Aussetzungszinsen bei Aussetzung der Vollziehung kommunaler Abgabenbescheide


Vorbemerkungen

Abweichend von § 80 Abs. 1 VwGO entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung bei einem Widerspruch gegen einen Abgabenbescheid (Steuern, Beiträge, Gebühren), sodass der Betrag zahlungsfällig wird. Der Abgabenschuldner kann die sofortige Zahlung vermeiden, indem er entweder die Stundung gem. § 222 AO beantragt oder bei der Gemeinde oder bei der Widerspruchsbehörde gemäß § 80 Abs. 4 VwGO einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids stellt. Bei einem letztlich erfolglosen Widerspruch wird die Gemeinde für den von der Zahlung ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen nach § 237 AO erheben. Nach der Verweisungsvorschrift im jeweiligen Landes-Kommunalabgabengesetz ist § 237 AO auf die Kommunalabgaben als Landesrecht sinngemäß anzuwenden. Die Gemeinden können sich auch am Anwendungserlass der Finanzverwaltung zur AO (AEAO), der für sie nicht verbindlich ist, entsprechend orientieren.1 Gleiches gilt für die in der Sache ergangenen Entscheidungen des BFH. Die Aussetzungszinsen betragen für jeden Monat 0,5 % des ausgesetzten Betrags, jährlich also 6 %. Ob der gesetzliche Zinssatz angesichts des gegenwärtigen niedrigen Zinsniveaus verfassungswidrig ist, war Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim BFH.2


Rechtfertigung für Aussetzungszinsen

Sofern die Vollziehung des Abgabenbescheids ausgesetzt war, der Abgabenschuldner im Rechtsbehelfsverfahren aber unterliegt, erhebt die Gemeinde gemäß §§ 237 und 238 AO für die Zeit der Aussetzung monatlich 0,5 % Aussetzungszinsen. Das ist der Preis dafür, dass die Abgabe nicht sofort beglichen werden musste.3 Sinn und Zweck der in § 237 AO enthaltenen gesetzlichen Regelung der Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Abgabenschuldner dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Abgabenbescheid „an sich“ der Gemeinde zusteht.4 Die Zinspflicht soll auch verhindern, dass Rechtsbehelfe nur deshalb eingelegt werden, um die Entrichtung der Abgabenschuld zinslos hinauszuschieben.5


Die AdV verschiebt den Zeitpunkt der Fälligkeit einer Kommunalabgabe. Wenn durch einen erfolgreichen Rechtsbehelf der Abgabenbescheid aufgehoben wird, können für den Aussetzungszeitraum auch keine Aussetzungszinsen verlangt werden.6 Die Aussetzungszinsen sind steuerliche Nebenleistungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AO. Die Zinsschuld ist in ihrer Entstehung nur von der Hauptschuld abhängig (akzessorisch).7 Besteht der Hauptanspruch nicht, entsteht auch kein Zinsanspruch. Der Anspruch auf Aussetzungszinsen entsteht gemäß § 237 AO deshalb erst mit der endgültigen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs. Das bedeutet, dass Aussetzungszinsen immer dann zu erheben sind, wenn


