Das Widerspruchsverfahren gegen kommunale Abgabenbescheide
Vorbemerkungen
Als Grundstückseigentümer hat man vielerlei Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gemeinde: Erschließungsbeiträge für eine neue und Straßenausbaubeiträge für eine verbesserte Straße, Anschlussbeiträge an die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung, Grundsteuer, Abwasser und Wassergebühren. Rechtsgrundlagen hierfür sind das Baugesetzbuch, das Kommunalabgabengesetz und die örtlichen Satzungen. Gemeinhin werden diese Beiträge, Steuern und Gebühren als Kommunalabgaben bezeichnet. Auf das Verfahren zur Veranlagung dieser Kommunalabgaben sind nach den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer weitgehend die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) anzuwenden. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen der §§ 347 ff. AO zum Rechtsbehelfsverfahren. Für Rechtsbehelfe gegen kommunale Abgabenbescheide gilt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Um einen Abgabenbescheid einer Gemeinde anzufechten, muss man Widerspruch nach den Bestimmungen der §§ 68 ff. VwGO einlegen.1) In Niedersachsen ist die sofortige Anfechtungsklage erforderlich, weil es hier kein Widerspruchsverfahren mehr gibt. Bayern hat im Juli 2007 das so genannte fakultative Widerspruchsverfahren eingeführt, wonach eine Wahlmöglichkeit zwischen Widerspruchseinlegung oder unmittelbarer Klageerhebung besteht.
Ohne einen Rechtsbehelf wird der Bescheid rechtswirksam und vollziehbar, selbst wenn die festgesetzte Abgabe eigentlich falsch ist. Eine Zahlung des angeforderten Betrags „unter Vorbehalt“ ist kein formeller Rechtsbehelf und verhindert nicht die Rechtskraft des Bescheids. Nachdem der Zahlungsvorbehalt die Bestandskraft des Abgabenbescheids nicht verhindert, kann der Abgabenpflichtige seine Zahlung später nicht mehr zurückfordern.
So
erhebt man einen rechtswirksamen Widerspruch
Wie
man einen Widerspruch form- und fristgerecht einlegt und begründet,
steht hier...
Beendigung des Widerspruchsverfahrens durch Rücknahme des Widerspruchs
Einleitung
Weil der Widerspruchsführer „Herr seines Rechtsbehelfs ist“, kann er seinen Widerspruch im laufenden Widerspruchsverfahren jederzeit zurücknehmen, so genannte Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz)2). Der Widerspruchsführer, der entscheiden kann, ob er einen Verwaltungsakt anficht, ist auch frei, zu entscheiden, ob er an seinem Widerspruch festhält. Das ist so selbstverständlich, weshalb die VwGO keine besondere Vorschrift zur Rücknahme eines Widerspruchs enthält. Es entspricht der gängigen Verwaltungspraxis, dass die Widerspruchsbehörde bei einem Widerspruch, der offensichtlich unbegründet ist und keine Aussicht auf Erfolg hat, den Widerspruchsführer zunächst formlos entsprechend unterrichtet und ihm die Rücknahme des Widerspruchs nahelegt. Vor allem aus Kostengründen zu Gunsten des Widerspruchsführers hat sich dieses Verfahren in der Praxis bewährt. Allerdings darf der Widerspruchsführer nicht bedrängt, sondern nur objektiv über die Sach- und Rechtslage unterrichtet werden.
