Die Wasserabrechnung ist nur mit geeichten Wasserzählern zulässig





Im Rahmen der Daseinsvorsorge nehmen die Städte und Gemeinden die Trinkwasserversorgung ihrer Einwohner als öffentliche Aufgabe wahr. Hinsichtlich der Bereitstellung, der Verteilung und der Messung der gelieferten Wassermenge an die Abnehmer haben die Wasserversorger die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser – AVBWasserV - (vom 20.6.1980, BGBl. I S. 750, 1067, zuletzt geändert am 11.12.2014, BGBl. I S. 2010) einzuhalten. Daneben sind die örtliche Wasserabgabesatzung (öffentlich-rechtlich organisierte Wasserversorgung) bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Wasserwerks (privatrechtlich organisierte Wasserversorgung) maßgebend. Die eichrechtlichen Vorschriften garantieren die richtige Messung des gelieferten Wassers. Für das vom Grundstückseigentümer an den Mieter weitergeleitete Wasser gilt privates Mietrecht und zusätzlich bei der Verbrauchserfassung durch Wasserzähler auch Eichrecht.



Messung der gelieferten Wassermenge

Messung durch den Wasserversorger

Der Wasserversorger muss gemäß § 18 Abs. 1 AVBWasserV die vom Abnehmer verbrauchte Wassermenge durch einen Wasserzähler (sogenannte Wasseruhr) erfassen, der den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muss. Somit kann sich der Kunde darauf verlassen, dass er nur die tatsächlich gelieferte Wassermenge zahlt. Gemäß § 18 Abs. 2 AVBWasserV hat der Wasserversorger die Pflicht zur einwandfreien Wassermessung. Dazu bestimmt er die Art und Größe des Wasserzählers.



Messung durch den Vermieter

Die Bestimmungen der AVBWasserV gelten nur für das vom Wasserversorger an den Kunden gelieferte Wasser. Für die Weiterleitung des Wassers vom Vermieter an den Mieter gibt diese Verordnung nichts her. Aber auch bei der internen Wasserverteilung trägt der Vermieter die Beweislast für die Richtigkeit der Verbrauchserfassung. In neuen Mietwohngebäuden werden schon seit langem separate Wasserzähler für jede Wohnung eingebaut. Das ist allgemeiner Stand der Technik. (siehe auch Schmid, Die Anbringung und Verwendung von Verbrauchszählern in Mietwohnungen, WuM 2011, 331) Aber erst seit Mitte der 1990er Jahre wurde das in der Landesbauordnung der meisten Bundesländer auch ausdrücklich zwingend so vorgeschrieben. In Bayern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt fehlt eine derartige Einbauverpflichtung. Es gibt keine bundesrechtliche Einbaupflicht für Wasserzähler, insbesondere nicht nach Mietrecht.



Eichvorschriften für Wasserzähler

Reformiertes Eichrecht

Am 1.1.2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz – MessEG - (Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen vom 25.7.2013, BGBl. I S. 2722) in Kraft getreten, welches das bisher geltende Eichrecht grundlegend reformiert und das Eichgesetz abgelöst hat. Zur Ausführung des MessEG wurde die neue Mess- und Eichverordnung – MessEV - (Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung vom 11.12.2014, BGBl. I S. 2010, 2011) erlassen, die ebenfalls seit 1.1.2015 gilt; zum gleichen Zeitpunkt trat die bisherige Eichordnung außer Kraft. Zum neuen Eichrecht sind umfassende Informationen der Eichbehörden über das Internetportal www.eichamt.de abrufbar. (siehe auch Pfeifer, Neues Eichrecht zum 1. Januar 2015 in Kraft, DWW 2015, 242) Die gesetzlichen Vorschriften zum Eichrecht stellen das richtige Messen im Interesse des Verbraucherschutzes unter eine gewisse staatliche Garantie. Dadurch sollen falsche oder manipulierte Messergebnisse verhindert werden. Seit dem Inkrafttreten der Europäischen Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte (MID) am 30.10.2006 und deren Umsetzung in nationales Recht dürfen auch Wasserzähler verwendet werden, die einem Konformitätsbewertungsverfahren nach der Richtlinie unterzogen worden sind. Die Eichvorschriften gelten für alle Wasserzähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Davon betroffen sind also die Wasserzähler der Wasserversorgungsunternehmen und solche, die als Wohnungs-, Etagen- oder Zwischenzähler in Mietwohnungen und in Eigentumswohnungen verwendet werden. Als geschäftlicher Verkehr gilt auch die Verbrauchsabrechnung zwischen einem Vermieter und seinem Mieter sowie die Abrechnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. (BayObLG, Beschluss vom 26.3.1998 – 2Z BR 154/97, WuM 1998, 371 = ZMR 1998, 508; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.7.2016 – 4 A 1149/15 und 4 A 1150/15, ZWE 2016, 383)


