Geld nach der Entscheidung des EuGH auf jeden Fall am vereinbarten Fälligkeitstag auf dem Konto des Gläubigers eingegangen sein muss. Es wäre zu spät, wenn der Schuldner die Überweisung „in letzter Minute“ beim Kreditinstitut in Auftrag gibt.


6.2 Im nichtgewerblichen Zahlungsverkehr

Obergerichtlich noch nicht geklärt ist allerdings die Frage der rechtzeitigen Zahlung zwischen Privatpersonen oder wenn ein Vertragspartner, beispielsweise der Vermieter, als Privatperson tätig ist. Weil die Zahlungsverzugsrichtlinie nur im Geschäftsverkehr gilt, wobei beide Vertragspartner gewerblich tätig sein müssen, wirken sich das Urteil des EuGH und die Zahlungsverzugsrichtlinie hier nicht unmittelbar aus. Bisher war es so, dass von einer rechtzeitigen Zahlung ausgegangen wurde, wenn der Schuldner spätestens am Fälligkeitstag überwiesen hat. Dass das Geld erst Tage später auf dem Konto eingetroffen ist, war unerheblich.


Das Urteil des EuGH ist für die deutschen Gerichte grundsätzlich verbindlich. Da es aber für Zahlungen von oder an Privatpersonen nicht gilt, bleibt abzuwarten, wie sich hier die Rechtsprechung entwickeln wird. Momentan ist es nämlich so, dass für Privatpersonen und gewerbliche Unternehmen unterschiedliche Termine für eine rechtzeitige Zahlung maßgebend sind. Insoweit stimmt also die Systematik des BGB nicht mehr. Einige Kommentarstimmen votieren auch beim privaten Zahlungsverkehr im Sinne der Auslegung durch den EuGH.31


Nunmehr liegt auch ein erstes Urteil mit diesem Tenor vor. Das AG Kassel geht davon aus, dass nach mittlerweile herrschenden Meinung Geldschulden als modifizierte Bringschulden zu behandeln sind und bis zum Fälligkeitstag nicht nur angewiesen, sondern bei der Hausbank des Gläubigers eingegangen sein müssen.32


7. Ausgewählte Fälle zum Verzug im Mietrecht

7.1 Auf Zahlungsverzug folgt in der Regel die fristlose Kündigung

Bei fortgesetztem Zahlungsverzug wird der Vermieter in aller Regel die Kündigung des Mietverhältnisses anstreben.33 Trotz des Zahlungsverzugs hat er aber den Mietgebrauch zu gewährleisten, jedenfalls bis zur Vollstreckung des Räumungsurteils.34 Eine Forderung nach Ersatz des Verzugsschadens in Form von Verzugszinsen steht dahinter normalerweise zurück. Anstatt der Kündigung kann der Vermieter den Mieter aber auch nur auf Zahlung der ausstehenden Miete verklagen und daneben Verzugszinsen verlangen. Weil die Miete nach § 556b BGB spätestens am dritten Werktag fällig ist, kommt der Mieter bei nicht gezahlter Miete nach § 288 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug.


7.2 Verzug aus mietvertraglicher Erhöhungsklausel

In Gewerbemietverträgen sind Mieterhöhungen über eine Staffelmietklausel weit verbreitet. Danach erhöht sich die Miete ab einem bestimmten Datum um einen bestimmten Betrag. Bei dieser „automatischen“ Mieterhöhung muss der Vermieter die Miete nicht gesondert erhöhen und der Mieter muss Sorge dafür tragen, dass er die höhere Miete rechtzeitig zahlt. Sonst kommt er mit dem Erhöhungsbetrag in Verzug.


Im Falle einer Mietanpassung über eine Indexklausel muss man danach unterscheiden, um welche Klauselart es sich handelt. Bei einer Leistungsvorbehaltsklausel tritt keine automatische Mieterhöhung ein, sodass die Frage des Verzugs zunächst keine Rolle spielt. Bevor eine Mieterhöhung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Mieter mit dem Erhöhungsbetrag auch nicht in Verzug geraten. Sofern aber eine automatische Indexklausel vereinbart ist, erhöht sich die Miete automatisch, sobald sich der vereinbarte Index um die maßgebende Größe ändert.35 Üblicherweise vereinbaren die Parteien im Mietvertrag, dass Voraussetzung für die Mieterhöhung das schriftliche Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist, sodass die höhere Miete vorher nicht fällig wird.36 In diesem Fall muss dem Mieter aus § 242 BGB auch eine ausreichende Prüfungsfrist eingeräumt werden.37