Formelle Anforderungen an die Rücknahme
Ein Widerspruch ist gemäß 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO entweder schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Demgegenüber gibt es für die Rücknahme eines Widerspruchs keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Nachdem das Gesetz für die Erhebung des Widerspruchs eine besondere Form vorsieht, muss diese auch für seine Rücknahme gelten, weshalb § 70 Abs.1 Satz1 VwGO anzuwenden ist3). Das Erfordernis der Schriftform einer Erklärung hat den Zweck, den Erklärenden auf die besondere Bedeutung seiner Erklärung hinzuweisen. Zugleich soll er zu seinem Schutz vor einer übereilten Rücknahme bewahrt werden. Auch muss diese bedeutsame Verfahrenshandlung aus Gründen der Beweisbarkeit dokumentiert sein. Folglich genügt eine mündliche Erklärung nicht zur wirksamen Rücknahme eines Widerspruchs4). Genauso wenig reicht eine einfache E-Mail, die keinen Erklärungswert besitzt5). Rücknahme per Telefax ist zulässig. Der Sinn der Schriftform liegt nach allgemeiner Auffassung darin, die Identität des Erklärenden festzustellen und gleichzeitig klarzustellen, dass es sich um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt. Urheberschaft und Verkehrswille müssen geklärt sein. Deshalb ist auf eine formell wirksame Rücknahme unbedingt Wert zu legen, um das Widerspruchsverfahren rechtssicher abzuschließen. Sonst könnte es sogar dazu kommen, dass der Widerspruchsführer, weil er von einem weiterhin anhängigen Widerspruch ausgeht, Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhebt6). Nach allgemeinen Grundsätzen ist für die Rücknahme der Zugang bei der Behörde Voraussetzung7). Sofern in den Akten der Gemeinde oder der Widerspruchsbehörde ein entsprechendes Schreiben nicht enthalten ist, trägt die materielle Beweislast für den Zugang des Rücknahmeschreibens der Widerspruchsführer8). Im Zweifel muss somit der Widerspruchsführer zu Absendung und Zugang seines Briefes entsprechende Beweismittel benennen9).
Die Rücknahme ist gegenüber der Ausgangsbehörde zu erklären. Sofern der Widerspruch bereits bei der Widerspruchsbehörde anhängig ist, kann der Widerspruch auch gegenüber dieser zurückgenommen werden.
Zeitliche Begrenzung der Rücknahme
In der VwGO ist nicht geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt der das Widerspruchsverfahren einleitende Widerspruch zurückgenommen werden kann10). Eine unmittelbare Anwendung von § 362 Abs. 1 AO, wonach eine Rücknahme des Einspruchs bis zur Bekanntgabe über den Einspruch möglich ist, scheidet aus, weil sich das Rechtsbehelfsverfahren gegen kommunale Abgabenbescheide nicht nach der AO, sondern nach der VwGO richtet. Unstreitig ist eine Rücknahme des Widerspruchs nach Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids nicht mehr möglich11). In der Fachliteratur besteht aber Uneinigkeit darüber, ob eine Rücknahme des Widerspruchs nur bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheids oder bis zu dessen Bestandskraft (Ablauf der Klagefrist) möglich ist.
Nach herrschender Meinung kann mangels einer abweichenden Sonderregelung nach dem verfahrensrechtlichen Grundsatz der Widerspruch zurückgenommen werden, solange über ihn noch nicht entschieden wurde12). Der Widerspruch kann demnach so lange zurückgenommen werden, solange der Widerspruchsbescheid dem Widerspruchsführer noch nicht gemäß § 73 Abs. 3 VwGO zugestellt wurde13). Eine sinngemäße Anwendung von § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO soll nicht möglich sein, weil das eine speziell auf das gerichtliche Verfahren zugeschnittene Vorschrift ist, die nicht auf das verwaltungsinterne Vorverfahren übertragbar ist14). Dem ist zuzustimmen. Mit der Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung ist der Widerspruch „verbraucht“ und dem Widerspruchsführer die Disposition über seinen Rechtsbehelf entzogen.
Nach anderer Meinung soll die Rücknahme bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheids möglich sein, also bis zum Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Hier soll § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar sein, wonach auch die Klage noch bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden kann15). Folgt man dieser Auffassung, könnte der Widerspruchsführer nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids sogar einer reformatio in peius entgehen, weil die Rücknahme des Widerspruchs den verbösernden Widerspruchsbescheid zu Fall bringen würde16).