Nur geeichte Wasserzähler sind zulässig

Die jeweiligen Verwender müssen sich darum kümmern, dass nur eichgültige Wasserzähler eingebaut sind. Die Wasserversorger tauschen ihre Zähler von selbst aus, ohne dass sich der Hauseigentümer darum kümmern muss. Auch bei der Wasserabrechnung zwischen Vermieter und Mieter oder in einer Wohnungseigentumsanlage mittels Wasserzähler dürfen nur geeichte Zähler verwendet werden. Davon lässt das MessEG keinerlei Ausnahmen zu, weil gemäß § 37 Abs. 1 MessEG ungeeichte Wasserzähler nicht verwendet werden dürfen. Die Eichung dient dem Ziel, die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit von Messgeräten nach Ereignissen festzustellen, die grundsätzlich Zweifel am weiteren Vorliegen der Messgeräteeigenschaften begründen. Um dies zu erreichen, enthält § 37 Abs. 1 MessEG ein Verwendungsverbot für ungeeichte Messgeräte, das an den Ablauf von Fristen (Eichfristen) oder den Eintritt besonderer Ereignisse gemäß § 37 Abs. 2 MessEG geknüpft ist. (So die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/12727) Einen Verstoß gegen diese zwingende Vorschrift können die Eichbehörden nach § 60 MessEG mit einem Bußgeld sanktionieren. (VG Köln, Beschluss vom 26.11.2014 – 1 L 1593/14, NZM 2015, 600) Der Mieter kann also darauf bestehen, dass alle verwendeten Wohnungszähler geeicht sind. Bei einer abgelaufenen Eichgültigkeit der Zähler kann er die Abrechnung des Vermieters anfechten. (LG Saarbrücken, Urteil v. 22.7.2005 – 13 B S 23/05, GE 2006, 1557). Geräte mit einer abgelaufenen Eichgültigkeit können keine Grundlage für eine Betriebskostenabrechnung sein (AG Holzminden, Urteil vom 4.5.2011 – 10 C 300/10, WuM 2011, 393; a.A. LG Limburg, Urteil vom 31.8.2018 – 3 S 39/18, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.3.2020 29 U 209/18, juris).


Das MessEG enthält in seinem § 37 Abs. 1 eine klare Regelung, dass ungeeichte Wasserzähler, und als ungeeicht gelten auch solche Zähler, deren Eichgültigkeit abgelaufen ist, nicht verwendet werden dürfen. Weiterhin untersagt § 33 MessEG die Verwendung von Messwerten nicht bestimmungsgemäß verwendeter Messgeräte. Eine bestimmungsgemäße Verwendung eines Wasserzählers setzt aber gerade dessen Eichgültigkeit voraus. (Lammel, Geeicht oder nicht geeicht?, WuM 2015, 531) Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 17.11.2010 (BGH, Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10, WuM 2011, 21 = NJW 2011, 598 = ZMR 2011, 362; so auch OLG München, Beschluss vom 6.9.2012 – 32 Wx 32/12, WuM 2012, 573 = NZM 2012, 688 = ZMR 2013, 130) festgestellt, dass es dem Vermieter möglich ist, für die interne Wasserabrechnung den Beweis zu führen, dass ein nicht mehr geeichter Wohnungswasserzähler dennoch ordnungsgemäß funktioniert, um eine rechtssichere Betriebskostenabrechnung herbeizuführen, allerdings ist zweifelhaft, ob dieses Urteil angesichts des klaren Gesetzeswortlauts im MessEG weiterhin anwendbar ist. (dafür spricht sich aber Pfeifer, Neues Eichrecht zum 1. Januar 2015 in Kraft, DWW 2015, 242, aus.) Das Gesetz sieht in § 33 Abs. 1 MessEG ein ausdrückliches Verwendungsverbot vor, was bedeutet, dass ein dennoch verwendetes Messergebnis die Abrechnung automatisch rechtsunwirksam macht (§ 134 BGB). In der Betriebskostenabrechnung mit dem Mieter kann daher nicht mehr mit Ergebnissen ungeeichter Wasserzähler abgerechnet werden, auch dann nicht, wenn dem Verwender der Nachweis zur richtigen Messung des ungeeichten Geräts gelingen sollte (Lammel, Geeicht oder nicht geeicht?, WuM 2015, 531; gegenteiliger Ansicht ist Zehelein, Ungeeichte Zähler in Betriebskostenabrechnung und Mietprozess unter dem neuen Eichrecht, NZM 2017, 794). Angesichts der klaren Regelung im MessEG ist die Rechtsprechung des BGH aus 2010 wohl überholt (Horst, Praxisfragen der Betriebskostenabrechnung, DWW 2021, 204). Es bleibt dann nur die Möglichkeit, die Wasserkosten per Schätzung aufgrund der Verbrauchswerte der letzten unbeanstandeten Abrechnungsperiode bzw. nach der Wohnfläche zu verteilen.


Ein Verwendungsverbot nicht geeichter Messgeräte hat auch das VG Köln entschieden. (VG Köln, Beschlüsse vom 26.11.2014 – 1 L 1593/14, juris und vom 10.12.2014 – 1 L 1666/14, ZWE 2015, 292 mit zustimmender Anmerkung von Lammel, jurisPR-MietR 15/2015 Anm. 3) Das OVG NRW, das über die gesetzwidrige Verwendung von Messwerten ungeeichter Wasserzähler in einer Wohnungseigentümergemeinschaft entscheiden musste, hat klar zum Ausdruck gebracht, dass ungeeichte Zähler nicht verwendet werden dürfen. Es hat sich in diesem Zusammenhang mit dem Urteil des BGH vom 17.11.2010 auseinandergesetzt und festgestellt: Eine zivilrechtliche Entscheidung über den Umgang mit Messwerten, die unter Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung mit nicht geeichten Zählern gewonnen worden sind, ist für die Rechtmäßigkeit eines ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen die rechtswidrige Verwendung solcher Messwerte nicht maßgeblich. Denn das gesetzliche Verbot der Verwendung ungeeichter Messgeräte soll die verlässliche Abrechnung ermöglichen. Bei der Verwendung ungeeichter Messgeräte müssen die Eichbehörden einschreiten. (OVG NRW, Beschlüsse vom 25.7.2016 – 4 A 1149/15 und 4 A 1150/15, ZWE 2016, 383 und Lammel, jurisPraxisReport, WuM 2016, 611) Das Urteil des OVG NRW spricht erheblich gegen die Ansicht des BGH im Urteil vom 17.11.2010; eine erneute revisionsrechtliche Klärung erscheint notwendig (Streyl, Schätzungen in der Betriebskostenabrechnung, WuM 2017, 560).