7.3 Kein Verzug bei berechtigten Einreden des Mieters

Ein Verzug nach § 286 BGB setzt einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch voraus. Folglich liegt ein Verzug nicht vor, wenn der Mieter berechtigte Einreden gegen Mietforderungen des Vermieters erhebt. Mit verjährten Mietrückständen kann der Mieter nicht in Verzug geraten und deshalb weder mit Verzugszinsen konfrontiert noch gekündigt werden. Er muss aber im Prozess die Einrede der Verjährung gem. 214 BGB erheben, weil dies nicht von Amts wegen berücksichtigt wird.38 Auch eine Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien schließt den Verzug aus, weil diese Vereinbarung die Fälligkeit der Forderung hinausschiebt.39 Der Mieter befindet sich auch nicht in Verzug, wenn er einen auf Geld gerichteten Anspruch gegen den Vermieter hat. Er kann unter den Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB gegen die Mietforderung des Vermieters wirksam aufrechnen. Eine anders lautende Aufrechnungsbeschränkung im Mietvertrag ist nach § 309 Nr. 3 BGB unwirksam.40 Der Mieter kann allerdings im laufenden Mietverhältnis nicht mit seinem Rückzahlungsanspruch aus einer Kaution aufrechnen, weil dieser Anspruch erst nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig wird.41 Eine unberechtigte Mietminderung wegen falscher Einschätzung der Minderungsquote aufgrund einer unrichtigen Rechtsauskunft berechtigt den Vermieter zur Forderung von Verzugszinsen.42


7.4 Keine Verzugszinsen bei unbekannter Erbfolge nach dem Tod des Vermieters

Nach dem Tod des Vermieters kann der Mieter eventuell die Mietzahlung einstellen, bis ihm zweifelsfrei bekannt ist, wer neuer Vermieter und damit Gläubiger der Mietforderung ist. Den Erben ist daher dringend zu empfehlen, den Mieter vom Umstand der Rechtsnachfolge zu informieren. Erst mit Hinweis auf Datum und Eintritt der Erbfolge und Nennung sämtlicher Erben hat der Mieter Kenntnis, wer neuer Vermieter ist. Solange der Mieter über diese Kenntnisse nicht verfügt, hat er das Zurückhalten der Miete nicht zu vertreten und es sind keine Verzugszinsen fällig.43 Im Falle einer Erbengemeinschaft müssen dem Mieter alle Erben genannt werden, weil die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist und nicht als Vermieter auftreten kann.44


7.5 Keine Verzugszinsen nach gerichtlicher Bestätigung einer Mieterhöhung

Wird der Mieter verurteilt, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen, muss er zwar rückwirkend die Mieterhöhungsbeträge nachzahlen, diese werden aber erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils fällig. Denn eine Mieterhöhung gegen den Willen des Mieters wird erst wirksam, wenn ein Gericht die Mieterhöhungsklage zu Gunsten des Vermieters entschieden hat. Vorher ist die höhere Miete nicht fällig. Der BGH wies damit eine Klage des Vermieters ab, der erfolgreich und rückwirkend eine Mieterhöhung eingeklagt hatte, zusätzlich zur Nachzahlung aber auch noch Verzugszinsen verlangte. Diese Forderung hat der BGH zurückgewiesen, weil der Mieter die höhere Miete erst schuldet, wenn sie gerichtlich festgesetzt ist. Deshalb kann der Mieter auch nicht rückwirkend mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge in Verzug geraten und der Vermieter auch nicht rückwirkend Verzugszinsen aus den Erhöhungsbeträgen verlangen. Nach Ansicht des BGH ist es ein Unterschied, ob der Mieter mit dem Mieterhöhungsbetrag oder nur mit der Zustimmung zur Mieterhöhung in Verzug ist. Während ein Mieter, der der Mieterhöhung zwar zugestimmt hat, aber nicht zahlt, nach § 288 BGB mit einer Geldschuld in Verzug gerät, befindet sich ein Mieter, der im Nachhinein zur Zustimmung verurteilt wird, lediglich in Verzug mit der geschuldeten Zustimmung, aber nicht wegen der Zahlung des Erhöhungsbetrags. Zwar ist der Vermieter berechtigt, etwaige Verzugsschäden wegen des Verzugs des Mieters mit der Zustimmung geltend zu machen, was aber konkret belegt und nicht pauschal nach § 288 BGB gefordert werden kann. Ein Verzug mit der Zustimmungserklärung stellt nämlich keinen Verzug mit einer Geldschuld dar. Der Vermieter muss demnach konkret nachweisen, dass ihm durch die Verzögerung ein Zinsverlust entstanden ist.45