Ein Abgabenpflichtiger, der den Abgabenbescheid durch einen Widerspruch anficht, will damit erreichen, dass die Abgabe entweder reduziert wird oder sogar ganz entfällt. So gesehen wird er natürlich zunächst keine Veranlassung sehen, seinen Rechtsbehelf wieder zurückzunehmen. Sofern ihm die Gemeinde oder die Widerspruchsbehörde nach Prüfung seines Widerspruchs mit begründeten Argumenten von der Erfolglosigkeit des Widerspruchs überzeugen kann, wird der Widerspruchsführer, wenn er dazu willens ist, seinen Widerspruch normalerweise vor Erlass eines kostenpflichtigen Widerspruchsbescheids zurücknehmen. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass viele Abgabenpflichtige zufrieden sind, nachdem eine unabhängige Stelle ihren Rechtsbehelf geprüft hat. In diesem Fall verzichten manche ausdrücklich auf den formellen Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Die kostenfreie Rücknahme des Widerspruchs ist hier die Folge. Sofern die Widerspruchsbehörde eine reformatio in peius andeutet und den Widerspruchsführer hierzu nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO anhört – diese Vorschrift ist über die Verweisung im KAG anwendbar – wird die Bereitschaft zur Rücknahme des Widerspruchs ebenfalls steigen. Schließlich weiß der Widerspruchsführer dann bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids, dass er mit einer höheren Abgabe rechnen muss. Die zunächst formlose Mitteilung der Widerspruchsbehörde über die Erfolgsaussicht des Widerspruchs hat sich als vereinfachtes Widerspruchsverfahren in Jahrzehnten bestens bewährt und trägt einerseits zur baldigen Rechtsbefriedigung und andererseits zur Entlastung der Verwaltungsgerichte und zur Kostenersparnis bei. Dies ist nicht zuletzt ein Grund, das Widerspruchsverfahren beizubehalten und es nicht, wie in Niedersachsen ganz abzuschaffen. In Nordrhein-Westfalen hat man inzwischen auf die Forderungen der Kommunen reagiert und das zeitweise ausgesetzte Widerspruchsverfahren in Abgabenangelegenheiten zum 1.1.2016 wieder eingeführt.
Derjenige Widerspruchsführer, der seinen Widerspruch trotz allem aufrecht erhält, wird ihn nach Erlass des Widerspruchsbescheids kaum zurücknehmen, sondern Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Die Diskussion in der Fachliteratur, ob der Widerspruch nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids oder gar bis zu dessen Bestandskraft zurückgenommen werden kann, dürfte im kommunalen Abgabenrecht deshalb wenig ergiebig sein. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Abgabenrecht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Suspensiveffekt entfällt. Deshalb wird man davon ausgehen können, dass der Widerspruch mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids „verbraucht“ ist17). Das entspricht im Übrigen der Rechtslage im Einspruchsverfahren nach § 367 Abs. 1 AO, das mit dem Widerspruchsverfahren vergleichbar ist. Hinzu kommt, dass das Urteil des NdsOVG vom 14.4.199318), das für die These der Rücknahme bis zur Rechtskraft des Widerspruchsbescheids herangezogen wird, zu einem Widerspruch des Nachbarn gegen einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (Baugenehmigung) ergangen ist. Hier hat der Nachbar die Baugenehmigung angefochten und seinen Widerspruch während des Klageverfahrens des Bauherrn gegen den Widerspruchsbescheid zurückgenommen. Für das kommunalabgabenrechtliche Verfahren passt dieses Urteil nicht. Wenn man in der VwGO eine Regelungslücke zur Rücknahmefrist des Widerspruchs erkennen will, dann dürfte diese anstelle über § 92 Abs. 1 VwGO eher über die sinngemäße Anwendung des § 367 Abs. 1 AO zu schließen sein19).
Wirkung der Rücknahme
Der Widerspruchsführer darf die Rücknahme nicht von einer Bedingung abhängig machen und er darf sich auch nicht ihren Widerruf vorbehalten. Die Zurücknahme eines Widerspruchs ist wie eine Prozesshandlung zu werten und deshalb grundsätzlich bedingungsfeindlich20). Sonst gilt die Rücknahme als nicht erklärt.