Durch das neue MessEG hat sich an der Gültigkeit der Eichung für Kaltwasserzähler nichts geändert. Sie beträgt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 7 Nr. 5.5.1 MessEV sechs Jahre und endet mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet. Nach Ablauf der Eichfrist darf der Wasserzähler gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 MessEG nicht mehr verwendet werden. Das gilt für einen Hauptzähler des Wasserversorgers und für alle Wohnungszähler in vermieteten Objekten und Eigentumswohnungen. Verantwortlich für den Austausch ist der Verwender. Gemäß § 37 Abs. 2 MessEG endet die Eichfrist eines Wasserzählers vorzeitig, wenn er z.B. die wesentlichen Anforderungen (insbesondere Verkehrsfehlergrenzen) nicht mehr einhält oder wenn Eingriffe vorgenommen wurden, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften haben können (Manipulation).


Anzeigepflicht für Wasserzähler

Gemäß § 32 Abs. 1 MessEG besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Landesbehörde für neue oder erneuerte Wasserzähler innerhalb von sechs Wochen nach deren Inbetriebnahme. Weil mit dem neuen MessEG die bisherige Ersteichung von Wasserzählern entfallen ist, haben die Eichbehörden grundsätzlich keine Kenntnisse mehr über den Standort verwendeter Wasserzähler. Damit wie bisher eine wirksame Marktüberwachung im Sinne des Verbraucherschutzes möglich ist, hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht eingeführt. Sie betrifft nur neue oder erneuerte Wasserzähler, die nach dem 1.1.2015 in Betrieb genommen werden. Gemäß § 62 Abs. 1 MessEG müssen die vor diesem Stichtag eingebauten Wasserzähler nicht nachträglich gemeldet werden. Anzeigepflichtig ist der Verwender; das ist derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Funktionen des Wasserzählers hat. Das ist als Verwender i.S.v. § 3 Nr. 22 MessEG einerseits der Wasserversorger für seinen Hauptzähler und anderseits der Vermieter für die in seinem Gebäude eingebauten Wohnungszähler. Bei Messdienstleistern, die nicht nur die Abrechnung vertraglich übernehmen, sondern auch Vermietung, Wartung und regelmäßigen Austausch von Wasserzählern, ist davon auszugehen, dass sie der Verwender des Messgeräts sind und die Anzeige übernehmen. (Pfeifer, Neues Eichrecht zum 1. Januar 2015 in Kraft, DWW 2015, 242; a.A. Ganske/Ley, Die Pflicht zur Anzeige neuer Messgeräte gemäß § 32 MessEG – Auswirkungen auf den Bereich der Immobilienwirtschaft, DVBl 2015, 1296) Nach einem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6.1.2016 soll die Anzeigepflicht nach § 32 Abs. 1 MessEG neben dem Verwender ausdrücklich auch auf solche Dritte ausgeweitet werden, die im Auftrag von Verwendern Messwerte erfassen (Messdienstleister). Man erwartet dadurch eine Straffung des Anzeigeverfahrens, weil die bei den Messdienstleistern vorhandenen Informationen genutzt werden können. (BT-Drucks. 18/7194) Aus Vereinfachungsgründen kann die Anzeige neuer Wasserzähler online über die zentrale Anmeldeplattform im Internet unter www.eichamt.de erfolgen. (Detaillierte Hinweise hierzu ergeben sich aus dem Merkblatt der Eichaufsichtsbehörden „Informationen für Verwender von Messgeräten zur Anzeigepflicht nach § 32 MessEG seit dem 01.01.2015“, abrufbar unter www.agme.de, dort unter Fachinformationen) Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, handelt ordnungswidrig i.S.v. § 60 Abs. 1 MessEG und riskiert ein Bußgeld nach § 60 Abs. 2 MessEG.



Auf die Eichung kann einvernehmlich nicht verzichtet werden

Die Zählereichung ist zwingend vorgeschrieben – Ausnahmen gibt es keine. Beispielsweise könnte ein Vermieter mit seinem Mieter nicht vereinbaren, zur Kostenersparnis auf die Eichung der Zähler zu verzichten. In Wohnungseigentumsanlagen können die Eichvorschriften auch nicht mit einem Freistellungsbeschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft umgangen werden. Ein solcher Beschluss verstößt gegen die zwingende gesetzliche Vorschrift und entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG Anspruch hat (BayObLG, Beschluss vom 26.3.1998 – 2Z BR 154/97, ZMR 1998, 508 = WuM 1998, 371; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.11.1996 – 2-09 T 401/96, ZMR 1997, 156). Der Wohnungsverwalter muss die Wohnungseigentümer über die Rechtslage informieren und auf die Erforderlichkeit der Eichung hinweisen. (AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.3.2008 – 302 Owi-90 Js 4536/07-241/07, ZMR 2008, 741).


An die Stelle der Ersteichung ist das EU-Konformitätsverfahren getreten

Am 30.10.2006 ist die neue europäische Messgeräterichtlinie 2004/22/EG (MID) in Kraft getreten. Danach können die Messgerätehersteller Zähler auf den Markt bringen, bei denen die Ersteichung im Herstellerwerk durch eine Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt wird. Diese so genannte MID-Kennzeichnung hat die gleiche Wirkung wie die Eichung. Für die Verbraucher spielt es keine Rolle, ob ein neuer Zähler geeicht ist oder ob er eine Konformitätserklärung besitzt. Seit 2016 gilt für neue Zähler nur noch die MID-Kennzeichnung. Die MID enthält als europäische Vorschrift einheitliche Regelungen für alle Hersteller von Wasserzählern. Damit gilt innerhalb der EU ein einheitliches Regelwerk von der Entwicklung über die Fertigung bis zur Endprüfung und zum Inverkehrbringen neuer Messgeräte. Das betrifft aber nur die Hersteller, nicht auch die Verbraucher.