7.6 Keine Verzugszinsen bei Kautionsrückstand

Wenn ein Mieter mit der Zahlung der Mietkaution in Verzug ist, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Verzugszinsen. Ein Zinsschaden kann ihm insoweit nicht entstanden sein, weil die Kaution nicht zum Vermögen des Vermieters gehört, sondern von ihm treuhänderisch zu verwalten ist.46 Sein Anspruch ist der Höhe nach auf die Zinsen beschränkt, die bei rechtzeitiger Zahlung auf dem Kautions-Sonderkonto angefallen wären und die Mietsicherheit entsprechend erhöht hätten.47


8. Die Höhe der Verzugszinsen

8.1 Der Unterschied zwischen Prozent und Prozentpunkten

Eine rückständige Schuld ist gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB während des Verzugs mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB beteiligt ist, zahlt der Schuldner nach § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Beispiele: Sind Vermieter und Mieter gewerblich tätig, ist der Basiszinssatz um 8 Prozentpunkte zu erhöhen. Ein gewerblicher Vermieter schuldet gegenüber einem Handwerker ebenfalls diesen Zinssatz. Hingegen kann ein privater Vermieter von seinem gewerblichen Mieter nur Verzugszinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.


In § 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB heißt es „Prozentpunkte“ und nicht „Prozent“ über dem Basiszinssatz. Das verwechseln sogar Fachleute. Es ist mathematisch gesehen aber ein Unterschied, ob man mit Prozent oder Prozentpunkten über dem Basiszinssatz rechnet, wie das folgende Beispiel zeigt:

Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz des § 247 BGB für das erste Halbjahr 2010 auf 0,12 Prozent festgesetzt.48 Für einen Verbraucher beträgt der Verzugszins damit 5,12 Prozent (0,12 Prozent + 5 Prozentpunkte = 5,12 Prozent). Würde man den Basiszinssatz von 0,12 Prozent um fünf Prozent erhöhen, was 0,006 Prozentpunkten entspricht, käme man nur auf 0,126 Prozent Verzugszinsen.


Während Prozent als Ausdruck eines mathematischen Verhältnisses mit Hundertstel gleichzusetzen ist,49 bezeichnet der Begriff Prozentpunkt den absoluten Unterschied zwischen zwei relativen Angaben, die in Prozent vorliegen.50 Erhöht man beispielsweise ein Prozent um einen Prozentpunkt, ergibt das zwei Prozent. Wenn man aber ein Prozent um ein Prozent erhöht, kommt man nur auf 1,01 Prozent. Das verdeutlicht, dass eine Erhöhung um einen Prozentpunkt nicht das gleiche ist wie eine Erhöhung um ein Prozent.


8.2 Literaturstimmen zu unkorrekten Zinsforderungen

Selbst in der Fachliteratur wird „Prozentpunkte“ und „Prozent“ verwechselt. Manche Autoren formulieren den Zinsanspruch mit „fünf Prozent über dem Basiszinssatz“ und interpretieren eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Zinsforderung im Sinne des Gesetzestextes.51 Man könne in die Formulierung des § 288 Abs. 1 S. 2 BGB keine zweite Bezugsgröße hineininterpretieren, weshalb nur „Prozentpunkte“ gemeint sein können, obwohl „Prozent“ formuliert sei.52 Zwar entspreche Prozent nicht gleich Prozentpunkten, aber wo sich eine Prozentzahl auf eine andere Prozentzahl bezieht im Sinne eines mehr oder eines weniger, da liegt es ziemlich fern, von den Prozenten noch einmal Prozente zu nehmen.53 Auch in BGB-Kommentaren wird unterschiedlich formuliert. Einerseits soll „Prozent“ gemäß § 133 BGB als „Prozentpunkte“ auszulegen sein,54 andererseits wird auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut abgehoben.55 In der Literatur überwiegt erkennbar die Auffassung, eine unklare Zinsforderung im Sinne des § 288 BGB auszulegen. Heißt es im Vertrag „fünf Prozent über dem Basiszinssatz“, so liest man das als „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“.


