Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge


Aktuelles: In Rheinland-Pfalz wurden die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge verpflichtend landesweit eingeführt. Einmalige Straßenausbaubeiträge sind künftig nicht mehr möglich; eine Übergangsfrist gilt bis 31.12.2023 (Gesetz zur Änderung des KAG v. 5.5.2020, GVBl. S. 158).


1. Vorbemerkungen

Für die Herstellung neuer Erschließungsanlagen in Baugebieten zahlen die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches - BauGB (in Baden-Württemberg nach dem Kommunalabgabengesetz - KAG; in Bayern nach Art. 5a KAG i.V.m. dem BauGB) und der örtlichen Erschließungsbeitragssatzung. Doch diese Straßen sind trotz aller Unterhaltungsmaßnahmen irgendwann erneuerungsbedürftig. Reine Anliegerstraßen halten mehrere Jahrzehnte, bevor sie neu aufgebaut werden müssen. Die üblichen Unterhaltungsmaßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde, dazu gehört auch das Erneuern der obersten Verschleißdecke. Sobald aber an einer Straße Umbauten oder Verbesserungen anstehen oder gar ein Neubau erforderlich ist, kann die Gemeinde die entstehenden Baukosten über einmalige Straßenausbaubeiträge auf die erschlossenen Grundstücke verteilen. Hier können durchaus Forderungen in vier- oder gar fünfstelliger Höhe anfallen. Um diese starke Einzelbelastung zu vermeiden, haben mehrere Bundesländer als Finanzierungsmöglichkeit wiederkehrende Straßenausbaubeiträge eingeführt. Dabei werden die Kosten aller in einem Jahr durchgeführten Baumaßnahmen auf alle Grundstücke eines bestimmten Gebietes verteilt. Dadurch fällt die Beitragsbelastung eines Einzelnen sehr moderat aus und bewegt sich im zwei- oder dreistelligen Bereich.


Die Straßenausbaubeiträge werden von den Grundstückseigentümern stark kritisiert. Deshalb gibt es auch sehr viele Rechtsbehelfsverfahren, weil die Eigentümer nicht einsehen, dass sie für „ihre“ Straße ein zweites Mal zahlen sollen. Das gilt generell auch für wiederkehrende Straßenausbaubeiträge. In Thüringen gab es sogar einen Antrag für ein Volksbegehren „Für gerechte und bezahlbare Kommunalabgaben“, den der Thüringer Verfassungsgerichtshof aber als unzulässig verworfen hat.1


2. Motive für wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

Für Gemeindestraßen sind die Gemeinden nach dem jeweiligen Landesstraßengesetz Straßenbaulastträger, z.B. in Hessen nach § 43 HStrG. Der Träger der Straßenbaulast hat nach seiner Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand zu bauen, auszubauen und zu unterhalten. Probleme macht weniger der Straßenneubau, denn dafür gibt es in Neubaugebieten Erschließungsbeiträge, sondern die Straßenunterhaltung oder -sanierung. Dazu fehlt den Gemeinden oft das Geld. Folge ist ein erheblicher Sanierungsstau mit immer mehr maroden Straßen. Viele Gemeindestraßen haben ihre Lebensdauer oft schon erheblich überschritten. Verschleiß durch Nutzung, Witterungseinflüsse, wesentlich höheres Verkehrsaufkommen oder auch mehrmaliges Aufgraben durch Versorgungsträger machen sich unterschiedlich bemerkbar.


Wenn die Gemeinden vorhandene Straßen umbauen, erweitern oder erneuern, können sie zur teilweisen Finanzierung auf Straßenausbaubeiträge zurückgreifen. Der Straßenausbaubeitrag ist grundsätzlich ein einmaliger Beitrag für eine bestimmte Straßenbaumaßnahme und belastet nur die unmittelbar angrenzenden Grundstücke. Wegen der hohen einmaligen Straßenausbaubeiträge kommt es immer wieder zu massiven Protesten der Anlieger bis hin zur Gründung von Bürgerinitiativen. Im Internet finden sich dazu viele Einträge. Deutschlandweit regt sich der Widerstand gegen Straßenausbaubeiträge. Beispielsweise haben sich in Bayern über 50 Bürgerinitiativen zum Netzwerk „VerBiB Vereinigte Bürgerinitiativen für gerechte Kommunalabgaben im Freistaat Bayern“ zusammengeschlossen.2 Ortsstraßen sollen über Steuermittel finanziert werden und nicht über Straßenausbaubeiträge, so die Forderung der Beitrags-Gegner. Beispielsweise setzt sich in Ostdeutschland der mitgliederstarke Verband Deutscher Grundstücksnutzer e.V. für die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge ein.3 Andererseits wird argumentiert, dass zwar Straßen von jedermann genutzt werden können, von den Straßenbaumaßnahmen profitieren aber am meisten die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke, da sich eine gute straßenmäßige Erschließung regelmäßig werterhöhend auf die anliegenden Grundstücke auswirkt. In diesem Zusammenhang ist auch eine neue Entscheidung des VG Gießen interessant. Das Gericht hat die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 340 % auf 560 % des Steuermessbetrags wegen Verstoß gegen das Willkürverbot als nichtig festgestellt. Vor einer Hebesatzerhöhung muss die Gemeinde nämlich Straßenausbaubeiträge erheben, so das Gericht. Unterlässt sie das, werden von der Gemeinde Grundstückseigentümer im Verhältnis zu Mietern in willkürlicher Weise privilegiert, weil die Grundsteuer auf die Mieter abgewälzt werden kann, die Straßenausbaubeiträge aber nicht.4


Gemeinden in Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und im Saarland können statt einmaliger auch wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erheben.5 Das war in Bayern bis einschließlich 31.12.2017 ebenfalls möglich; ab 1.1.2018 wurden in diesem Bundesland die Straßenausbaubeiträge abgeschafft. In Thüringen wurden die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge zum 1.1.2019 abgeschafft. In Nordrhein-Westfalen war nach einem Gesetzentwurf aus dem Jahr 2013 ebenfalls die Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge in der parlamentarischen Bearbeitung. Am 26.1.2017 hat der Landtag diesen Gesetzentwurf jedoch abgelehnt, so dass es in diesem Bundesland bei einmaligen Straßenausbaubeiträgen bleibt.6 In Rheinland-Pfalz sind nunmehr landesweit wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu erheben; einmalige Straßenausbaubeiträge sind nicht mehr zulässig, mit Ausnahmen bis zum 31.12.2023 (Gesetz zur Änderung des KAG v. 5.5.2020, GVBl. S. 158).