Im Laufe der Zeit lässt die Messgenauigkeit der Zähler nach

Bei allen Wasserzählern lässt die Messgenauigkeit nach einer gewissen Zeit zwangsläufig nach. Das Wasser, das einen Wasserzähler durchströmt, kann Kalk oder andere Feststoffe enthalten. Wie kalkhaltig das Wasser ist, kann man leicht an den lästigen Kalkablagerungen an den Wasserhähnen sehen, die man immer wieder mühsam beseitigen muss. Das gleiche kann auch im Wasserzähler passieren. Dort kann sich Kalk beispielsweise an den mechanischen Teilen absetzen, die im Laufe der Zeit verkrusten und dazu führen, dass der Zähler nicht mehr einwandfrei funktioniert. Es kann also Funktionsstörungen durch Verschleiß geben. Das ist ein ganz normaler Vorgang und lässt sich nicht verhindern. Deshalb müssen die Zähler nach einer bestimmten Zeit auf ihr einwandfreies Funktionieren überprüft werden.


Nur die Eichämter oder amtlich anerkannte Prüfstellen dürfen die Zähler kontrollieren. Als staatlich anerkannte Prüfstellen fungieren viele Hersteller von Zählern und einige große Versorgungsunternehmen. Diese nehmen als „Beliehene Unternehmen“ die Aufgaben der Eichbehörden wahr. Dabei unterliegen sie der Kontrolle der staatlichen Eichbehörden. Die Eichbehörden und die staatlich anerkannten Prüfstellen arbeiten nach den gleichen Vorschriften und technischen Prüfverfahren. Das Eichergebnis ist also völlig identisch.


Nach Ablauf der Geltungsdauer der Eichung erfolgt eine Nacheichung oder ein Austausch der Zähler. Für die Einhaltung der Eichfrist ist jeder Verwender selbst verantwortlich. Man bekommen deshalb vom Eichamt keine besondere Aufforderung zur Nacheichung oder zum Zähleraustausch, wenn die Eichgültigkeit abgelaufen ist. Alle Zähler, bei denen die Gültigkeitsdauer der Eichung abgelaufen ist, gelten als nicht geeicht; sie dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet werden. Anhand des Eichzeichens oder der MID-Kennzeichnung am Zähler kann man erkennen, wie lange die Eichung gilt. Ist die Eichgültigkeit abgelaufen, wird der Zähler ausgebaut und durch einen neuen ersetzt. Eine Nacheichung des alten Zählers vor Ort ist technisch nicht möglich.


Bei Mietwohnungen: Zähleraustausch in Eigenregie oder durch eine Servicefirma

Der Vermieter tauscht die Zähler selbst aus

Normalerweise darf der Vermieter die Kosten für die Anschaffung und die Erstinstallation von Verbrauchszählern nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. (AG Bochum, Urteil vom 15.6.1999 – 40 C 369/98; AG Nürnberg, Urteil vom 11.7.1990 – 27 C 4081/90, WuM 1990, 524). Auch wenn vor Ablauf der Eichgültigkeit ein funktionsuntüchtigen Zähler ersetzt wird, handelt es sich dabei um eine nicht umlagefähige Instandhaltungsmaßnahme (AG Hamburg, Urteil vom 25.1.1994 – 47 C 170/93, WuM 1994, 695).


Allerdings gilt das nicht für den Austausch von Messgeräten nach Ablauf der Eichfrist. Die Kosten eines Eichaustausches sind immer umlagefähig. Es ist hier einfacher und auch billiger, wenn man den alten Zähler entsorgt und einen neuen Zähler einbaut. (LG Berlin, Urteil vom 8.2.2007 – 67 S 239/06, GE 2007, 1123 = MM 2007, 181; AG Koblenz, Urteil vom 28.5.1996 – 42 C 970/96, DWW 1996, 252). Das ist bei den heutigen Zählerpreisen allgemein der Fall (siehe auch Amtliche Begründung zu § 2 BetrKV, BR-Drucks. 568/03 v. 15.8.2003).


Der Vermieter schließt einen Eichservicevertrag ab

Wer sich den eigenverantwortlichen Zähleraustausch nicht zutraut, kann es sich einfacher machen und schließt einen so genannten Wartungs- und Eichservicevertrag ab. Die am Markt tätigen Messdienstfirmen bieten derartige Verträge an. Diese kümmern sich um alles und tauschen turnusmäßig die abgelaufenen Zähler rechtzeitig gegen neue Geräte aus. Der Vertrag umfasst i.d.R. auch eine Garantie über die komplette Dauer der Eichgültigkeit. Fällt ein Zähler wegen eines Material- oder Herstellungsfehlers einmal aus, erhält man kostenlosen Ersatz oder Reparatur.


Die Eichkosten kann man auf die Mieter umlegen

Bei Mietwohnungen kann der Vermieter die Eichkosten für die Wohnungszähler auf die Mieter umlegen. Dafür gilt § 2 Nr. 2 BetrKV. Hierbei handelt es sich um „Kosten der Verwendung“. Die Kosten der Eichung sind in der BetrKV ausdrücklich als umlagefähige Betriebskosten erwähnt. Das ist in der Rechtsprechung schon seit jeher anerkannt (AG Neuss, Urteil vom 1.6.1988, DWW 1988, 284; AG Bremerhaven, Urteil vom 1.10.1986 – 53 C 512/86, WuM 1987, 33 = DWW 1987, 19; LG Berlin, Urteil vom 31.1.1992 – 65 S 177/91, GE 1992, 385; AG Koblenz, Urteil vom 28.5.1996 – 42 C 970/96, DWW 1996, 252; AG Bernkastel-Kues, Urteil vom 10.7.2000 – 4 C 509/99, WuM 2000, 437).