Aussetzungszinsen fallen nicht an, wenn die Fälligkeit des streitigen Abgabenanspruchs aufgrund einer Stundung hinausgeschoben war oder Vollstreckungsaufschub gewährt wurde. In diesen Fällen entstehen Stundungszinsen oder Säumniszuschläge.12 Bei einer rückwirkenden AdV ist der Tag maßgebend, auf den die Aussetzung zurückbezogen wird. Anstelle verwirkter Säumniszuschläge tritt die Zinspflicht nach § 237 Abs. 1 AO.13 Die Aussetzungszinsen sind vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs, frühestens vom Tag der Fälligkeit an, oder von der Rechtshängigkeit an bis zu dem Tag zu erheben, an dem die gewährte AdV endet. Wird die AdV erst zu einem späteren Zeitpunkt gewährt, werden Zinsen erst vom Tag des Beginns der Vollziehungsaussetzung erhoben. Für die Zeit ab Fälligkeit bis zum Tag des Wirksamwerdens der AdV fallen gemäß § 240 Abs. 1 AO Säumniszuschläge an. Zu verzinsen ist der geschuldete Betrag. Das setzt voraus, dass die AdV tatsächlich in Anspruch genommen und der festgesetzte Betrag tatsächlich nicht gezahlt worden ist.14 Trotz der zugebilligten AdV kann der Abgabenschuldner den ausgesetzten Betrag jederzeit zahlen und damit die Aussetzung beenden.15 Im Gegensatz zu Stundungszinsen können Aussetzungszinsen erst nachträglich festgesetzt werden. Bei teilweiser AdV fallen Zinsen nur für den ausgesetzten Betrag an.16 Die Festsetzung der Aussetzungszinsen erfolgt mittels eines förmlichen Zinsbescheids, der wiederum mit dem Widerspruch nach § 68 VwGO angefochten werden kann. Ein Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, weil Aussetzungszinsen wie Abgaben zu behandeln sind, die unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen.17


Der gesetzliche Zinssatz ist verfassungsgemäß

Der gesetzliche Zinssatz für Aussetzungszinsen beträgt nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO monatlich 0,5 %, jährlich also 6 %. Verschiedentlich wurde dieser Zinssatz als zu hoch angegriffen, weil er nicht die derzeitigen realen Zinsverhältnisse berücksichtige und ein Abgabenschuldner sein bei ihm verbleibendes Geld nur zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz anlegen könne. Bisher wurden derartige Rechtsmittel aber immer zurückgewiesen. Das BVerfG hat ausdrücklich festgestellt, dass für den Zeitraum bis 2009 im gesetzlichen Zinssatz von 6 % keine Verletzung des Übermaßverbots liegt. Es entspricht der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung, dass ein typisierender Zinssatz festgesetzt ist und der konkrete Zinsvorteil oder -nachteil für den Einzelfall nicht ermittelt werden muss. Eine Anpassung an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz nach § 247 BGB führt wegen dessen Schwankungen auch zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten, da im einzelnen für die Vergangenheit festgestellt werden muss, welche Zinssätze für den jeweiligen Zinszeitraum zugrunde zu legen sind.18 In seinem Urteil vom 1.7.2014 hat der BFH für den Zinszeitraum 2004-2011 keine Bedenken gegen den gesetzlichen Zinssatz für Aussetzungszinsen erhoben und ihn als verfassungsgemäß angesehen. In Übereinstimmung mit dem BVerfG ist auch der BFH der Auffassung, dass die Ermittlung eines konkreten Zinsvorteils oder -nachteils regelmäßig nicht möglich ist, weil es von subjektiven Entscheidungen des Abgabenschuldners abhängt, in welcher Weise er Abgabenzahlungen finanziert oder das noch nicht zur Zahlung benötigte Kapital verwendet. Deshalb gilt der gesetzliche Zinssatz weiterhin. Dessen Höhe ist nicht nur mit der Höhe der Zinsen für Geldanlagen zu vergleichen, sondern auch mit den Zinsen für unbesicherte Kredite (Konsumentenkredite, Dispositionskredite). Auch der gesetzliche Verzugszins nach § 288 BGB lag im entschiedenen Zeitraum 2004-2011 deutlich über den Aussetzungszinsen. Da sich der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bei diesem Vergleich noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hält, ist der BFH nicht davon überzeugt, dass § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungswidrig ist. Deshalb hat er auch eine Vorlage an das BVerfG abgelehnt. Nachdem sich das Marktzinsniveau seit 2011 dauerhaft auf einem niedrigen Niveau stabilisiert hat, stellt sich für den BFH allerdings die Frage, ob der Gesetzgeber deshalb den gesetzlichen Verzugszinssatz überprüfen muss.19 In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage hat die Bundesregierung aber zum Ausdruck gebracht, dass keine Änderung des Zinssatzes für die Verzinsung von Abgabenansprüchen geplant sei. Der für alle Zinsen der AO einheitliche monatliche Zinssatz von 0,5 % habe sich trotz des über die Jahrzehnte wechselnden Zinsniveaus in mehr als 50 Jahren Praxis bewährt. Ein bloßer Vergleich von Zinssätzen am Kapitalmarkt und dem einheitlichen Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO werde den Besonderheiten der Verzinsung nach der AO nicht gerecht. Er sei zudem nicht vergleichbar mit den verschiedenen Verzinsungen auf dem Kapitalmarkt.20 Nachdem bisher weder das BVerfG noch der Gesetzgeber Anlass zur Änderung des gesetzlichen Zinssatzes sehen, ist dieser für die Gemeinden weiterhin verbindlich. Deshalb kann eine Gemeinde auch nicht aus Billigkeitsgründen einen davon abweichenden niedrigeren Zinssatz bestimmen.