Die Rücknahme des Widerspruchs beendet das Vorverfahren automatisch und ex nunc21). Sie stellt einen Unterfall der Erledigung dar. Ein förmlicher Abschluss des Verfahrens durch Einstellung analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht erforderlich. Aus Gründen der Klarstellung und Rechtssicherheit ist eine formlose Mitteilung zweckmäßig und üblich22). Diese Mitteilung ist kein Verwaltungsakt, weil sie keinen Einzelfall regelt. Da dem Widerspruchsführer nur das mitgeteilt wird, was er selbst veranlasst hat, ist dieses Schreiben auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, nachdem die Mitteilung keine eigene Beschwer enthält und sich der Widerspruchsführer insoweit gegen nichts zur Wehr setzen kann. Schließlich hat er sich die Klärung seiner Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids durch die Rücknahme seines Widerspruchs abgeschnitten. Das Widerspruchsverfahren ist von Amts wegen einzustellen, da der Zweck des Widerspruchsverfahrens, Rechtsschutz des Bürgers und Selbstkontrolle der Verwaltung zu gewährleisten, nicht mehr erfüllt werden kann23). Zuständig für die Einstellung ist die Behörde, unter deren Verfahrensherrschaft das erledigende Ereignis eingetreten ist, also die Gemeinde allein bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Sache der Widerspruchsbehörde vorlegt24), nach Eintritt des Devolutiveffekts daneben auch die Widerspruchsbehörde25). Durch die wirksame Rücknahme des Widerspruchs wird der Widerspruchsbehörde die Sachherrschaft über den Widerspruch entzogen, so dass ein Widerspruchsbescheid unzulässig ist26). Zugleich wird der angegriffene Bescheid rechtskräftig. Mit der Rücknahme kann der Widerspruchsführer auch einer Verböserung durch den Widerspruchsbescheid entgehen.
Der Widerspruch gegen einen Abgabenbescheid hat abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, so dass der angeforderte Betrag trotzdem zahlungsfällig wird, sofern nicht die Vollziehung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet war. In diesem Fall endet die aufschiebende Wirkung, ohne dass es einer weiteren Entscheidung bedarf, mit der Rücknahme des Widerspruchs.
Ist eine Rücknahme der Rücknahme möglich?
Mit der Rücknahme des Widerspruchs verliert der Widerspruchsführer allerdings nicht sein allgemeines Widerspruchsrecht, so dass er innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erneut Widerspruch einlegen kann27). In der Rücknahme wird kein Verzicht gesehen28). War die Rechtsbehelfsbelehrung des Ausgangsbescheids falsch oder hat sie gefehlt, ist ein Widerspruch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres zulässig. Wurde nun beispielsweise nach zwei Monaten ein Widerspruch eingelegt und nach weiteren vier Monaten wieder zurückgenommen, hat der Widerspruchsführer nochmals sechs Monate Zeit, erneut Widerspruch einzulegen. Die gesetzliche Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO wird nicht dadurch verbraucht, dass der Widerspruchsführer bereits nach zwei Monaten Widerspruch erhoben hatte. Aus § 58 Abs. 2 VwGO ergeben sich nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Jahresfrist durch eine Handlung des Widerspruchsführers vorzeitig endet. Der Widerspruchsführer kann die Jahresfrist insgesamt zu seinen Gunsten nutzen und erneut Widerspruch einlegen29). Ein erneuter Widerspruch scheidet allerdings dann aus, wenn über den zuerst eingelegten Widerspruch unanfechtbar entschieden wurde30).
Sofern der Widerspruch zu einem Zeitpunkt zurückgenommen wird, zu dem die Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen war, führt die Rücknahme zur Rechtskraft des Bescheids und ermöglicht keinen erneuten Widerspruch31). In diesem Fall hilft es dem Widerspruchsführer auch nicht weiter, wenn er seine Rücknahme widerruft. Die wirksam erfolgte Erklärung, ein Widerspruch werde zurückgenommen, kann nämlich nicht entsprechend den Regelungen des BGB über die Anfechtung von Willenserklärungen angefochten werden. Die Möglichkeit, sich von einer solchen Rücknahmeerklärung durch deren Widerruf zu lösen, besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen32).