Wiederkehrende Beiträge sind eine Alternative zu einmaligen Straßenausbaubeiträgen. Bei den wiederkehrenden Beiträgen werden alle jährlichen Aufwendungen für die Erneuerung, die Erweiterung oder den Umbau von Straßen auf alle Grundstücke in einem bestimmten Abrechnungsgebiet der Gemeinde umgelegt. Ein beitragspflichtiger Straßenausbau setzt nicht die Erneuerung, Erweiterung, den Umbau oder die Verbesserung der gesamten öffentlichen Verkehrseinrichtung voraus. Vielmehr reichen Ausbaumaßnahmen an einzelnen Verkehrsanlagen aus.8 Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Grundstück an der tatsächlich ausgebauten Straße liegt. Fallen in einem Jahr keine derartigen Aufwendungen an, kann die Gemeinde selbstverständlich auch keine wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge erheben.


Über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge sollen die Lasten gleichmäßig und gerechter verteilt werden. Nicht nur die Anlieger der jeweiligen Straße, sondern alle Grundstückseigentümer im Abrechnungsgebiet sind abgabepflichtig. Die Kosten werden so auf viele Schultern verteilt und sind für den einzelnen Beitragszahler weniger belastend. Insbesondere zahlen auch die Anlieger an den sogenannten klassifizierten Durchgangsstraßen, das sind Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, mit. Für diese Straßen ist die Gemeinde nicht der Straßenbaulastträger, so dass die Anlieger beim einmaligen Straßenausbaubeitrag nicht für Baumaßnahmen an der Fahrbahn, sondern nur für Gehwege oder Beleuchtungseinrichtungen zahlen müssen. Weil diese Straßenanlieger das gesamte Straßennetz genauso benutzen, werden sie beim wiederkehrenden Beitrag gleich behandelt wie alle anderen Beitragspflichtigen. Aber auch die soziale Komponente spielt eine Rolle. Junge Familien oder Rentnerhaushalte können für Straßenbaumaßnahmen keine einmalige hohe Beträge aufbringen. Und schließlich entfällt für viele Anlieger das Ärgernis, einen einmaligen Beitrag für Straßenausbauten zu zahlen, die sich gerade für sie selbst eher negativ auswirken, wie dies etwa beim Ausbau von Durchgangsstraßen in Wohngebieten häufiger der Fall ist.9 Wenn Kommunen nicht auf Ausbaubeiträge verzichten können, sollte die Beitragserhebung laut ADAC für die Bürger in Form von wiederkehrenden Beiträgen erfolgen.10 Allerdings betrachtet auch der ADAC die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge als ein Instrument zur Erhaltung des kommunalen Straßennetzes.11 In Hessen haben sich die kommunalen Spitzenverbände für die Einführung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen eingesetzt. Vor allem der Hessische Städte- und Gemeindebund war treibende Kraft, weil sich seiner Ansicht nach die Finanzierung über den wiederkehrenden Beitrag im Vergleich zur klassischen Einmalerhebung objektiv als gerechter darstellt.12 Die Erfahrung zeigt, dass die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge von den Bürgern eher akzeptiert werden.13 Ob der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag für die Gemeinde eher nachteilig ist, weil er einen höheren Verwaltungsaufwand verursacht, braucht an dieser Stelle nicht weiter erörtert zu werden.14 Mit der Einführung dieses Beitrags durch Gesetz kann aber jede Gemeinde selbst entscheiden, welchen „Beitragsweg sie gehen möchte“.


3. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge sind verfassungsgemäß

Das VG Koblenz hatte Zweifel daran, ob die wiederkehrenden Beiträge verfassungsgemäß sind. Es hat deshalb diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, um eine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 und 10a KAG RhPf einzuholen.15 Auch zwei Verfassungsbeschwerden mit dem gleichen Inhalt wurden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen dieser Verfassungsbeschwerden hatten sich gegen wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 10a KAG RhPf gewandt und bezweifelt, dass diese Vorschrift der Verfassung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass wiederkehrende Straßenausbaubeiträge verfassungsrechtlich zulässig sind.16 Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Wiederkehrende Beiträge nach § 10a KAG RhPf sind keine Steuern, sondern nichtsteuerliche Abgaben, für die den Bundesländern nach den allgemeinen Regeln die erforderliche Sachgesetzgebungskompetenz zusteht (Art. 30, 70 ff. GG). Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG muss der Gesetzgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Steuer- und Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Als sachliche Gründe, die die Bemessung einer Gebühr oder eines Beitrags rechtfertigen können, sind vor allem Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt.


Die Erhebung von Abgaben muss praktikabel sein, so das Bundesverfassungsgericht, wobei die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Abgabepflichtigen ein gewisses Maß nicht übersteigen darf. Bei einer grundstücksbezogenen Veranlagung können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet. Unter dieser Prämisse verstoßen wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach Maßgabe des § 10a KAG RhPf nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit. Es genügt dabei, dass beim wiederkehrenden Beitrag die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu „einer der Verkehrsanlagen“ also nicht nur zu einer bestimmten, gerade hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage besteht. Mit dem Ausbaubeitrag wird nicht die auch der Allgemeinheit zustehende Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten, sondern die einem Grundstück mit Baulandqualität zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung als Anbindung an das inner- und überörtliche Verkehrsnetz. Dadurch wird die Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass zur wegemäßigen Erschließung eines bestimmten Grundstücks allein die Straße, an der es gelegen ist, regelmäßig nicht ausreicht. Vielmehr wird der Anschluss an das übrige Straßennetz meist erst über mehrere Verkehrsanlagen vermittelt.