Zinsrisiko für den Abgabenschuldner

In der gegenwärtigen Niedrigzinsphase (Stand April 2016) kann es für den Abgabenschuldner bei unterstellter vorhandener Liquidität ratsam sein, strittige Abgaben zu zahlen und keine AdV zu beantragen. Aufgrund des Zinsrisikos in Höhe von 6 % p.a. sollte er nur dann die AdV beantragen, wenn er seiner Sache sicher ist. Denn sonst kann er viel Geld verlieren. Für ein Beispiel wird von 15 000 € Straßenausbaubeiträgen ausgegangen, die für zwei Jahre von der Vollziehung ausgesetzt werden. Wenn der Abgabenschuldner diesen Betrag auf einem Geldmarktkonto anlegt, gibt es derzeit gerade mal 0,1 % Zinsen; in zwei Jahren wären das 30 € (15 000 € x 0,1 % x 2 Jahre) Zinsertrag. Für zwei Jahre Aussetzung entstehen ihm aber 1 800 € (15 000 € x 6 % x 2 Jahre) Aussetzungszinsen. Wenn der Abgabenschuldner im Rechtsbehelfsverfahren unterliegt, hätte er einen Verlust von 1 770 € zu verzeichnen. Für die Gemeinde ist eine AdV momentan eine „gute Geldanlage“. Selbst wenn sie den Betrag zur Finanzierung benötigen würde und sie auf einen zeitlichen Kassenkredit angewiesen wäre, würden 6 % Aussetzungszinsen ihren Zins für den Kassenkredit kompensieren.


Verzicht auf Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen

Bei der Festsetzung von Aussetzungszinsen hat die Gemeinde nach dem Wortlaut des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO („ist zu verzinsen“) kein Ermessen.21 Sie kann aber aus Billigkeitsgründen auf die Zinsfestsetzung nach § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO ganz oder teilweise verzichten. Die Voraussetzungen, unter denen auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen verzichtet werden kann, decken sich mit den Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 Abs. 1 und 227 Abs. 1 AO.22 Ein Verzicht auf die Zinsfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit kommt demnach nur in Betracht, wenn die Erhebung der Zinsen im Einzelfall mit Rücksicht auf dem § 237 AO zugrunde liegenden Zweck nicht mehr zu rechtfertigen ist bzw. den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft.23 Für den Regelfall ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen als automatische Folge des Ausgangs des Rechtsbehelfsverfahrens anzusehen, sodass nur in besonders begründeten Einzelfällen auf Aussetzungszinsen verzichtet werden kann.24 Der Abgabenschuldner hat es dabei selbst in der Hand, Aussetzungszinsen zu vermeiden, indem er die Vollziehungsaussetzung durch die Zahlung beendet, wodurch die Verzinsungspflicht nach § 237 AO endet.25 Auch bei einer längeren Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens sind Aussetzungszinsen zu zahlen, was selbst bei schuldhaft verzögerter Rechtsbehelfsbearbeitung gilt. Auf die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Frage, worauf die Dauer im Einzelnen zurückzuführen ist. Das rechtfertigt demnach keinen (auch nur teilweisen) Verzicht auf Aussetzungszinsen.26 Auch die dem Abgabenschuldner entstandenen Kosten für eine erforderliche Sicherheit i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO rechtfertigt keinen Billigkeitserlass.27