Bei den Kosten für den Zähleraustausch, die ja nicht jährlich, sondern nur alle 6 Jahre anfallen, stellt sich die Frage, auf welche Zeiträume sie verteilt werden dürfen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Der Vermieter kann die Eichkosten in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, in einem Betrag in die Betriebskostenabrechnung aufnehmen (LG Berlin, Urteil vom 31.1.1992 – 65 S 177/91, GE 1992, 385). Genauso gut können die so genannten. aperiodischen Kosten auf mehrere Jahre verteilen werden (AG Koblenz, Urteil vom 28.5.1996 – 42 C 970/96, DWW 1996, 252). Der BGH lässt beide Abrechnungsmethoden zu (BGH, Urteil vom 11.11.2009 – VIII ZR 221/08, WuM 2010, 33). Allerdings kann die sofortige Umlage der Eichkosten im Jahr des Geräteaustauschs auch ungerecht sein, wenn ein Mieter kurz nach dem Einbau neuer Zähler auszieht. Er hat dann zwar bezahlt, den Nutzen hat aber der Folgemieter. Werden die Kosten dagegen auf die Dauer der Eichgültigkeit gleichmäßig verteilt, zahlt jeder Mieter anteilig seiner Mietzeit.


Am einfachsten ist die Kostenumlage aus einem Eichservicevertrag

Keine Probleme im Zusammenhang mit der Umlegung der Eichkosten hat der Vermieter, wenn er für seine eigenen Zähler einen Eichservicevertrag mit einer Messdienstfirma oder dem Zählerhersteller geschlossen hat. Über einen solchen Vertrag kauft man sich für die Wasserzähler die Dienstleistung „Überwachung der Eichgültigkeit und Austausch der Zähler“ ein. Damit wird dem Gesetzeszweck Rechnung getragen, wonach eine möglichst große Messgenauigkeit erreicht werden soll. Die jährlichen Vertragskosten kann der Vermieter in seine Betriebskostenabrechnung aufnehmen (LG Berlin, Urteil vom 10.4.1987 – 64 S 402/86, GE 1987, 782; AG Köln, Urteil vom 7.2.1986 – 218 C 280/85, HKA, Heft 7, September 1987; AG Bremerhaven, Urteil vom 1.10.1986 – 53 C 512/86, DWW 1987, 19 = WuM 1987, 33). Die Kosten des Eichservice für Wasserzähler sind nicht nach dem Verhältnis des gemessenen Wasserverbrauchs, sondern nach der Anzahl der in der Wohnung vorhandenen Zähler zu verteilen (LG Berlin, Urteil vom 8.2.2007 – 67 S 239/06, GE 2007, 1123 = MM 2007, 181). Dass die Umlage der Eichservicegebühren nach der Anzahl der Wohnungszähler gerecht ist, zeigt sich insbesondere dann, wenn im Haus eine Wohnung längere Zeit leer steht. Der Vermieter darf die Kosten für eine nicht vermietete Wohnung nicht auf die anderen Mieter umlegen, sondern muss sie selbst zahlen (LG Chemnitz, Urteil vom 11.4.2008 – 6 S 437/07, NZM 2009, 154).


Beweislast für die richtige Messung

In Einzelfällen kommt es immer wieder zu Rechtsbehelfsverfahren gegen den Gebührenbescheid der Gemeinde, weil gegenüber dem Vorjahr ein ungewöhnlich hoher Verbrauch abgerechnet wird (so genannter exorbitant hoher Wasserverbrauch).


Die strengen Eichvorschriften für Wasserzähler verfolgen im Interesse der Verbraucher einzig den Zweck einer richtigen Messung. Fehlmessungen und Manipulationen sollen ausgeschlossen werden. Deshalb müssen die Wasserzähler auch alle sechs Jahre ausgetauscht werden, weil sich die Messgenauigkeit durch Gebrauch und Verschleiß verschlechtern kann. Als Verwender trifft den privaten oder öffentlichen Wasserversorger im Streitfall die Beweislast für die richtige Funktion des Hauptwasserzählers und den gemessenen Wasserverbrauch. (BayVGH, Urteil vom 16.3.2009 – 20 B 08.3295, juris; VG Halle, Urteil vom 28.10.2011 – 4 A 93/11, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 20.6.2011 – 9 A 214/10, juris; VG Potsdam, Urteil vom 10.10.2012 – 8 K 705/10, juris; KG Berlin, Beschluss vom 4.2.2013 – 8 U 215/12, ZMR 2013, 700 = DWW 2013, 145) Weil die Verbrauchsgebühr nach der gemessenen Wassermenge berechnet wird, spielt es dabei keine Rolle, ob die gemessene Wassermenge ungenutzt, etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler, verlorengegangen ist.


Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein geeichter Wasserzähler eine exakte Wassermessung gewährleistet. (VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.5.2011 - 1 L 224/11.WI, juris; VG Köln, Beschluss vom 16.12.2010 - 14 L 1788/10, juris; VG Gießen, Beschluss vom 26.6.2013 - 8 L 807/13.G, juris; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand 71. Erg.-Lfg. Okt. 2015, § 14 Rn. 37) Wenn dem nicht so wäre, hätten die Eichvorschriften keine sachliche Berechtigung. Allenfalls dann, wenn der Wasserzähler bei der aktuellen Zählerablesung für das vergangene Jahr gegenüber den Vorjahren einen exorbitant hohen Wasserverbrauch anzeigt, kommen Zweifel an der Richtigkeit der Messung auf. Der mit dem hohen Verbrauch konfrontierte Anschlussnehmer wird üblicherweise beim Wasserversorger die Nachprüfung des Wasserzählers beantragen, um seine Zweifel an der richtigen Wassermessung zu untermauern. Nach § 19 Abs. 1 AVBWasserV kann er beim Wasserversorger dazu eine Befundprüfung beantragen. In diesem Fall muss der Wasserversorger den Wasserzähler entweder dem Eichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Prüfung einreichen. Bei dieser eichrechtlichen Überprüfung wird geklärt, ob der Zähler die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen einhält. Diese richtet sich nach der von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt herausgegebenen Technischen Richtlinie „Messgeräte für Wasser W 19 – Ausgabe 11/11“. Gemäß § 19 Abs. 2 AVBWasserV zahlt der Wasserversorger die Kosten der Prüfung, falls die Abweichungen die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ergibt die Befundprüfung keinen Fehler, fallen die Kosten dem Wasserabnehmer zur Last, wenn er die Befundprüfung beantragt hat. (OVG NRW, Urteil vom 24.3.2009 - 9 A 397/08, juris) Der Wasserversorger kann in diesem Fall aber nur die von der Eichbehörde oder Prüfstelle in Rechnung gestellten Kosten der Befundprüfung verlangen. Ein weitergehender Kostenerstattungsanspruch besteht nicht, sodass ein Gemeinkostenzuschlag oder eigene Transport- oder Arbeitskosten nicht verlangt werden können. (VG Halle, Urteil vom 28.10.2011 – 4 A 93/11, juris)


