Straßenausbaubeiträge können nicht auf die Mieter umgelegt werden


1. Einleitung

Die innerörtlichen Erschließungsstraßen und Wege müssen aufgrund von Verschleiß oder Abnutzung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs irgendwann erneuert, verbessert oder umgebaut werden. In manchen Bundesländern können entsprechend dem KAG1 die Städte und Gemeinden – nachfolgend nur noch als Kommunen bezeichnet – für Erneuerungs-, Umbau- oder Verbesserungsmaßnahmen an vorhandenen Straßen Straßenausbaubeiträge erheben. Beitragspflichtig sind diejenigen Grundstückseigentümer, deren Grundstück an die Straße angrenzt.


Zwar kann sich der Eigentümer eines Mietwohngrundstücks über regelmäßige Mieteinnahmen freuen, im Gegenzug wird sein Grundeigentum aber auch durch vielerlei öffentliche Abgaben belastet, seien es einmalige Abgaben in Form von Beiträgen oder regelmäßige Zahlungen über Steuern und Gebühren. Insbesondere die Belastungen durch Straßenausbaubeiträge stoßen auf erhebliche Widerstände, weil viele Grundstückseigentümer nicht einsehen wollen, dass sie für Straßenbaumaßnahmen zahlen sollen, von denen nicht nur sie als Angrenzer profitieren, sondern die gesamte Öffentlichkeit als Straßenbenutzer.


2. Die Rechtfertigung für Straßenausbaubeiträge

Ein erschlossenes und bebautes Grundstück ist ein wertvoller Grundbesitz. Werden vorhandene Straßen erneuert, verbessert oder verändert, kann das die bestehende Erschließungssituation in positiver Weise verändern. Wird beispielsweise das alte Kopfsteinpflaster durch einen Asphaltbelag ersetzt, führt dies zur Lärmminderung. Gut erschlossene Grundstücke erzielen auch höhere Verkaufspreise. Über die Veranlagung von Straßenausbaubeiträgen wird also der Tatsache Rechnung getragen, dass die Grundstückseigentümer durch die Sanierung von Straßen Vorteile haben; deshalb müssen sie sich daran finanziell beteiligen2.


Bei der Erneuerung einer Straße kann es Abgrenzungsprobleme zur nicht beitragsfähigen Straßenunterhaltung geben. Auch sind Erneuerungsmaßnahmen nur dann beitragsfähig, wenn die übliche Nutzungsdauer der Straße abgelaufen ist. Sonst wird davon auszugehen sein, dass lediglich ein aufgestauter Instandsetzungsbedarf nachgeholt wird. Reine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an Ortsstraßen, z.B. das Ausbessern von Frostaufbrüchen oder das Abfräsen der etwa 4 Zentimeter starken oberen Verschleißdecke und deren Neuauftrag zahlt die Kommune selbst. Solche Kosten können nicht auf die Straßenanlieger umgelegt werden3.


Von Erneuerung spricht man dann, wenn die alte abgenutzte Straße durch eine neue Straße ersetzt wird. Hierbei wird die nicht mehr funktionsfähige Straße vollständig beseitigt. Der Neubau erfolgt auf der gleichen Grundfläche, die Aufteilung der einzelnen Fahrbahnbestandteile wird nicht verändert. Durch die Erneuerung wird im Ergebnis eine Anlage geschaffen, die der ursprünglichen Straße gleicht4. Eine beitragsfähige Erneuerung kann sich auch auf Teilbereiche erstrecken, z.B. nur auf den Gehweg. Dann ist nur diese Maßnahme beitragspflichtig5. Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung sind nur dann zulässig, wenn die Nutzungsdauer der alten Straße abgelaufen war. Das ist bei Hauptverkehrsstraßen nach etwa 25 Jahren der Fall. Für weniger belastete Straßen gelten entsprechend längere Zeiträume. Eine Erneuerung von Gehwegen dürfte kaum vor 40 Jahren notwendig werden.


Als Erweiterung bezeichnet man eine Baumaßnahme, durch die zusätzliche, vorher nicht Straßenzwecken dienende Flächen für die Straße in Anspruch genommen werden, z.B. durch eine Fahrbahnverbreiterung. Oder die Straße erhält eine zusätzliche Parkspur, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Grundstückseigentümer die Parkplätze tatsächlich nutzt. Denn auch Besucher, Mieter oder Lieferanten können daraus Vorteile haben6.


Eine Straßenverbesserung ist dann gegeben, wenn sich der Zustand der Straße nach der Baumaßnahme vom früheren Zustand unterscheidet und die Maßnahme sich positiv auf die Benutzbarkeit auswirkt7. Der neue wird also mit dem alten Zustand verglichen. Regelmäßige Unterhaltungsmaßnahmen sind keine Verbesserungen, die eine Beitragspflicht auslösen.