Eine einheitliche Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge kann gebildet werden, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das veranlagte Grundstück verbunden ist. Nach § 10a KAG RhPf kann eine Abrechnungseinheit nicht nur für das gesamte Gemeindegebiet, sondern auch nur für einzelne, abgrenzbare Gebietsteile gebildet werden. Vor dem Hintergrund, dass es in Rheinland-Pfalz viele kleine Gemeinden gibt, wird als gesetzlicher Regelfall die Zusammenfassung sämtlicher zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen einer Gemeinde zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung betrachtet. Anders ist das in Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet, bei denen die Heranziehung aller Grundstücke nicht möglich ist, weil sonst Ungleiches gleich behandelt würde.


Eine Veranlagung zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen kommt nur für diejenigen Grundstücke in Betracht, die von der Verkehrsanlage einen potentiellen Gebrauchsvorteil haben. Aus der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen muss sich also ein konkret zurechenbarer Vorteil für das Grundstück ergeben. Das hängt nicht von der Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung. Deshalb ist in Großstädten die Aufteilung der Verkehrsanlagen in mehrere abgrenzbare Gebietsteile regelmäßig erforderlich, während in kleinen Gemeinden sich das Abrechnungsgebiet mit dem Gemeindegebiet decken wird. Ein so genannter „funktionaler Zusammenhang“ von Verkehrsanlagen, wie er früher gefordert wurde, ist für die Bildung einer Abrechnungseinheit von Verkehrsanlagen durch den Gleichheitssatz jedoch nicht erforderlich. Aus verfassungsrechtlicher Sicht kommt es allein darauf an, dass eine individuelle Zurechnung von Vorteil und Beitragspflicht hergestellt werden kann. Das OVG RhPf hatte vorher schon in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass § 10a KAG RhPf verfassungsgemäß ist.17 Auch die Oberverwaltungsgerichte in Thüringen18 und Sachsen-Anhalt19 halten die jeweilige landesrechtliche Regelung für verfassungsgemäß.


In der Literatur bestanden Bedenken, ob wiederkehrende Straßenausbaubeiträge verfassungsrechtlich überhaupt zulässig sind.20 In verschiedenen Stellungnahmen zur Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags in Schleswig-Holstein wurden diese Bedenken gleichfalls vorgebracht.21 All diese Bedenken sind durch den obigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts obsolet geworden.


4. Rechtsgrundlage für wiederkehrende Beiträge

Die Kommunen müssen ihre Straßen durch regelmäßige sachgerechte Unterhaltung in ordnungsgemäßem Zustand halten. Die Kosten hierfür werden über den allgemeinen Haushalt gedeckt. Manchen Gemeinden wird aber vorgeworfen, sie würden ihre Straßen vernachlässigen, um dann eine Rundumsanierung mit Kostenbeteiligung der Anlieger vorzunehmen. In 12 Bundesländern können Städte und Gemeinden gemäß den Vorschriften des jeweiligen Kommunalabgabengesetzes für Umbau- oder Verbesserungsmaßnahmen an vorhandenen Straßen oder für eine Straßenerneuerung Straßenausbaubeiträge erheben. In Baden-Württemberg gibt es solche Beiträge nicht. Berlin hat die Straßenausbaubeiträge zwar 2006 ebenfalls eingeführt, im Jahr 2012 aber wieder abgeschafft. In Hamburg wurden die Straßenausbaubeiträge zum 23.11.2016 abgeschafft. In Berlin und Hamburg wurden die Beiträge aber nur deshalb abgeschafft, weil der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zum Beitragsaufkommen stand. Zum 1.1.2018 wurden auch in Bayern die Straßenausbaubeiträge abgeschafft.


Straßenausbaubeiträge können nur gefordert werden, wenn vorhandene Straßen oder Straßenbestandteile erneuert, verbessert oder verändert werden. Als Begründung für diesen Beitrag wird auf den Vorteil für die herangezogenen Grundstücke und die Verbesserung der bestehenden Erschließungssituation hingewiesen. Beispielsweise kann der Autoverkehr auf einer gut ausgebauten Fahrbahn leichter, gefahrloser oder geräuschärmer ablaufen. Auch wird der Preis für ein gut erschlossenes Grundstück höher sein. Allerdings kann die Gemeinde nicht für jegliche Straßenbauarbeiten Straßenausbaubeiträge fordern. Beitragspflichtig sind nur die „beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen“ an einer öffentlichen Straße. Zur „Straße“ gehören nicht nur die Fahrbahn, sondern auch Gehwege, Radwege, Fußwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkplätze und Grünflächen. Alle Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Straßen – z.B. das Ausbessern von Schlaglöchern oder das Erneuern der Verschleißdecke – gehen zu Lasten der Gemeinde. Solche Kosten können nicht über Straßenausbaubeiträge finanziert werden.22


Eine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Anlage nach ihrer Abnutzung in gleichwertiger Art neu erstellt und den Anliegern eine neue, intakte Anlage zur Verfügung gestellt wird.23 Durch die Erneuerung wird im Ergebnis also eine Anlage geschaffen, die der ursprünglichen Anlage gleicht.24 Ein Beitrag ist nur zulässig, wenn die Nutzungsdauer der alten Straße abgelaufen ist und die Gemeinde diese Straße laufend unterhalten und instand gesetzt hat. Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit gibt es keine allgemeingültige Zeitspanne. Sie hängt von der Qualität des früheren Ausbaus und der Funktion der Straße ab.25 Außerdem muss die Straße auch tatsächlich abgenutzt sein.26 Bei stark befahrenen Hauptverkehrsstraßen geht man von einer Haltbarkeit von etwa 25 Jahren aus.27 Das OVG NRW setzt für eine gewöhnliche Straße eine Lebensdauer von mindestens 25 Jahren an.28 Weniger belastete Straßen in Wohngebieten können auch 40 oder mehr Jahre halten, ebenso die Gehwege. Wenn eine Gemeinde beispielsweise eine mehr als 50 Jahre alte Straße erneuert, dann ist deren übliche Nutzungsdauer abgelaufen. Daraus ergibt sich von selbst, dass die Fahrbahn verschlissen und erneuerungsbedürftig ist, ohne dass dies die Gemeinde im Einzelnen noch nachweisen muss.29 Wird aber nur die obere ca. 4 cm starke Verschleißdecke erneuert, handelt es sich um eine nicht beitragspflichtige Instandsetzungsmaßnahme.30 Insgesamt hängt die Belastung der Bürger auch entscheidend von dem Vorgehen der Kommune ab. Wird immer hochwertig saniert, kommt der Bürger auf Dauer besser weg, als wenn die Straßen „auf Verschleiß gefahren werden“.