Anscheinsbeweis für die richtige Messung

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Zählerstand eines geeichten und einer technischen Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers, bei der sich keine Anzeichen für eine Fehlfunktion ergeben haben, einen Anscheinsbeweis dafür begründet, dass in der Zeit vom Einbau des Zählers bis zur Ablesung tatsächlich so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie angezeigt wird. (VGH BW, Urteil vom 5.7.2012 – 2 S 2599/11, ESVGH 63, 47 = DÖV 2013, 35 = BWGZ 2012, 982; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.2.2010 – OVG 9 S 83.09, juris und Beschluss vom 2.10.2015 – OVG 9 N 172.13, juris; KG Berlin, Beschluss vom 4.2.2013 – 8 U 215/12, ZMR 2013, 700 = DWW 2013, 145; SächsOVG, Beschluss vom 9.3.2015 – 5 A 762/12, juris; VG Halle, Urteil vom 18.10.2012 – 4 A 74/12, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 22.6.2009 – 6 L 205/07, juris; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 23.3.2004 – 6 E 714/04, juris; VG Köln, Beschluss vom 16.12.2010 – 14 L 1788/10, juris; VG München, Urteil vom 7.2.2013 – M 10 K 12.4589, juris) Dieser Anscheinsbeweis kann widerlegt werden. Der Beweis, dass entgegen der Vermutung der Wasserzähler in dem zurückliegenden Ablesezeitraum den Wasserverbrauch falsch angezeigt hat, ist danach zulässig. Um diesen Beweis zu führen, genügt es jedoch nicht, die Vermutung zu erschüttern; wer die Richtigkeit der Messung und des Ergebnisses der Befundprüfung bezweifelt, muss vielmehr den vollen Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbringen. (VGH BW, Urteil vom 5.7.2012 – 2 S 2599/11, ESVGH 63, 47 = DÖV 2013, 35 = BWGZ 2012, 982; BGH, Urteil vom 4.2.2002 – II ZR 37/00, NJW 2002, 2101 = MDR 2002, 782). Das Gericht muss insoweit nicht von sich aus der Frage nachgehen oder Beweis darüber erheben, ob der gemessene höhere Verbrauch durch Verhaltens- oder Zustandsänderungen im Einflussbereich des Grundstückseigentümers bestätigt wird. Auch Wasser, das durch einen Rohrbruch hinter dem Wasserzähler verloren gegangen ist, gehört zum genutzten Wasser und ist damit gebührenpflichtig. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.2.2008 – OVG 9 N 57.07, NVwZ-RR 2008, 726). Das Gericht hat auch nicht zu beurteilen, wo das Wasser geblieben ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist allein entscheidend, ob die berechnete Wassermenge der Wasserversorgungsanlage entnommen wurde. (z.B. BayVGH, Beschluss vom 29.4.2010 – 20 B 09.2533, juris und Beschluss vom 4.10.2011 – 20 ZB 11.1968, juris).


Die Verbräuche in den Vorjahren können lediglich Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der Messung sein, sie sind für sich genommen jedoch nicht in der Lage, gegen die Richtigkeit der Anzeige der Messung zu streiten, wenn diese durch eine Befundprüfung bestätigt wurde. Wasser kann auch unbemerkt austreten. (VG Magdeburg, Urteil vom 20.6.2011 – 9 A 214/10, juris) Für eine drastisch gestiegene Wassermenge kann es neben einer schadhaften Leitung, offen stehenden Zapfstellen oder einem Rohrbruch hinter dem Wasserzähler (VGH BW, Urteil vom 5.7.2012 – 2 S 2599/11, ESVGH 63, 47 = DÖV 2013, 35 = BWGZ 2012, 982) mehrere Ursachen geben, die nicht ohne weiteres sofort auffallen oder als gravierend erkannt werden. Das Zählwerk eines Hauptwasserzählers zeigt kleinste Durchflussmengen an. Sind alle Verbrauchsstellen im Haus abgestellt, muss dieses Zählwerk still stehen, was bedeutet, dass kein Wasserdurchfluss stattfindet. Dreht es sich trotzdem, muss ein Defekt in der Verbrauchsanlage vorliegen. Ein typisches Beispiel ist eine schadhafte Dichtung im WC-Spülkasten, wodurch im Laufe eines Jahres ein erheblicher Wasserverlust entstehen kann, der gemessen wird und natürlich vom Wasserabnehmer auch gezahlt werden muss.