Ein zunächst fristgemäß erhobener Widerspruch verliert seine Wirksamkeit durch eine ausdrückliche Rücknahmeerklärung. Mit der Zurücknahme und dem dadurch bewirkten Verlust des Rechtsbehelfs wird der angefochtene Bescheid rechtskräftig33). Sofern der Abgabenpflichtige zu einem späteren Zeitpunkt – nach eingetretener Rechtskraft des Abgabenbescheids – seine Rücknahmeerklärung bereut und sie wieder aus der Welt schaffen will, muss er sich vergegenwärtigen, dass eine „Rücknahme der Rücknahme“ nicht möglich ist. Verfahrensbeendende Erklärungen wie Rücknahmen können nicht ihrerseits durch „Rücknahmeerklärungen“ aus der Welt geschaffen werden34). Als Verfahrenshandlung kann die Rücknahme eines Widerspruchs auch nicht nach den Regeln des Zivilrechts angefochten werden. Die Rücknahme des Widerspruchs ist grundsätzlich unwiderruflich und rechtfertigt auch keine Wiedereinsetzung mit dem Ziel, den Widerspruch erneut einzulegen35). Die Unanwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Regeln über die Anfechtung von Willenserklärungen auf Prozesshandlungen hat ihren Grund darin, dass Prozesshandlungen eine prozessuale Gestaltungswirkung entfalten. Im Interesse der Rechtssicherheit sollen die Handlungen, die unmittelbar den Prozess betreffen (Einleitung, Führung und Beendigung), ausschließlich den strengen förmlichen Regeln des Prozessrechts unterliegen. Um jeden Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit von Prozesshandlungen auszuschließen, kommt es daher nur auf den in der Erklärung verkörperten Willen an. Demgegenüber würde jede vom Gesetz nicht ausdrücklich gestattete Auslegung, Bedingung oder Anfechtung einer Prozesshandlung eine eindeutige, für alle Beteiligte verbindliche Beurteilung der Prozessentwicklung erschweren oder gar unmöglich machen und damit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Diese Überlegungen treffen auch auf die Einlegung und Rücknahme des Widerspruchs zu. Der Widerspruch löst zwar keine gerichtliche Überprüfung aus, sondern eine nochmalige Prüfung durch die Verwaltung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes/Abgabenbescheids. Dennoch ist er mit einer Prozesshandlung insoweit vergleichbar, als er einerseits bestimmten Förmlichkeiten (vgl. § 70 VwGO) unterliegt und andererseits von der Wirksamkeit des Widerspruchs die Bestandskraft des ihm zugrunde liegenden Bescheides berührt ist. Nur der ordnungsgemäß eingelegte Widerspruch begründet für den Betroffenen einen Anspruch auf nochmalige sachliche Überprüfung durch die Verwaltung. Außerdem eröffnet in der Regel erst die Einlegung des Widerspruchs die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung (§ 68 VwGO). Auch wenn die Einlegung und Rücknahme des Widerspruchs noch nicht Teile des durch die Klageerhebung eröffneten Verwaltungsrechtsstreits sind, so sind sie doch für die Möglichkeit, einen Prozess zu führen, von bestimmender Bedeutung. Dass aufgrund der Einlegung des Widerspruchs eine im Vergleich zum Verwaltungsprozess weitergehende Überprüfung durchgeführt wird, steht der entsprechenden Anwendung der für Prozesshandlungen geltenden Vorschriften und Grundsätze auf die Rücknahme des Widerspruchs nicht entgegen. Nach alledem kann die Rücknahme des Widerspruchs nicht wegen Willensmängeln angefochten werden36).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht allerdings in bestimmten Fällen ausnahmsweise die Möglichkeit, sich von einer Rücknahmeerklärung durch deren Widerruf zu lösen und die Rücknahme damit unwirksam zu machen. Eine Ausnahme gilt in Fällen, in denen ein Wiederaufnahmegrund nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 ZPO gegeben ist; dies betrifft insbesondere den Fall, dass die Rücknahmeerklärung durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist37). Eine weitere Ausnahme erkennt die Rechtsprechung bei Rücknahmeerklärungen in Gerichtsverfahren an, wenn die Rücknahmeerklärung für das Gericht und den Prozessgegner sogleich als Versehen offenbar und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist38). Dies ist ebenso auf den Fall der Rücknahme eines Widerspruchs in einem Widerspruchsverfahren ohne weitere Beteiligte anzuwenden39).
BVerwG, Urteil vom 21.3.1979 – 6 C 10.78, DVBl 1979, 819 = DÖV 1979, 760 = ZKF 1980, 189.
BVerwG, Urteil vom 31.8.1973 – 4 C 33.72, BVerwGE 44, 64 = NJW 1973, 2315 = VerwRspr 26, 101; Kothe, in: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 69 Rn. 3; Rennert, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 69 Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 69 Rn. 8; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 26. Erg.-Lfg. März 2014, § 69 Rn. 13.