Beitragspflichtig sind auch Erweiterungsmaßnahmen. Unter einer Erweiterung versteht man die flächenmäßige Vergrößerung einer fertigen Anlage. Das kann etwa eine Verbreiterung der Fahrbahn oder der Neubau einer Parkspur sein. Ob die Anlieger die neue Parkmöglichkeit tatsächlich nutzen, spielt keine Rolle. Aber auch Besucher, Mieter oder Lieferanten können besser parken.31 Eine beitragsfähige Verbesserung liegt dann vor, wenn sich die Baumaßnahme positiv auf die Benutzbarkeit auswirkt.32 Die Gemeinde entscheidet selbst, ob sie eine Verbesserungsmaßnahme vornehmen will. Deshalb ist ein Einwand, die Straße sei auch ohne Verbesserung ausreichend funktionstüchtig gewesen, unbeachtlich.33


Wird bei einem Gehweg ein alter Asphaltbelag durch Verbundsteinpflaster ersetzt, ist der Aufwand dann beitragsfähig, wenn entweder der Asphaltbelag abgenutzt war oder der Unterbau verbessert wird und dabei der Oberflächenbelag ohnehin entfernt werden musste.34 Zudem ist eine Pflasterdecke nach heutigen straßenbautechnischen Erkenntnissen einer Asphaltdecke unter dem Aspekt einer geringeren Reparatur- und Frostanfälligkeit deutlich überlegen.35 Wird ein Asphaltbelag nur aus optischen Gründen durch Pflaster ersetzt, ist das lediglich eine Verschönerung, aber keine Verbesserung.36 Durch einen erstmals angelegten Radweg werden Autofahrer nicht mehr durch langsam fahrende Radfahrer behindert und die Sicherheit der Radfahrer wird wesentlich erhöht, was eine Verbesserung darstellt. Sogar ein nur ca. 1,4 m breiter Radweg kann abgerechnet werden.37 Auch das erstmalige Anlegen eines Parkstreifens stellt grundsätzlich eine Verbesserung dar. Verbesserungen einer Anlage sind auch dann beitragsfähig, wenn die reguläre Nutzungsdauer der alten Anlage noch nicht abgelaufen ist.38


Bei manchen Baumaßnahmen wird ein Teilbereich der Straße verbessert und gleichzeitig ein anderer Teilbereich verschlechtert. Eine Verbesserung kann so durch eine Verschlechterung wieder kompensiert, also aufgehoben, werden. Dies führt dazu, dass die an und für sich beitragsfähige Verbesserung nicht auf die Anlieger abgewälzt werden kann.39 Wird beispielsweise ein Gehweg mit neuem Plattenbelag versehen, gleichzeitig aber erheblich verschmälert, wird der verbesserte Belag durch die Verschlechterung der Verkehrsfunktion des Gehwegs kompensiert.40


5. Charakteristikum der wiederkehrenden Beiträge

Es erhebt sich weiterhin die Frage, ob der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag überhaupt ein „echter“ kommunaler Beitrag im bisherigen Rechtssinne ist. Der klassische Beitragsbegriff geht bisher davon aus, dass ein einmaliger Vorteil für ein Grundstück durch einen einmaligen Beitrag abgegolten wird. Dieser Beitragsbegriff gilt für das Erschließungsbeitragsrecht und wurde genauso jahrzehntelang im Straßenausbaubeitragsrecht verwendet. Allerdings gibt es keinen allgemeinen bundesrechtlichen Begriff des Beitrags, an den der Landesgesetzgeber gebunden wäre.41 Auch enthält das Grundgesetz keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabentypen.42 Deshalb kann der Landesgesetzgeber einen Beitrag in das Landesrecht einführen. Mit der Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge gibt es aber keinen einmaligen Vorteil mehr, sondern einen wiederkehrenden Vorteil, und zwar jedes Mal, wenn eine beitragsauslösende Baumaßnahme innerhalb des Abrechnungsgebiets erfolgt ist. Dieser wiederkehrende Straßenausbaubeitrag ist die im Gesetz normierte Rechtsfolge der wiederkehrenden Vorteilsgewährung. Das Gesetz bezeichnet dieses Entgelt ausdrücklich als „Beitrag“. Die Einordnung einer Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten, materiellen Gehalt.43 Das ist beim wiederkehrenden Beitrag zweifellos der Ausgleich eines Vorteils für das Grundstück. Ob ein Beitrag einmalig oder wiederkehrend erhoben wird, spielt dabei keine Rolle. Wenn das Gesetz als Anknüpfung an den abzugeltenden Vorteil einen wiederkehrenden Vorgang wählt, entfällt die Beschränkung auf eine nur einmalige Vorteilsentstehung. Folglich kommt aufgrund eines wiederkehrenden Vorteils auch eine wiederkehrende Beitragserhebung in Betracht.44 Das Prinzip der „Einmaligkeit der Beitragsheranziehung“ ist bundesrechtlicher Natur und daher für das Landesbeitragsrecht nicht bindend. Denn dieses Prinzip hat seine Ursache in der notwendigen Abgrenzung des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts von dem landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht.45 Daher kann es insoweit auch nicht für die Auslegung von Landesbeitragsrecht herangezogen werden.46


Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag ist, weil er einen bestimmten Vorteil ausgleicht, auch nicht als Steuer oder als steuerähnliche Abgabe zu qualifizieren. Eine Steuer wird nämlich ohne eine individuelle Gegenleistung erhoben.47 Laut Bundesverfassungsgericht ist der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag keine Steuer, sondern eine „nichtsteuerliche Abgabe mit Gegenleistungscharakter“. Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge. Das Kommunalabgabengesetz ermächtigt ausdrücklich zur Erhebung vorteilsbezogener Beiträge und gestaltet die Abgabenerhebung gegenleistungsbezogen aus, indem die jeweils auferlegte Abgabe vom Gesetzgeber dem Grund und der Höhe nach mit dem Anfall der Kosten konkreter Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen für die Erledigung der Aufgabe des Straßenausbaus tatbestandlich verknüpft ist.48 Damit bringt das Bundesverfassungsgericht eindeutig zum Ausdruck, dass der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag ein „echter“ kommunaler Beitrag ist.49 Der Vorteil, den der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag ausgleicht, ist die wiederkehrende Investition im Bereich des Gesamtstraßenbestandes und dessen Funktionsfähigkeit.50 Das VG Weimar bringt zum Ausdruck, dass es sich beim wiederkehrenden Beitrag nicht um eine verkappte Grundsteuer handelt, für die der Bund zuständig wäre, sondern um einen kommunalen Beitrag mit Entgeltcharakter, der in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers fällt. Die Abgabe stellt eine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar.51


6. Umlage der Kosten im Abrechnungsgebiet

Beim wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag werden alle Grundstückseigentümer innerhalb des Abrechnungsgebiets veranlagt. Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 KAG LSA, § 8a Abs. 2 Satz 3 KAG SH und § 8a Abs. 3 Satz 2 SaarlKAG erfordert die Abrechnungseinheit einen räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Verkehrsanlagen. Demgegenüber bilden nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG RhPf und § 7a Abs. 1 Satz 2 und 4 ThürKAG sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner voneinander abgrenzbare Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung; in Hessen kann dies nach § 11a Abs. 2b HessKAG durch Satzung bestimmt werden. Der gesetzliche Normalfall geht hier vom gesamten gemeindlichen innerörtlichen Verkehrssystem aus.52 Nur in größeren/großen Städten oder in Gemeinden mit nicht zusammenhängenden Ortsteilen ist ein davon abweichendes Abrechnungsgebiet zu bilden. Die Zusammenfassung ist deshalb gerechtfertigt, weil jeder nicht nur die Straße vor seiner Haustüre nutzt, sondern alle Straßen nutzen kann. Während bei den einmaligen Straßenausbaubeiträgen die Anlieger der abgerechneten Straße eine Solidargemeinschaft bilden, sind das bei den wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen nun alle Grundstückseigentümer der gesamten Gemeinde. Bei klassifizierten Straßen bleibt es aber wie bisher so, dass die Kosten des Fahrbahnausbaus auch weiterhin vom Straßenbaulastträger getragen und nicht in die wiederkehrenden Beiträge eingerechnet werden.


Zum beitragsfähigen Aufwand gehören neben den eigentlichen Straßenbaukosten auch Grunderwerbskosten und das Ingenieurhonorar für die Planung und Bauleitung. Während beim einmaligen Straßenausbaubeitrag für ein bestimmtes Objekt alle Unternehmerrechnungen vorliegen müssen (Maßnahmeprinzip), entsteht beim wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag mit dem Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr der Beitrag (Jährlichkeitsprinzip).53 Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag wird demnach zur Deckung von Investitionsaufwendungen erhoben, die innerhalb eines Kalenderjahres anfallen. Beim wiederkehrenden Beitrag wird nicht eine separate Maßnahme abgerechnet. Vielmehr handelt es sich dabei um ein System, das auf Dauer angelegt ist. Die Frage, ob eine Maßnahme beendet ist, stellt sich dabei nicht, sondern nur, wie viel Geld in dem jeweiligen Kalenderjahr kassenwirksam für den Ausbau und die Erneuerung von Straßen ausgegeben worden ist. Danach wird der Beitrag erhoben. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Straße bereits fertiggestellt ist. Insofern muss man sich von den Einzelmaßnahmen, wie das beim einmaligen Straßenausbaubeitrag ist, lösen. Für eine die Jahreswende überschreitende Investitionsmaßnahme werden mehrere zeitabschnittsweise Beiträge nach anteiligem Aufwand erhoben.54 Kosten der Instandsetzung und der Unterhaltung dürfen nicht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden.55


Es gibt zwei Methoden, wiederkehrende Beiträge zu erheben. In kleineren Gemeinden wird angesichts der überschaubaren Zahl entsprechender Baumaßnahmen die Erhebung wiederkehrender Beiträge anhand des sogenannten A-Models zu bevorzugen sein. Hierbei erfolgt die Spitzabrechnung nach den in der Abrechnungseinheit im Beitragsjahr tatsächlich entstandenen Kosten. Daraus ergibt sich jährlich ein neuer Beitragssatz. Bei der zweiten Methode (B-Modell) wird für alle Verkehrsanlagen ein Bauprogramm für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erstellt. Aus der Summe der geplanten Kosten für die nächsten fünf Jahre wird der jährlich wiederkehrende Beitragssatz berechnet. Das bedeutet, dass der Ermittlung die erwarteten Aufwendungen aus fünf Jahren zugrunde gelegt werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen ab, ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.


Es wäre natürlich nicht gerechtfertigt, die gesamten Baukosten auf die Straßenanlieger umzulegen. Denn jede Straße wird nicht nur von allen angrenzenden Grundstücken aus, sondern auch von anderen Personen benutzt; hinzuweisen ist auf den Durchgangsverkehr. Deshalb sehen alle Kommunalabgabengesetze einen Mindestanteil der Gemeinde vor, der zwischen 15 % in Schleswig-Holstein und 25 % in Hessen liegt. In der Beitragssatzung kann die Gemeinde davon abweichend einen höheren Mindestbetrag der Allgemeinheit beschließen.