Aus den folgenden Einwendungen gegen eine hohe Verbrauchsmessung des Hauptzählers erkannten die Gerichte keinen Gegenbeweis:


Andererseits: Hoher Verbrauch muss zweifelsfrei feststehen

Auch bei einem nur geeichten, aber nicht einer Befundprüfung unterzogenen Wasserzähler mag erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden können, dass die angezeigte auch der tatsächlichen Durchflussmenge entspricht (OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2013 – 9 A 2553/11, juris). Die Überzeugungskraft dieses Erfahrungssatzes ist allerdings geringer als der Erfahrungssatz der richtigen Anzeige eines geeichten und einer Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers. Zeigt ein nur geeichter, aber nicht einer Befundprüfung unterzogener Wasserzähler einen ungewöhnlich hohen Durchflusswert an, ist danach durchaus der Frage nachzugehen, ob dieser Wert durch Verhaltens- oder Zustandsänderungen im Bereich des Grundstückseigentümers bestätigt wird; bleibt dies offen, kann auf den angezeigten hohen Durchflusswert nicht abgestellt werden. Auch wenn es der Anschlussnehmer versäumt hat, eine Befundprüfung zu verlangen, bedeutet das nicht automatisch, dass er sich ohne weiteres auf den abgelesenen Zählerstand verweisen lassen muss. Schließlich hätte der Wasserversorger bei Einwänden des Wasserabnehmers eine Prüfung selbst veranlassen können. Wenn das unterblieben ist und der Wasserzähler ohne Befundprüfung vernichtet wurde, scheidet eine Verbrauchsabrechnung auf Grundlage der überhöhten Wassermenge aus. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.4.2014 – OVG 9 N 45.13, juris) Bei einem auffallend hohen Wasserverbrauch ist dem Wasserversorger eine Aufbewahrung des ausgebauten Wasserzählers bis zur Bestandskraft des Gebührenbescheids zumutbar. Ist das nicht erfolgt, geht das zu Lasten des Wasserversorgers, sodass der Verbrauch nur aufgrund von Vorjahresmessungen geschätzt werden kann. (VG Potsdam, Urteil vom 10.10.2012 – 8 K 705/10, juris)


Im Mietgebäude ist der Vermieter beweispflichtig

Bei einem Wohnungswasserzähler mit korrekter Eichfrist ist davon auszugehen, dass er auch ordnungsgemäß arbeitet und den tatsächlichen Verbrauch richtig anzeigt. (BGH, Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10, WuM 2011, 21 = NJW 2011, 598 = ZMR 2011, 362) Zeigt dieser Zähler allerdings einen unplausibel hohen Wasserverbrauch an, ist der Vermieter dafür beweispflichtig. Der Mieter kann eine Befundprüfung nach § 39 MessEG beantragen, gleichfalls kann der Vermieter von sich aus diese Prüfung veranlassen. Sofern sich bei dieser kostenpflichtigen Prüfung ergibt, dass der Zähler innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen arbeitet, fallen die Kosten dem Mieter zur Last, wenn er die Prüfung beantragt hat.


Mögliche Messdifferenzen zwischen Hauptzähler- und Wohnungszählern

Obwohl alle Wasserzähler geeicht sind, tritt in Mehrfamilienhäusern das Messphänomen auf, dass der Hauptwasserzähler, den der Wasserversorger eingebaut hat, in aller Regel einen höheren Wert anzeigt, als alle Wohnungswasserzähler zusammen. Grund hierfür sind die technischen und physikalischen Grenzen der Flüssigkeitsmessung, die zu gewissen technisch bedingten Messdifferenzen führen können. (AG Frankfurt, Urteil vom 19.6.2008 – 33 C 404/08-56, 33 C 404/08, juris) Zwar ist eine hohe Messgenauigkeit auch bei Wohnungswasserzählern prinzipiell möglich. Das wäre aber mit so hohen Kosten verbunden, dass die Wassermessung unwirtschaftlich wäre. Deshalb ist es zulässig, dass der Vermieter den höheren Gesamtverbrauch des Hauptwasserzählers im Verhältnis der Verbrauchsmengen der einzelnen Wohnungswasserzähler abrechnet. (Schmid, Die Anbringung und Verwendung von Verbrauchszählern in Mietwohnungen, WuM 2011, 331; Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 556 Rn. 360; Wall, Betriebs- und Heizkosten-Kommentar, 4. Aufl. 2015, Rn. 3285)


Ein Grund für die Messdifferenzen ergibt sich aus den Toleranzen, welche Wasserzähler aufweisen dürfen. Es handelt sich dabei einerseits um die Fehlergrenzen, die nach MID (Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 über Messgeräte, Amtsblatt Nr. L 135 vom 30.4.2004) bei Kaltwasserzählern ± 5 % im unteren Durchflussbereich und ± 2 % im oberen Durchflussbereich betragen dürfen. Bei den Fehlergrenzen handelt es sich um theoretische Werte im Rahmen der Geräteeichung. Andererseits darf der Zähler im eingebauten Bereich als Verkehrsfehlergrenzen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MessEV das Doppelte der Fehlergrenzen anzeigen. Aus dieser systembedingten Messungenauigkeit ergibt sich allerdings kein Mangel. (Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 556 Rn. 357) Ein weiterer Grund für Messdifferenzen kann sich aus den unterschiedlichen Ableseterminen von Hauptzähler und Wohnungszählern ergeben. (AG Frankfurt, Urteil vom 19.6.2008 – 33 C 404/08-56, 33 C 404/08, juris)