Selbst bei einer rückwirkenden Heilung eines zunächst rechtswidrigen Bescheids im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens entsteht ein voller Anspruch auf Aussetzungszinsen.28 Der Abgabenschuldner muss damit rechnen, dass die Gemeinde alle nach der geltenden Rechtsordnung zulässigen Möglichkeiten ausnutzt, einen ursprünglich fehlerhaften Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren zu heilen. Ein etwaiges Vertrauen darauf, die Gemeinde würde von der Möglichkeit, Bescheide zu heilen, keinen Gebrauch machen, ist grundsätzlich nicht schutzwürdig.29 Ob sich daraus allerdings auch ein Anspruch auf einen Billigkeitserlass ergeben kann, hat das BVerwG ausdrücklich offengelassen, weil das nach Landesrecht zu beurteilen ist. Es hat jedoch zum Ausdruck gebracht, dass in Ausnahmefällen ein teilweiser Erlass von Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen in Frage kommen kann.30 Nach Auffassung des OVG NRW gebietet die Billigkeit bei derartigen Fällen in der Regel den Verzicht auf Aussetzungszinsen für die Zeit bis zum „heilenden“ Ereignis.31


Gründe für eine persönliche Unbilligkeit ergeben sich aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der betroffenen Person. Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, der auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann.32 Auch eine länger andauernde Arbeitslosigkeit kann einen Verzicht auf Aussetzungszinsen begründen.33


Hinweis

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf die Forderungen der Gemeinden auf Kommunalabgaben. Sie können aber auch bezüglich der Steueransprüche des Finanzamts in gleicher Weise herangezogen werden.



        1. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand 69. Erg.-Lfg. Oktober 2014, § 3 Rn. 3.

        2. BFH v. 1.7.2014, IX R 31/13, BFHE 246, 193 = BStBl II 2014, 925 = DStRE 2014, 1453.

        3. BFH v. 18.7.1994, X R 33/91, BStBl II 1995, 4.

        4. BFH v. 25.4.2013, V R 29/11, BFHE 241, 298 = BStBl II 2013, 767 = NVwZ-RR 2013, 979 und v. 1.7.2014, IX R 31/13, BFHE 246, 193 = BStBl II 2014, 925 = DStRE 2014, 1453; OVG NRW v. 23.11.2001, 3 A 1928/98, ZMR 2002, 477; SächsOVG v. 29.4.2014, 5 A 136/11, juris.

        5. BFH v. 31.3.2010, II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602; OVG Hamburg v. 12.5.1993, Bs VI 37/93, NVwZ-RR 1994, 283.

        6. BFH v. 31.8.2011, X R 49/09, BFHE 235, 107 = BStBl II 2012, 219 = BFH/NV 2012, 465.

        7. NdsOVG v. 9.11.1987, 1 A 144/86, NVwZ-RR 1989, 327.

        8. BayVGH v. 21.2.2006, 6 B 01.2541, juris.

        9. BFH v. 31.8.2011, X R 49/09, BFHE 235, 107 = BStBl II 2012, 219 = BFH/NV 2012, 465.

        10. HessVGH v. 7.10.2004, 5 UZ 1523/04, ZKF 2005, 41 = KStZ 2004, 238.

        11. OVG NRW v. 2.2.2007, 3 A 5042/04, NVwZ-RR 2007, 413; HessVGH v. 15.2.1994, 5 TH 1921/92, KKZ 1995, 60 = GemHH 1994, 282 = NVwZ-RR 1995, 235; a.A. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand 69. Erg.-Lfg. Oktober 2014, § 3 Rn. 37.

        12. NdsOVG v. 9.11.1987, 1 A 144/86, NVwZ-RR 1989, 327; OVG RLP v. 8.11.1988, 6 A 118/87, NVwZ-RR 1989, 324.

        13. Koenig in Pahlke/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 237 Rn. 15; Rüsken in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 237 Rn. 17.