Beitragspflichtig ist der Grundstückseigentümer. Im Falle von Wohnungs- oder Teileigentum bekommt jeder Miteigentümer einen eigenen Beitragsbescheid, jeweils bezogen auf seinen Miteigentumsanteil am Grundstück. Bei einem Erbbaurecht wird der Erbbauberechtigte herangezogen.


7. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge können nicht auf die Mieter umgelegt werden

7.1 Keine umlegbaren Betriebskosten

Die einmaligen Straßenausbaubeiträge kann der Vermieter nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.58 Beim wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag gilt das Gleiche wie beim einmaligen Straßenausbaubeitrag. Eine Umlage nach § 2 Nr. 1 BetrKV ist nicht zulässig, weil wiederkehrende Straßenausbaubeiträge keine „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ sind,59 sondern im Ergebnis zu einer Qualitätserhöhung des Grundstücks führen.60 Der wiederkehrende Beitrag ist eine nichtsteuerliche Abgabe mit Gegenleistungscharakter und deshalb mit der jährlichen Grundsteuer nicht vergleichbar. Er wird nicht zur Finanzierung allgemeiner Aufgaben erhoben, sondern speziell zur Finanzierung des Straßenausbaus. Die Abgabe ist tatbestandlich mit dem Anfall der Kosten konkreter Investitionsaufwendungen verknüpft.61 Über diese Beitragsart wird ein Vorteil für das Grundstück abgegolten.62 Dieser Sondervorteil besteht in der durch die Verkehrsanlagen vermittelten Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu dem die öffentliche Einrichtung bildenden Gesamtverkehrssystem; man spricht von der so genannten gebrauchswertsteigernden Benutzbarkeit. Die Anlieger am Gesamtstraßensystem haben einen wirtschaftlichen Nutzen und werden deshalb zu den Ausbaukosten herangezogen. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge haben ihre Rechtfertigung darin, dass über den Ausbau des Gesamtstraßensystems die Nutzbarkeit eines Grundstücks aufrechterhalten und gewährleistet wird. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge fallen nicht zwangsläufig jährlich an, wie das bei der Grundsteuer der Fall ist, sondern nur in solchen Jahren, in denen die Gemeinde Straßenbauinvestitionen hat. Zwar kann das Kriterium „laufend“ aus § 2 Nr. 1 BetrKV erfüllt sein, das alleine ist aber keine Rechtfertigung für eine Belastung der Mieter. Nur einige Autoren vertreten die gegenteilige Auffassung, was sie als ein weiteres Argument gegen diese Beitragsart betrachten.63


Über Straßenausbaubeiträge wird der Aufwand der Kommunen für gesetzlich definierte Straßenbaumaßnahmen refinanziert. Insoweit handelt es sich um öffentliche Abgaben, denen eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht, die dem Grundstückseigentümer in Form einer Wertsteigerung und Anhebung der Wohnqualität zugute kommt. Das hat aber mit Betriebskosten nichts zu tun.64 Vielmehr gehören die Beiträge nach § 5 Abs. 2 II. BV als Erschließungskosten zu den Kosten des Baugrundstücks.65 Damit entfällt jedwede Abwälzung derartiger „öffentlicher Lasten“ auf die Mieter.66 Allgemein kann man sagen, dass Betriebskosten dann entstehen, wenn es objektbezogene Kosten aus der ordentlichen Bewirtschaftung sind.


7.2 Keine Mieterhöhung möglich

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge bieten keine Möglichkeit zur Mieterhöhung.67 Die einzige Anspruchsgrundlage könnte § 559 BGB sein, was aber schon deshalb ausscheidet, weil hier nicht der Vermieter, sondern die Gemeinde als Bauherr bestimmte Baumaßnahmen durchgeführt hat.68


8. Vermieter können die Straßenausbaubeiträge als Werbungskosten geltend machen

Obwohl wiederkehrende Straßenausbaubeiträge weder als Betriebsausgaben noch über die Miete an die Mieter weitergegeben werden können, belasten sie den Vermieter nur teilweise. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG können Vermieter die Straßenausbaubeiträge in ihrer Einkommensteuererklärung bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend machen.69 Werbungskosten sind nämlich alle Aufwendungen, bei denen „objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden“.70 Zu den Werbungskosten zählen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG auch öffentliche Abgaben, soweit sie sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; das trifft auf Straßenausbaubeiträge zu.71

Ein Grundstückseigentümer ohne Mieteinkünfte kann die Straßenausbaubeiträge steuerlich weder als Werbungskosten zur Anrechnung bringen, noch können sie als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden.72 Nach einem Urteil des FG Nürnberg vom 24.6.2015 – 7 K 1356/14 war der in den Straßenausbaubeiträgen enthaltene Lohnkostenanteil gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG als haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigungsfähig. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Nach dem Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums vom 9.11.2016 sind Straßenausbaubeiträge nicht mehr steuerlich begünstigt. Das hat auch das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 18.10.2017 – 1 K 1650/17, entschieden.



  1. ThürVerfGH, Urteil vom 10.04.2013 – 22/11, juris.

  2. www.verbib.de.

  3. www.vdgn.de.

  4. VG Gießen, Beschluss vom 16.06.2014 – 8 L 861/14.GI, ZKF 2014, 191.

  5. § 11a HessKAG, § 6c NKAG; § 10a KAG RhPf, § 8a SaarlKAG, § 6a KAG LSA, § 8a KAG SH, § 7a ThürKAG.

  6. Gesetzentwurf vom 19.02.2013, LT-Drucks. 16/2124. Ablehnung durch Beschluss des Landtages vom 26.01.2017, Plenarbeschlussprotokoll 16/134, S. 6.

  7. entfällt.

  8. OVG RhPf, Urteil vom 16.03.2010 – 6 A 11146/09.OVG, KommJur 2011, 36 = NVwZ-RR 2010, 623.

  9. Schlünder/Beckmann (Mitarb.), Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge statt Einzelfallbelastung für Anlieger, Berlin 2012, S. 6.