Wenn sich der Hauptwasserzähler ständig sehr langsam dreht, deutet das darauf hin, dass auch tatsächlich Wasser verbraucht wird. Nur wenn sich Wasser in der Leitung bewegt, dreht sich auch der Zähler. Tatsächlich gibt es bei der Wassermessung immer Differenzen zwischen dem Hauptwasserzähler und den Wohnungswasserzählern. (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 11.2.2008 – 11 C 254/07, GE 2008, 1063) Die größten Abweichungen zwischen dem Hauptwasserzähler und den Wohnungswasserzählern gibt es, wenn sehr wenig Wasser durch die Zähler läuft. Die preisgünstigen Wohnungswasserzähler erfassen kleine Durchflussmengen von unter 12 Litern pro Stunde bei horizontaler Einbaulage und unter 20 Litern pro Stunde bei vertikaler Einbaulage nicht, wie dies beispielsweise bei einem tropfenden Wasserhahn der Fall ist. Der technisch aufwändigere Hauptwasserzähler läuft dagegen schon bei einem Durchfluss von 7 Litern pro Stunde an. (AG Düsseldorf, Urteil vom 11.6.2014 – 30 C 4194/12, juris; Zenner informiert: Differenzen bei der Wassermessung; Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 556 Rn. 357) Der Wohnungswasserzähler erfasst kleinste Wassermengen nicht, während der Hauptwasserzähler darauf reagiert und misst. Überschreitet die vom Hauptwasserzähler gemessene Verbrauchsmenge die Summe der durch die Wohnungszähler angezeigten Verbrauchsmengen der Wohnungen bis zu 20 %, darf die Wasserdifferenz nach dem Verhältnis der Anzeige der Wohnungszähler trotzdem auf die Mieter umgelegt werden. (LG Braunschweig, Urteil v. 22.12.1998 – 6 S 163/98, WuM 1999, 294; LG Duisburg, Beschluss v. 22.2.2006 – 13 T 9/06, WuM 2006, 199; AG Schöneberg, Urteil v. 1.11.2000 – 12 C 235/00, GE 2000, 1623; AG Hohenschönhausen, Urteil v. 31.3.2008 – 16 C 205/07, GE 2008, 933). Liegt die Messdifferenz allerdings über 20 %, darf nur die niedrigere Wassermenge nach den Messergebnissen der Wohnungszähler abgerechnet werden. (AG Köpenick, Urteil vom 4.5.2006 – 12 C 44/06, GE 2006, 855; a.A. Wall, Betriebs- und Heizkosten-Kommentar, 4. Aufl., Rn. 3297, der von 25 % ausgeht) Bei geeichten Zählern sprechen die Indizien hier für eine unberechtigte Wasserentnahme oder größere Wasserverluste durch unterlassene Instandhaltung von Leitungen, Dichtungen oder Ventilen, die nicht mehr im Zusammenhang mit dem Einzelverbrauch der Mieter stehen. Solche Wasserverluste muss der Vermieter, der die Instandhaltungspflicht trägt, selbst übernehmen (LG Braunschweig, Urteil v. 22.12.1998 – 6 S 163/98, WuM 1999, 294; LG Kassel, Urteil v. 13.9.2002 – 1 S 195/02, WuM 2006, 273; LG Duisburg, Beschluss vom 22.2.2006 – 13 T 9/06, WuM 2006, 199; AG Münster, Urteil v. 4.2.1999 – 49 C 280/98, WuM 2000, 152; AG Salzgitter, Urteil v. 6.12.1994 – 12a C 137/93, WuM 1996, 285; AG Rheine, Urteil vom 26.1.2015 – 10 C 331/14, WuM 2015, 388; Schmid, Die Anbringung und Verwendung von Verbrauchszählern in Mietwohnungen, WuM 2011, 331)


Ein weiterer Grund für Messdifferenzen kann im Ausfall eines einzelnen Wohnungswasserzählers liegen, dessen Verbrauchsdaten natürlich in der Gesamtabrechnung fehlen. Grundsätzlich ist deshalb die verbrauchsabhängige Abrechnung im Mietgebäude nicht mehr möglich. Um diese nicht zu gefährden, sollte der Verbrauch des ausgefallenen Wohnungszählers anhand von zwei abgelesenen Vorperioden geschätzt werden. (Langenberg, Betriebs- und Heizkostenrecht, 7. Aufl. 2014, Kapitel F Rn. 117)


Auch der vorne beschriebene exorbitant hohe Wasserverbrauch kann sich auf Messdifferenzen auswirken. Eine Sache ist die Abrechnung des Wasserversorgers mit dem Grundstückseigentümer. Eine andere Sache ist es, ob und wie der Vermieter seine Mieter an diesen hohen Kosten beteiligen kann. Sofern die Ursache des exorbitant hohen Wasserverbrauchs bei einem Mieter zu suchen ist, beispielsweise wegen einer undichten WC-Spülung, wird der Wasserverbrauch wohl über den Wasserzähler des Mieters nachgewiesen und kann mit dem Hauptwasserzähler abgeglichen werden. Wenn der Mieter den Vermieter schuldhaft nicht über eine undichte WC-Spülung informiert hat (unterlassene Mängelanzeige nach § 536c BGB), trägt der Mieter die finanziellen Konsequenzen. (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.7.1990 – 2/11 S 42/90, WuM 1990, 425; AG Münster, Urteil vom 1.4.2014 – 3 C 4087/13, WuM 2014, 368; Wall, Betriebs- und Heizkosten-Kommentar, 4. Aufl., Rn. 3290) Sofern sich der exorbitant hohe Verbrauch allerdings nicht über die Verbräuche der Wohnungswasserzähler erklären lässt, fehlt dem Vermieter der Nachweis. Grundsätzlich können nur Messdifferenzen bis maximal 20 % auf die Mieter umgelegt werden. Bei einer darüber hinausgehenden Messdifferenz wird vermutet, dass es zu größeren Wasserverlusten oder -entnahmen gekommen ist, die dem Vermieter zuzurechnen sind. (LG Kassel, Urteil vom 13.9.2002 – 1 S 195/02, WuM 2006, 273; AG Salzgitter, Urteil vom 6.12.1994 – 12a C 137/93, WuM 1996, 285)




Hinweis: Hamburg Institut: Vorschlag zur Vermeidung unangemessen hoher Kosten durch Änderungen des Mess- und Eichrechts für Wasserzähler



© IKV Erwin Ruff Juli 2021



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