HessVGH, Entscheidung vom 1.2.1971 – VI OE 37/70, NJW 1971, 1717; BayVGH, Beschluss vom 8.11.1974 – 260 IV 74, BayVBl 1975, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.4.2010 – OVG 4 B 66.09, OVGE BE 31, 23 = IÖD 2010, 136; VG Würzburg, Urteil vom 26.3.2009 – W 5 K 08.1355, juris; VG München, Urteil vom 18.2.2010 – M 10 K 09.1737, juris; Wittern/Baßlsperger, Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht, 19. Aufl. 2007, Rn. 473; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 69 Rn. 14.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.4.2010 – OVG 4 B 66.09, OVGE BE 31, 23 = IÖD 2010, 136.
Zur Widerspruchseinlegung per E-Mail siehe Ruff, Mit einer einfachen E-Mail kann kein wirksamer Widerspruch eingelegt werden, ZKF 2014, 241.
App, Zur Beendigung eines Widerspruchsverfahrens durch Rücknahme des Widerspruchs, KKZ 2003, 208.
Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 69 Rn. 14; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 26. Erg.-Lfg. März 2014, § 69 Rn. 14.
BayVGH, Beschluss vom 14.7.2008 – 20 ZB 08.1574, juris.
VG München, Urteil vom 18.2.2010 – M 10 K 09.1737, juris.
NdsOVG, Urteil vom 14.4.1993 – 1 L 34/91, NVwZ 1993, 1214 = NdsRpfl 1993, 310.
BVerwG, Urteile vom 31.8.1973 – 4 C 33.72, BVerwGE 44, 64 = NJW 1973, 2315 = VerwRspr 26, 101 und vom 22.5.1974 – VIII C 70.73, MDR 1975, 251; NdsOVG, Urteil vom 14.4.1993 – 1 L 34/91, NVwZ 1993, 1214 = NdsRpfl 1993, 310.
BVerwG, Urteil vom 31.8.1973 – 4 C 33.72, BVerwGE 44, 64 = NJW 1973, 2315 = VerwRspr 26, 101; VG Minden, Urteil vom 17.1.2007 – 4 K 2361/05; Kothe, in: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 69 Rn. 3; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 69 Rn. 75; Rennert, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 69 Rn. 4; Ahrens, in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2009, Kapitel F Rn. 128.
BVerwG, Beschluss vom 19.5.1999 – 8 B 61.99, NVwZ 1999, 1218 = BayVBl 2000,55; VG München, Urteil vom 18.2.2010 – M 10 K 09.1737, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 69 Rn. 8; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Aufl. 2005, § 36 Rn. 8; Rennert, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 69 Rn. 4; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht/VwGO, 3. Aufl. 2013, § 69 Rn. 19; Kugele, VwGO, 2013, § 69 Rn. 14; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. 2013, § 8 Rn. 22; Wedekind, Das Widerspruchsverfahren in der Praxis, 2013, S. 53.
Artzt, Zur Problematik der Rücknahme des Widerspruchs nach Erlaß des Widerspruchsbescheids im Klageverfahren, NVwZ 1995, 666.
NdsOVG, Urteil vom 14.4.1993 – 1 L 34/91, NVwZ 1993, 1214 = NdsRpfl 1993, 310; Allesch, Ist der Widerspruch nach Zustellung des Widerspruchsbescheids noch zurücknehmbar?, NVwZ 2000, 1227; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 26. Erg.-Lfg. März 2014, § 69 Rn. 13; Bienert, Zulässigkeit der Rücknahme des Widerspruchs nach Erlass des Widerspruchsbescheids, SächsVBl 2003, 29; Wittern/Baßlsperger, Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht, 19. Aufl. 2007, Rn. 473.
A.A. Schildheuer, Die Rücknahme des Widerspruchs nach Erlaß des Widerspruchsbescheids, NVwZ 1997, 637.
Artzt, Zur Problematik der Rücknahme des Widerspruchs nach Erlaß des Widerspruchsbescheids im Klageverfahren, NVwZ 1995, 666; a.A. Schildheuer, Die Rücknahme des Widerspruchs nach Erlaß des Widerspruchsbescheids, NVwZ 1997, 637.