  10. www.adac.de/_mmm/pdf/fi_strassenausbaubeitraege_sp_0313_43299.pdf.

  11. ADAC, Werterhaltung und Finanzierung kommunaler Straßen, Artikelnummer 2830611, 2012, www.adac.de/_mmm/pdf/fi_werterhaltung_finanzierung_kommunaler_strassen_1012_151689.pdf.

  12. Wagner/Rauscher, Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge, HSGZ 2010, 207.

  13. HessLT-Drucks. 18/5453, S. 25.

  14. Das ist für Driehaus ein Grund, den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag abzulehnen, KStZ 2011, 21, ders. GemHH 2013, 169.

  15. VG Koblenz, Beschluss vom 01.08.2011 – 4 K 1392/10.KO, GemHH 2011, 262.

  16. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, juris.

  17. Urteile vom 20.11.2007 – 6 C 1060/07.OVG, AS 35, 209 = DVBl 2008, 135 und vom 10.06.2008 – 6 C 10255/08.OVG, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37 sowie Beschluss vom 24.02.2012 – 6 B 11492/11 OVG, LKRZ 2012, 210 = KStZ 2012, 137; so auch VG Neustadt, Beschluss vom 02.03.2012 – 1 L 113/12.NW, juris.

  18. ThürOVG, Urteil vom 11.06.2007 – 4 N 1359/98, ThürVBl 2008, 8.

  19. OVG LSA, Urteil vom 11.12.2007 – 4 L 276/05, juris.

  20. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 1 Rn. 6; Halter, Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag, Diss., Halle 2006, S. 116 ff.

  21. Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein, 25.10.2011, Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/2950; Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts Universität zu Kiel, 20.10.2011, Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/2906.

  22. OVG NRW, Beschluss vom 29.03.1990 – 2 A 723/87, GemHH 1991, 165; BayVGH, Urteil vom 11.07.1995 – 6 B 93.3392, BayVBl 1996, 470; Schlünder/Beckmann (Mitarb.), Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge statt Einzelfallbelastung für Anlieger, Berlin 2012, S. 4.

  23. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.03.2011 – 13 K 3222/09, GemHH 2011, 279.

  24. NdsOVG, Beschluss vom 03.06.2002 – 9 MA 1983/01; OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2009 – 15 A 939/06, DWW 2009, 270.

  25. OVG NRW, Beschluss vom 08.10.1999 – 15 A 3305/96, NWVBl 2000, 144.

  26. NdsOVG, Urteil vom 28.11.2001 – 9 L 3195/00; VG Potsdam, Urteil vom 07.07.2010 – 12 K 1425/06, LKV 2011, 45.

  27. BayVGH, Urteil vom 19.09.1991 – 6 B 88.1578, KStZ 1992, 193.

  28. OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2004 – 15 A 2556/04, juris.

  29. OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2011 – 15 A 398/11, KStZ 2011, 211.

  30. NdsOVG, Beschluss vom 20.12.1989 – 9 M 109/89; OVG NRW, Beschluss vom 08.10.1999 – 15 A 3305/96, NVwZ-RR 2000, 460.

  31. OVG NRW, Urteil vom 09.05.1995 – 15 A 2545/92, GemHH 1996, 218.

  32. OVG Magdeburg, Beschluss vom 21.02.2002 – 2 L 51/00, JMBl LSA 2002, 216; SächsOVG, Urteil vom 05.04.2006 – 5 B 76/04, ZMR 2007, 233.

  33. OVG Magdeburg, Beschluss vom 28.03.2000 – A 2 S 478/98, VwRR MO 2000, 364.

  34. HessVGH, Beschluss vom 04.04.1995 – 5 TH 1264/93, GemHH 1996, 169.

  35. SächsOVG, Urteil vom 05.04.2006 – 5 B 76/04, ZMR 2007, 233.

  36. HessVGH, Beschluss vom 04.04.1995 – 5 TH 1264/93, GemHH 1996, 169.

  37. OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2008 – 15 A 3195/07, ZKF 2008, 142.

  38. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2009 – OVG 9 S 53.08, juris.

  39. OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2009 – 15 A 1102/09, ZKF 2009, 262.

  40. OVG NRW, Urteil vom 21.02.1990 – 2 A 2787/86, GemHH 1991, 90.

  41. BVerwG, Beschluss vom 14.02.1977 – VII B 161,75, VerwRspr. 29, 354.

  42. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 – 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370 = NVwZ 2004, 1477.

  43. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, juris.

  44. Lohmann/Gries, Wiederkehrender Straßenbeitrag jetzt auch in Hessen, LKRZ 2013, 45; a.A. Driehaus, für den das Merkmal der Einmaligkeit dem Beitrag wesensimmanent ist; vgl. Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 1 Rn.6.

  45. Eiding, in: Beck´scher Online-Kommentar zum BauGB, Hrsg: Spannowsky/Uechtritz, Stand 01.02.2012, § 127 Rn. 14.1.

  46. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2008 – 9 B 48.07, juris.

  47. VG Weimar, Urteil vom 05.02.2014 – 3 K 1548/12 We, juris.

  48. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, juris.

  49. So auch OVG RhPf, Urteile vom 25.11.2003 – 6 A 10631/03, juris und vom 20.11.2007 – 6 C 10601/07, LKRZ 2008, 64; ThürOVG, Urteil vom 11.06.2007 – 4 N 1359/98, ThürVBl 2008, 8; OVG LSA, Urteil vom 11.12.2007 – 4 L 276/05, KStZ 2008, 77; Habermann, Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen gemäß § 8a KAG Fluch oder Segen? Die Gemeinde SH 2013, 199. Die gegenteilige Auffassung von Driehaus hat sich damit erledigt, siehe Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 1 Rn. 6; ders., Sog. wiederkehrende Beiträge in Schleswig-Holstein? NordÖR 2011, 261.