8.3 Unklare Zinsforderungen im Spiegel der Judikatur

Auch in der Judikatur hält man sich nicht streng an den Gesetzeswortlaut. Nur eine Mindermeinung vertritt die Auffassung, dass ein Gericht auf den Klageantrag „5 Prozent über dem Basiszinssatz“ gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht mehr zusprechen könne als beantragt sei.56 Das Bundesarbeitsgericht hatte es im Jahr 2004 noch ausdrücklich offen gelassen, wie ein von § 288 BGB abweichender Zinsantrag zu werten ist.57 Manche Gerichte tenorieren zwar entsprechend dem Zinsantrag mit „Prozent über dem Basiszinssatz“, gehen aber offenbar von „Prozentpunkten“ aus.58


Wie in der Fachliteratur wird auch in der Judikatur überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Wortlaut „Prozent über dem Basiszinssatz“ dahingehend zu verstehen sei, dass entsprechend der Gesetzeslage des § 288 Abs. 1 und 2 BGB eine Verzinsung nach „Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ begehrt werde. Eine andere Auslegung könne nicht ernsthaft in Frage kommen.59 Obwohl nicht der gesetzliche Wortlaut benutzt werde, sei doch für jedermann klar, dass sich Prozent nicht auf den Basiszinssatz, sondern auf den Betrag bezieht, weshalb „Prozent über dem Basiszinssatz“ in „ Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ zu korrigieren ist.60


9. Verzugszinsen nach unterschiedlichen Berechnungsmethoden

Für die Berechnung der Verzugszinsen gibt es unterschiedliche Zinsmethoden. In der Finanzmathematik sind weltweit neun wissenschaftlich anerkannte Zinsmethoden gebräuchlich, die sich voneinander in den Tages- bzw. Jahreskonventionen und in der Anzahl der verzinslichen Tage unterscheiden.61 Für die Verzugszinsen nach BGB kommen allerdings nur die Deutsche kaufmännische Zinsmethode oder die Effektivzinsmethode in Frage.


Bei der Deutschen kaufmännischen Zinsmethode wird jeder Monat mit 30 und ein gesamtes Jahr mit 360 Zinstagen gerechnet. Man spricht daher auch von der 30/360-Methode. Jeder volle Monat zwischen Anfangs- und Enddatum des Zinszahlungszeitraums wird mit je 30 Tagen gerechnet. Fällt der Beginn oder das Ende eines Zinszahlungszeitraums auf den 31. des Monats, wird dieser wie der 30. Kalendertag behandelt. Wenn im Februar die Verzinsung am 28. bzw. in einem Schaltjahr am 29. des Monats endet, werden die Zinsen nur bis zu diesem Tag gerechnet. Demgegenüber wird bei der Effektivzinsmethode kalendergenau gerechnet. Es werden also die tatsächlichen Tage eines Monats und eines Jahres berücksichtigt. Man nennt diese Methode in der Kurzform act/act.


Obwohl die Deutsche kaufmännische Zinsmethode schon seit über 100 Jahren verwendet wird, setzt sich die Effektivzinsmethode immer mehr durch, weil sie genauer rechnet. Ein Schuldner soll nur für einen Zeitraum zahlen, in dem er einen Vorteil hatte. Umgekehrt soll der Gläubiger auch nur das verlangen können, was ihm vorenthalten wurde. Diesen Überlegungen wird die Effektivzinsmethode am ehesten gerecht, weil sie mit der tatsächlichen Anzahl der Tage rechnet.


10. Berechnung der Verzugszinsen

10.1 Ermittlung des Verzugszeitraums

Die Verzugszinsen werden tageweise gerechnet. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Verzinsung am Tag nach der Fälligkeit.62 Die Verzinsung endet einschließlich des Tages, an dem der Schuldner zahlt.63


10.2 Mit dieser Formel werden Verzugszinsen berechnet

Zinsrechnung ist Prozentrechnung unter Berücksichtigung des Zeitfaktors. Man verwendet die Formel der einfachen Zinsrechnung. Weil sich der Verzug i.d.R. nicht über volle Jahre oder volle Monate erstreckt, werden Verzugszinsen nach der Tageszinsformel berechnet. Diese lautet nach der Effektivzinsmethode:

Verzugszinsen =



In einem Schaltjahr wird mit 366 Tagen gerechnet.