        14. BFH v. 22.5.2007, X R 26/05, BFH/NV 2007, 1817 = HFR 2007, 1003.

        15. BFH v. 5.9.2011, X B 144/10, BFH/NV 2012, 3.

        16. Rüsken in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 237 Rn. 15.

        17. HessVGH v. 15.2.1994, 5 TH 1921/92, GemHH 1994, 282 = KKZ 1995, 60; VGH BW v. 1.6.1992, 2 S 2999/90, VBlBW 1992, 470.

        18. BVerfG v. 3.9.2009, 1 BvR 2539/07, HFR 2010, 171 = BFH/NV 2009, 2115 = NVwZ 2010, 902.

        19. BFH v. 1.7.2014, IX R 31/13, BFHE 246, 193 = BStBl II 2014, 925 = BFH/NV 2014, 1804.

        20. BT-Drucks. 18/2795 v. 9.10.2014.

        21. Rüsken in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 237 Rn. 5.

        22. BFH v. 29.9.2010, XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194.

        23. BVerfG v. 3.9.2009, 1 BvR 2539/07, HFR 2010, 171 = BFH/NV 2009, 2115 = NVwZ 2010, 902; BFH v. 31.3.2010, II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602; OVG NRW v. 25.5.1992, 2 A 1464/91, GemHH 1994, 15 = KStZ 1993, 135; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 229. Lfg. Oktober 2014, § 237 Rn. 34.

        24. BFH v. 31.3.2010, II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602 und v. 25.4.2013, V R 30/11, HFR 2014, 195.

        25. BFH v. 25.4.2013, V R 29/11, BFHE 241, 298 = BStBl II 2013, 767 = NVwZ-RR 2013, 979.

        26. BFH v. 28.6.2010, III B 97/09, BFH/NV 2010, 1784; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 229. Lfg. Oktober 2014, § 237 Rn. 36.

        27. FG Hess v. 11.11.1996, 6 K 1579/94, EFG 1997, 451.

        28. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 24 Rn. 59 ff.

        29. BVerwG v. 9.3.1984, 8 C 45.82, DVBl 1984, 682 = KStZ 1984, 209 = HFR 1985, 286; OVG NRW v. 25.5.1992, 2 A 1464/91, NVwZ-RR 1993, 271 = GemHH 1994, 15; NdsOVG v. 8.12.1992, 9 L 543/92, ZKF 1993, 158 = KStZ 1993, 178; BFH v. 31.3.2010, II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602; a.A., wonach Zinsen erst ab dem Zeitpunkt der Rechtmäßigkeit der Forderung gezahlt werden müssen: Dalka, Aussetzungszinsen bei rückwirkender Heilung eines rechtswidrigen Erschließungsbeitragsbescheids, KStZ 1983, 201.

        30. BVerwG v. 9.3.1984, 8 C 45.82, DVBl 1984, 682 = KStZ 1984, 209 = HFR 1985, 286.

        31. OVG NRW v. 23.11.2001, 3 A 1928/98, ZKF 2002, 112 = ZMR 2002, 477 = KStZ 2002, 217 und v. 2.2.2007, 3 A 5042/04, NVwZ-RR 2007, 413 = KStZ 2007, 197 = DWW 253; so auch Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand 69. Erg.-Lfg. Oktober 2014, § 3 Rn. 37; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 229. Lfg. Oktober 2014, § 237 Rn. 35: a.A. NdsOVG v. 8.12.1992, 9 L 543/92, KStZ 1993, 178.

        32. BVerfG v. 3.9.2009, 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115; OVG NRW v. 17.3.1994, 15 B 3022/93, ZKF 1995, 61 = NVwZ-RR 1994, 617 = NWVBl 1994, 337; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 80 Rn. 37; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 116; Decker in Wolff/Decker, VwGO, 3. Aufl. 2012, § 80 Rn. 43.

        33. AEAO zu § 234, Nr. 11.


© IKV Erwin Ruff April 2016



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