  50. Lohmann/Gries, Wiederkehrender Straßenbeitrag jetzt auch in Hessen, LKRZ 2013, 45.

  51. VG Weimar, Urteil vom 05.02.2014 – 3 K 1548/12 We, juris.

  52. OVG RhPf, Beschluss vom 28.03.2011 – 6 A 11444/10.OVG; VG Neustadt, Beschluss vom 02.03.2012 – 1 L113/12 NW, juris.

  53. VG Weimar, Urteil vom 05.02.2014 – 3 K 1548/12 We, juris.

  54. Habermann, Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen gemäß § 8a KAG Fluch oder Segen? Die Gemeinde SH 2013, 199.

  55. VG Neustadt, Urteil vom 18.11.2009 1 K 222/09.NW.

  56. OVG RhPf, Beschluss vom 01.08.2011 – 6 B 10720/11. OVG.

  57. VG Neustadt, Beschluss vom 02.03.2012 – 1 L 113/12.NW, juris.

  58. Ruff, Straßenausbaubeiträge können nicht auf die Mieter umgelegt werden, WuM 2008, 389; Stiftung Warentest, Betriebskostenabrechnung, 29.3.2013, www.test.de/Betriebskostenabrechnung-Das-muessen-Sie-nicht-zahlen-4347892-4347897/; Emmerich, in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, Handkommentar, 11. Aufl. 2014, § 556 Rn. 7; Blank, in: Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl. 2014, § 556 Rn. 14; Lützenkirchen, Mietrecht, 2013, § 556 Rn. 68; Schneider, in: Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2013, § 556 Rn. 156.

  59. Schmid, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 2 BetrKV Rn. 2.

  60. AG Greiz, Urteil vom 13.07.1998 – 4 C 247/98, WuM 1999, 133; Schlünder/Beckmann (Mitarb.), Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge statt Einzelfallbelastung für Anlieger, Berlin 2012, S. 7; Kirchmer, Umlagefähigkeit wiederkehrender Beiträge auf die Mieter, FiWi 1996, 62; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 13. Aufl. 2013, Rn. 5003.

  61. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, juris.

  62. Gesetzesbegründung zur Einführung in Rheinland-Pfalz, LT-Drucks. 15/318, S. 7.

  63. Driehaus, Wiederkehrende Beiträge in Nordrhein-Westfalen? GemHH 2013, 169, ders., Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 1 Rn. 6; Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts Universität zu Kiel, 20.10.2011, Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/2906; Habermann, Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen gemäß § 8a KAG Fluch oder Segen? Die Gemeinde SH 2013, 199.

  64. AG Greiz, Urteil vom 25.06.1998 – 1 C 115/98, WuM 1999, 65.

  65. AG Greiz, Urteile vom 13.07.1998 – 4 C 247/98, juris und vom 30.07.1998 – 1 C 259/98, WuM 1999, 133; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 13. Aufl. 2013, Rn. 5003; Lützenkirchen, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 556 Rn. 15.

  66. Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl. 2014 ; A. Rn. 42; Kinne, Betriebskostenarten und deren Abwälzung, ZMR 2001, 1; v. Brunn/Emmerich, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, Kap. III.A Rn. 163; Nick, Mietrecht vom Vertragsschluss bis zur Kündigung, ZDF WISO, 2014, S. 62; Kinne, in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl. 2013, § 556 Rn. 105.

  67. Für einmalige Straßenausbaubeiträge ausführlich Ruff, Straßenausbaubeiträge können nicht auf die Mieter umgelegt werden, WuM 2008, 389.

  68. OLG Hamm, Rechtsentscheid vom 30.05.1983 – 4 REMiet 2/83, WuM 1983, 287 = NJW 1983, 2331 = ZMR 1983, 416; LG Hildesheim, Urteil vom 23.02.1983 – 7 S 382/82, WuM 1985, 340; siehe auch MieterMagazin 2005, Heft 12. S. 13; Münchener Kommentar zum BGB, Band 3, 6. Aufl. 2012, § 559 Rn. 22; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. 2014, § 559 Rn. 3; Soergel/Heintzmann, BGB, 2007, § 559 Rn. 19; Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 2007, § 559 BGB Rn. 38 und 108; Emmerich, in: Emmerich/Sonnenschein, Handkommentar Miete, 11. Aufl. 2014, § 559 Rn. 5; Lützenkirchen, Mietrecht, 2013, § 559 Rn. 49; Schultz, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, Kap. III.A Rn. 1567; Schneider, in: Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2013, § 559 Rn. 33.

  69. Zimmer, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, 104. Erg.-Lfg. April 2014, § 9 Rn. 712; Bergkemper, in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 257. Lfg. Mai 2013, § 9 EStG Anm. 419 und 750; v. Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 13. Aufl. 2014, § 9 Rn. 39; Niemeier/Schlierenkämper/Schnitter/Wendt, Einkommensteuerrecht, 22. Aufl. 2009, S. 997; v. Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn, EStG, 247. Erg.-Lfg. Mai 2014, § 9 Rn. B 850; Claßen, in: Lademann, EStG, Nachtrag 202 März 2014, § 9 Rn. 47 und § 21 Rn. 328/17.

  70. BFH, Urteil vom 08.12.1992 – IX R 68/89, BStBl II 1993, 434.

  71. BFH, Urteile vom 02.05.1990 – VIII R 198/85, BStBl II 1991, 448, vom 22.03.1994 – IX R 52/90, BStBl II 1994, 842, vom 12.01.1995 – IV R 3/93, BStBl II 1995, 632, vom 16.07.1996 – IX R 55/94, BFH/NV 1997, 178 und vom 01.04.2009 – IX R 39/08, juris; FG München, Urteil vom 18.03.2008 – 6 K 4293/06, EFG 2009, 252.

  72. BFH, Beschluss vom 24.03.2009 – VI B 133/07, juris; FG LSA, Urteil vom 07.12.2006 – 3 K 1339/06, juris.



Akademie für die ländlichen Räume Schleswig-Holstein stellt Handreichung zu Straßenausbaubeiträgen vor.



© IKV Erwin Ruff, 8.10.2020



Zurück zum Start