Nach der Deutschen kaufmännischen Zinsmethode rechnet man die Verzugszinsen nach der Formel




Bei der Effektivzinsmethode ist der Zinsmonat kalenderecht, das Zinsjahr hat 365 bzw. 366 Tage. Demgegenüber hat bei der Deutschen kaufmännischen Zinsmethode jeder Zinsmonat 30 Tage – mit den Ausnahmen für den Februar – und das Zinsjahr hat 360 Tage. Deshalb kommt man je nach Zinsmethode auch auf unterschiedliche Zinstage.

Beispiel: Verzug vom 16.12.2009 bis 11.4.2010. Nach der Effektivzinsmethode ergeben sich 117 Zinstage (Dezember 16, Januar 31, Februar 28 und März 31 und April 11 Tage). Nach der Deutschen kaufmännischen Zinsmethode kommt man nur auf 116 Zinstage (Dezember 15, Januar, Februar und März je 30 und April 11 Tage). Wer kein Programm zur Berechnung der Verzugszinsen hat, kann auf kostenlose Verzugszinsenrechner im Internet zurückgreifen.64


Problemlos ist die Zinsrechnung bei einem statischen Zinssatz, der dann für den ganzen Zeitraum des Zahlungsverzugs gilt. Anders verhält es sich bei einem dynamischen Zinssatz nach § 288 Abs. 1 und 2 BGB mit Bezug auf den Basiszinssatz. Hier können auf den rückständigen Betrag auch verschiedene Zinssätze anzuwenden sein, weil die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres neu berechnet. Wenn sich der Verzugszinssatz während des Verzugs ändert, ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der neue Zinssatz für die Berechnung der Verzugszinsen maßgebend.65


11. Der richtige Adressat für die Zinsforderung

Wer von seinem Gewerbemieter Verzugszinsen fordern will, muss sich dabei an den richtigen Adressaten halten. Wer der richtige Adressat ist, hängt von der Firmenform des Mieters ab.



12. Neue Regelungen für Überweisungen

Seit 31. Oktober 2009 gelten neue Regeln für Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen. Zu diesem Zeitpunkt sind die deutschen Umsetzungsvorschriften zur Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) in Kraft getreten. Diese europäische Richtlinie wird in Deutschland durch zwei Gesetze umgesetzt: Der zivilrechtliche Teil durch das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht"67 und der aufsichtsrechtliche Teil durch das „Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz".68 Damit werden unter dem Kürzel SEPA europaweit einheitliche Überweisungen und Lastschriften eingeführt. Die Banken und Sparkassen haben deshalb ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen neu gefasst. Der Zahlungsverkehr im europäischen Wirtschaftsraum soll vereinheitlicht und beschleunigt werden. Für den Kunden ändert sich einiges. Allerdings verschlechtert sich seine rechtliche Position bei Überweisungsfehlern, für die er nun das alleinige Risiko trägt.


Bei allen Überweisungen sind, anders als bislang, nur noch die Kontonummer und die Bankleitzahl maßgeblich. Bei der SEPA-Überweisung wird die Kontonummer durch die IBAN ersetzt, die bis zu 34 Ziffern lang sein kann; statt der Bankleitzahl ist die SWIFT-BIC mit bis zu elf Ziffern erforderlich. Der Name des Empfängers hat jetzt keine Bedeutung mehr. Jeder Zahlendreher kann deshalb für den Bankkunden zu erheblichen Problemen führen. Im Gegensatz zum Online-Banking war bisher bei beleghaften Überweisungen das Kreditinstitut verpflichtet, einen Abgleich der Kontonummer und des Empfängernamens durchzuführen. Dieser Empfängerabgleich ist nun entfallen. Bei einer falschen Überweisung hat der Zahler zwar nach § 812 ff. BGB gegen den unberechtigten Empfänger einen Anspruch auf Rückerstattung des zu unrecht überwiesenen Betrages. Diesen Anspruch muss er aber ohne Mithilfe seines Kreditinstituts durchsetzen.