NdsOVG, Urteil vom 14.4.1993 – 1 L 34/91, NVwZ 1993, 1214 = NdsRpfl 1993, 310.
Artzt, Zur Problematik der Rücknahme des Widerspruchs nach Erlaß des Widerspruchsbescheids im Klageverfahren, NVwZ 1995, 666.
BVerwG, Urteil vom 16.8.1995 – 11 C 2.95, DVBl 1996, 105; Rennert, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 69 Rn. 3; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 69 Rn. 14; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht/VwGO, 3. Aufl. 2013, § 69 Rn. 19.
Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Aufl. 2005, § 27 Rn. 26 und § 36 Rn. 11; Schildheuer, Die Rücknahme des Widerspruchs nach Erlaß des Widerspruchsbescheids, NVwZ 1997, 637.
Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Aufl. 2005, § 36 Rn. 11.
BVerwG, Urteil vom 20.1.1989 – 8 C 30.87, DVBl 1989, 873 = NJW 1989, 2486 = BayVBl 1989, 441; VGH BW, Urteil vom 7.1.2013 – 2 S 2120/12, NVwZ-RR 2013, 398 = DÖV 2013, 399.
BayVGH, Urteil vom 12.2.1982 – 23 B 80 A.2332, BayVBl 1982, 439 = NVwZ 1983, 615; VG Würzburg, Urteil vom 26.3.2009 – W 5 K 08.1355, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 72 Rn. 6.
Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Aufl. 2005, § 42 Rn. 34.
BVerwG, Urteil vom 20.1.1989 – 8 C 30.87, DVBl 1989, 873 = NJW 1989, 2486 = BayVBl 1989, 441; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 69 Rn. 94; App, Zur Beendigung eines Widerspruchsverfahrens durch Rücknahme des Widerspruchs, KKZ 2003, 208.
BVerwG, Urteil vom 31.8.1973 – 4 C 33.72, BVerwGE 44, 64 = NJW 1973, 2315 = VerwRspr 26, 101; Decker, in: Wolff/Decker, VwGO-Studienkommentar, 3. Aufl. 2012, § 73 Rn. 47; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 69 Rn. 8; Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 69 Rn. 1; Ahrens, in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2009, Kapitel F Rn. 128; Zagajewski, Das fakultative Widerspruchsverfahren, 2013, S. 90.
Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 69 Rn. 14.
So auch Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2011, § 69 Rn. 78; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 58 Rn. 16; Redeker, in: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 58 Rn. 15a; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 58 Rn. 26; a.A. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 69 Rn. 14; Schmidt, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 58 Rn. 15; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 26. Erg.-Lfg. März 2014, § 69 Rn. 14; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. 2013, § 8 Rn. 22.
VGH BW, Beschluss vom 22.2.2000 – 10 S 345/00, NVwZ-RR 2000, 647 = VBlBW 2000, 369.
Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 69 Rn. 79; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. 2013, § 6 Rn. 40.
HambOVG, Beschluss vom 7.10.2014 – 3 Bf 86/12, juris.
BVerwG, Urteil vom 6.12.1996 – 8 C 33.95, NVwZ 1997, 1210.
Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 69 Rn. 77.
BVerwG, Urteil vom 6.12.1996 – 8 C 33.95, NVwZ 1997, 1210.
BVerwG, Urteil vom 21.3.1979 – 6 C 10.78, DVBl 1979, 819 = DÖV 1979, 760 = ZKF 1980, 189; Rennert, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 69 Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 69 Rn. 8.
BVerwG, Beschluss vom 26.1.1971 – VII B 82.70, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3, Urteil vom 21.3.1979 – 6 C 10.78, DVBl 1979, 819 = DÖV 1979, 760 = ZKF 1980, 189 und Urteil vom 6.12.1996 – 8 C 33.95, NVwZ 1997, 1210.
BVerwG, Urteil vom 6.12.1996 – 8 C 33.95, NVwZ 1997, 1210 und Urteil vom 15.6.2005 – 9 C 8.04, NVwZ-RR 2005, 739 = NJ 2006, 87.
BVerwG, Urteil vom 21.3.1979 – 6 C 10.78, DVBl 1979, 819 = DÖV 1979, 760 = ZKF 1980, 189.
Rechtsstand September 2016
© IKV Erwin Ruff