Überweisungsaufträge werden jetzt nach § 675p Abs. 1 BGB mit Zugang beim Kreditinstitut unwiderruflich wirksam. Dies bedeutet: Einmal auf den Weg gebracht, lässt sich der Geldtransfer – auch bei einem Fehler – nicht mehr stoppen. Für den Widerruf einer Überweisung gibt es nur die folgenden zwei Ausnahmen: Wenn ein gesondertes Ausführungsdatum angegeben wurde, ist gemäß § 675p Abs. 3 BGB ein Widerruf bis spätestens einen Geschäftstag vor dem angegebenen Ausführungstag möglich. Und wer das Überweisungsformular per Post an die Bank schickt, kann die Überweisung spätestens bis zum Zugang beim Kreditinstitut widerrufen, etwa durch einen rechtzeitigen Telefonanruf, bevor das Überweisungsformular dort eintrifft.


Die maximalen Ausführungsfristen für Überweisungen ergeben sich aus § 675s BGB. Das Geld muss bei Inlandszahlungen spätestens am dritten Bankgeschäftstag beim Kreditinstitut des Zahlungsempfängers ankommen, ab 1.1.2012 sogar am nächsten Geschäftstag. Bei beleghaften Überweisungen verlängert sich die Frist um einen Geschäftstag. Das Kreditinstitut des Empfängers muss die Gutschrift auf dem Empfängerkonto gemäß § 675t BGB unverzüglich vornehmen. Sofern das erst am folgenden Geschäftstag der Fall ist, muss die Wertstellung auf dem Empfängerkonto an dem Tag sein, an dem das Kreditinstitut das Geld erhalten hat. Geschäftstage sind alle Werktage, an denen die an der Ausführung der Überweisung beteiligten Banken oder Sparkassen gewöhnlich offen haben. Der Samstag wird nicht mitgezählt, weil an diesem Tag kein Bankenverkehr stattfindet. Auch Feiertage sowie Heiligabend und Silvester sind keine Bankgeschäftstage.


Anmerkungen

  1. Siehe dazu z.B. Thalheim, Die außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter von Wohn- und Gewerberaum, Berliner Wissenschafts-Verlag, 2008; Horst, Probleme rund um den Zahlungsverzug, DWW 2009, 325.

  2. Palandt, BGB, 2010, § 286 Rdnr. 22 und § 579 Rdnr. 6.

  3. BGH, Urteil v. 25.10.2007 – III ZR 91/07, GuT 2007, 348 = BGHZ 174, 77 = NJW 2008, 50.

  4. OLG Köln, Beschluss v. 1.2.2006 – 11 W 5/06, BauR 2006, 1477 = NJW-RR 2006, 670.

  5. BGH, Urteil v. 27.4.2005 – VIII ZR 206/04, WuM 2005, 465 = NJW 2005, 2154 = ZMR 2005, 695.

  6. BGH, Urteil v. 1.2.2007 – III ZR 159/06, BGHZ 171, 33 = NJW 2007, 1581 = MDR 2007, 826; Palandt, BGB, 2010, § 556b Rdnr. 4.

  7. Sternel, Zahlungsverzug im Mietrecht, WuM 2009, 699.

  8. BGH, Urteil v. 24.6.1998 – XII ZR 195/96, NJW 1998, 2664 = ZMR 1998, 612 = WuM 1998, 599; OLG München, Urteil v. 24.1.1996 – 7 U 4907/95, ZMR 1996, 376; Palandt, BGB, 2010, § 556b Rdnr. 3; Bedenken hat Sternel, Zahlungsverzug im Mietrecht, WuM 2009, 699.

  9. Zum Lastschrifteinzug der Miete siehe Ruff, Das Lastschriftverfahren im Miet- und Wohnungseigentumsrecht, DWW 2003, 252.

  10. Palandt, BGB, 2008, § 270 Rdnr. 1; Schimansky, Bankrechts-Handbuch, 2001, § 49 Rdnr. 49.

  11. BGH, Urteil v. 11.2.1998 – VIII ZR 287/97, NJW 1998, 1302 = MDR 1998, 728 = BauR 1998, 398.

  12. Palandt, BGB, 2008, § 270 Rdnr. 6.

  13. Z.B. BGH, Urteil v. 7.10.1965 – II ZR 120/63, BGHZ 44, 178; OLG Köln, Urteil v. 11.1.1990 – 7 U 51/89, BauR 1990, 367 = NJW-RR 1990, 284; OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.1999 – 22 U 90/99, NJW-RR 2000, 545 = BauR 2000, 729; OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 3.6.2002 – 1 U 26/01, BauR 2003, 269 = OLGR Frankfurt 2003, 316; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.3.2003 – 20(16) WF 44/02, NJW 2003, 2922 = OLGR Karlsruhe 2003, 423; OLG Nürnberg, Urteil v. 25.3.1999 – 8 U 4317/98, NJW-RR 2000, 800; BVerwG, Urteil v. 18.1.1978 – 8 C 9.77, BVerwGE 55, 170; OVG Berlin, Urteil v. 23.4.2003 – 5 B 9.01, OVGE BE 24, 201.

  14. Beschluss v. 26.5.2006 – 18 U 78/05, NJOZ 2007, 667 = ZGS 2007, 74.

  15. ABl. L 200, S. 35.

  16. ABl. C 249 v. 14.10.2006.

  17. Nr. C-306/06, NJW 2008, 1935 = ZMR 2009, 262 = ABl. C 128, 7.

  18. Siehe auch Seibert, Verzug, Mahnung und Warnobliegenheiten beim Überweisungsvertrag, NJW 2006, 2357.

  19. BGH, Urteil v. 11.2.1998 – VIII ZR 287/97, WuM 1998, 599 = NJW 1998, 1302 = MDR 1998, 728; Palandt, BGB, 2010, § 556b Rdnr. 3; a.A. Sternel, Zahlungsverzug im Mietrecht, WuM 2009, 699, mit weiteren Nachweisen in Fn 10.

  20. BGH, Urteil v. 24.6.1998 – XII ZR 195/96, NJW 1998, 2664 = ZMR 1998, 612 = WuM 1998, 599; Derleder, Die Inhaltskontrolle von Mietzahlungs- und Abrechnungsklauseln, WuM 2007, 599.

  21. LG Berlin, Beschluss v. 3.4.1992 – 64 T 36/92/64 T 38/92, ZMR 1992, 394 = NJW-RR 1993, 144.

  22. BGH, Urteil v. 24.6.1998 – XII ZR 195/96, NJW 1998, 2664 = ZMR 1998, 612 = WuM 1998, 599; OLG München, Urteil v. ZMR 1996, 376; a.A. Sternel, Zahlungsverzug im Mietrecht, WuM 2009, 699.

  23. BGH, Urteil v. 4.7.2001 – VIII ZR 279/00, NJW 2001, 3114.

  24. Horst, Liquide Forderungen als Exclave gewerbemietvertraglicher Abkopplungsklauseln, GuT 2006, 59.

  25. BGH, Urteil v. 25.10.2006 – VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 = WuM 2007, 24 = DWW 2007, 22.

  26. BGH, Urteil v. 28.2.1989 – IX ZR 130/88, NJW 1989, 1276 = BGHZ 107, 92 = MDR 1989, 630; Palandt BGB, 2010, § 276 Rdnr. 28 und § 286 Rdnr. 32.

  27. Thalheim, a.a.O., S. 202 m.w.N. in Rdnr. 873.

  28. BGH, Urteil v. 5.12.1963 – II ZR 219/62, NJW 1964, 499.

  29. So jetzt Palandt, BGB, 2010, § 270 Rdnr. 1; Staudinger, Anmerkung zum Urteil des EuGH, DNotZ 2009, 198; AG Kassel, Urteil v. 6.1.2010 – 453 C 4954/09, WuM 2010, 92.

  30. Palandt, BGB, 2010, § 270 Rdnr. 5.

  31. Palandt, BGB, 2010, § 270 Rdnr. 1; Staudinger, Anmerkung zum Urteil des EuGH, DNotZ 2009, 198; Schulze, BGB, 2009, § 270 Rdnr. 6; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2009, § 270 Rdnr. 1.

  32. AG Kassel, Urteil v. 6.1.2010 – 453 C 4954/09, WuM 2010, 92.

  33. Ausführlich: Horst, Probleme rund um den Zahlungsverzug, DWW 2009, 325.

  34. Meyer-Harport, Entwicklungen im Gewerberaummietrecht, Neue Justiz, 2006, 529.

  35. BGH, Urteil v. 10.10.1979 – VIII ZR 277/78, WuM 1981, 66 = ZMR 1980, 83 = NJW 1980, 589.

  36. Umfassend: Ruff, Indexklauseln im Gewerberaummietrecht, GuT 2006, 211.

  37. Thalheim, a.a.O., S. 197 m.w.N.

  38. Palandt, BGB, 2010, § 214 Rdnr. 3.

  39. BGH, Urteil v. 6.4.2000 – IX ZR 2/98, NJW 2000, 2580 = MDR 2000, 894.

  40. Horst, Liquide Forderungen als Exclave gewerbemietvertraglicher Abkopplungsklauseln, GuT 2006, 59.

  41. BGH, Urteil v. 18.1.2006 – VIII ZR 71/05, NZM 2006, 343 = WuM 2006, 197 = ZMR 2006, 431; OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.12.1999 – 10 U 72/98, ZMR 2000, 602 = WuM 2000, 212; Sternel, a.a.O.

  42. Horst, Probleme rund um den Zahlungsverzug, DWW 2009, 325.

  43. BGH, Urteil v. 7.9.2005 – VIII ZR 24/05, WuM 2005, 769 = DWW 2006, 18 = ZMR 2006, 26.

  44. BGH, Urteil v. 11.9.2002 – XII ZR 187/00, GuT 2003, 19 = DWW 2002, 302 = NJW 2002, 3389.

  45. BGH, Urteil v. 4.5.2005 – VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310 = WuM 2005, 396 = ZMR 2005, 699.

  46. OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.3.2000 – 10 U 160/97, ZMR 2000, 452; Palandt, BGB, 2010, § 551, Rdnr. 5.

  47. LG Frankenthal, Urteil vom 15.8.2001 – 2 S 177/01, ZMR 2001, 893 = NZM 2002, 734.

  48. www.bundesbank.de.

  49. Siehe dazu www.basiszinssatz.info.

  50. http://de.wikipedia.org/wiki/Prozentpunkt.

  51. Reischl, Grundfälle zum neuen Schuldrecht, JuS 2003, 250; Böhringer, Neue Entwicklungen im Grundstücksrecht, BWNotZ 2006, 118.

  52. Weidlich, Prozente und Prozentpunkte beim Anspruch auf Verzugszinsen, DNotZ 2004, 820; Führ, Aus der Praxis: Prozent oder Prozentpunkte – Ein gar nicht so kleiner und feiner Unterschied?!, JuS 2005, 1095.

  53. Walter, Über den juristischen Stil, JURA 2006, 344.

  54. Palandt, BGB, 2010, § 288 Rdnr. 7; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2009, § 288 Rdnr. 3.

  55. Erman, BGB, 12. Auflage 2008, § 288 Rdnr. 8; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 288 Rdnrn. 3 und 13.

  56. LAG Nürnberg, Urteil v. 10.5.2005 – 7 Sa 622/04, NZA-RR 2005, 492.

  57. BAG, Urteil v. 2.3.2004 – 1 AZR 271/03, NZA 2004, 852.

  58. OLG Celle, Urteil v. 12.12.2002 – 13 U 56/02, NZI 2003, 95 = ZIP 2003, 412; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.10.2005 – 3 U 38/05; OLGR Naumburg, 2006, 930 = BauR 2007, 83.

  59. OLG Hamm, Urteil v. 5.4.2005 – 21 U 149/04, NJW 2005, 2238 = BauR 2005, 1648 = ZIP 2005, 2103; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 30.3.2006 – 20 W 189/05, NJW-RR 2006, 1603.

  60. BGH, Beschluss v. 28.5.2008 – XII ZB 34/05, NJW 2008, 2710 = MDR 2008, 1039 = DNotZ 2008, 936; BSG, Urteil v. 19.4.2007 – B 3 KR 10/06 R, PflR 2007, 382 = USK 2007, 48; OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 5.12.2007 – 7 U 200/06, RuS 2008, 522; OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.3.2004 – 21 U 9/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 433 = ZIP 2004, 2064 = ZInsO 2004, 868; OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.3.2003 – I-5 U 102/02, OLGReport Düsseldorf 2003, 438.

  61. www.zinsmethoden.de.

  62. BGH, Urteil v. 24.1.1990 – VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518 = MDR 1990, 711; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 288 Rdnr. 15.

  63. Palandt, BGB, 2010, § 288 Rdnr. 5.

  64. Z.B. www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php oder basiszinssatz.info oder zinsrechner.info/zinsrechner.

  65. Staudinger, BGB, § 288 Rdnr. 13; MünchKomm, BGB, § 288 Rdnr. 16.

  66. BGH, Urteil v. 29.1.2009 – II ZR 331/00, WuM 2001, 134 = NJW 2001, 1056 = NZM 2001, 299.

  67. BGBl. I 2009, 2355.

  68. BGBl. I 2009, 1506.



© IKV Erwin Ruff


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