3. Straßenausbaubeiträge sind keine umlegbaren Betriebskosten

Was im Wohnraummietrecht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden darf, ergibt sich aus der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und den Vereinbarungen im Mietvertrag. In die Betriebskosten, angesichts ihrer Höhe auch als „zweite Miete“ bezeichnet, können nach § 2 Nr. 1 BetrKV die „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ einbezogen werden8. Hierbei müssen zwei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Zum einen muss es sich um „öffentliche Lasten“ handeln und zum anderen müssen diese „laufend“ entstehen. Zwar sind Straßenausbaubeiträge kraft Gesetzes öffentliche Lasten, weil sie aber nur einmalig zu zahlen sind, fehlt es am Merkmal „laufend“. „Laufende“ Kosten müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen. Kosten einer nur einmaligen Maßnahme sind deshalb nicht als Betriebskosten umlagefähig9. An einer solchen Regelmäßigkeit fehlt es den Straßenausbaubeiträgen. Auch vereinbarte Zahlungsmodalitäten wie Stundung oder Ratenzahlung ändern hieran nichts. Selbst wenn der Beitrag verrentet und in max. zehn Jahresraten zu zahlen ist, ändert dies an dessen „Einmaligkeit“ nichts10.


In manchen Bundesländern können anstelle der relativ hohen einmaligen Beiträge auch jährlich wiederkehrende Straßenausbaubeiträge verlangt werden. Aber auch diese jährlichen Beitrage erfüllen nicht den Begriff der „laufenden öffentlichen Lasten“ i.S. des § 2 Nr.1 BetrKV. Nach dieser Vorschrift sind auf die Mieter nur solche Leistungen umlegbar, die durch den jeweiligen Eigentümer aus dem Grundstück zu erbringen sind, in erster Linie die Grundsteuer, aber auch sonstige grundstücksbezogene Abgaben wie Zweitwohnungssteuer oder Deichabgaben11. Solchen laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks sind regelmäßig wiederkehrende Straßenausbaubeiträge aber nicht gleichzustellen. Denn auch die regelmäßigen Straßenausbaubeiträge sind keine grundstücksbezogenen steuerlichen Lasten, sondern führen im Ergebnis zu einer Qualitätserhöhung der Grundstücke12.


Über Straßenausbaubeiträge wird der Aufwand der Kommunen für gesetzlich definierte Straßenbaumaßnahmen refinanziert. Insoweit handelt es sich um öffentliche Abgaben, denen eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht. Straßenausbaubeiträge dienen dem Vorteilsausgleich. Die weitere Inanspruchnahme der ausgebauten Straße vermittelt jedenfalls den Anliegern sogenannte Gebrauchsvorteile mit wirtschaftlichem Charakter. Durch die Straßenbaumaßnahme ist das Grundstück auch in Zukunft, etwa im Falle einer Verbesserungsmaßnahme, gefahrloser und besser zugänglich. Aus Straßenbaumaßnahmen erhöhen sich der Gebrauchswert und die Wohnqualität des Grundstücks, auch wenn dies nicht konkret monetär messbar ist. Das hat aber mit Betriebskosten nichts zu tun13. Vielmehr gehören die Beiträge nach § 5 Abs. 2 II. BV als Erschließungskosten zu den Kosten des Baugrundstücks14. Damit entfällt jedwede Abwälzung derartiger „Lasten“ auf die Mieter15. Allgemein kann man sagen, dass Betriebskosten dann entstehen, wenn es objektbezogene Kosten aus der ordentlichen Bewirtschaftung sind16.


Eine Umlage der Straßenausbaubeiträge ist auch nicht als „sonstige Betriebskosten“ i.S. von § 2 Nr. 17 BetrKV möglich. Denn darunter fallen nur solche Kostenarten, die sich aufgrund einer technischen oder wirtschaftlichen Weiterentwicklung beim Betrieb eines Wohngebäudes notwendigerweise ergeben und die inhaltlich den Kostenarten der Nrn. 1-16 vergleichbar sind.


4. Straßenausbaubeiträge berechtigen nicht zur Mieterhöhung

In einem Neubaugebiet zahlt der Grundstückseigentümer für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach BauGB (in Baden-Württemberg nach KAG und in Bayern nach KAG i.V.m. BauGB) und Anschlussbeiträge nach KAG. Diese Beiträge wird der Vermieter in seiner Anfangsmiete entsprechend berücksichtigen. Wenn nun die Kommune nach vielen Jahren die Straße erneuert oder umbaut, fallen dafür Straßenausbaubeiträge an. Für den Vermieter stellt sich nun die Frage, ob er wegen der Beitragsbelastung die Miete erhöhen kann.


Untersucht man die verschiedenen gesetzlichen Möglichkeiten für eine Mieterhöhung, könnte allenfalls § 559 BGB – Mieterhöhung bei Modernisierung – in Frage zu kommen. Nach dieser Vorschrift kann die Miete erhöht werden, wenn der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt hat, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken oder er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.


Eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen seitens des Vermieters scheitert allerdings daran, dass nicht er, sondern die Kommune etwas gebaut hat. Sie hat nämlich Bauarbeiten an der Straße durchführen lassen, an die das Grundstück des Vermieters angrenzt. Eine Mieterhöhung käme nur in Betracht, wenn es gerade der Vermieter selbst war, der bestimmte bauliche Maßnahmen durchgeführt hat17. Vermieter und Bauherr müssen demnach grundsätzlich identisch sein18. Deshalb erübrigt sich auch der Gedanke, ob sich durch die Straßenbaumaßnahmen der Gebrauchswert der Mietsache oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert haben. Dass die Straßenbaumaßnahmen der Kommune letztlich dem Vermieter Kosten in Form von Straßenausbaubeiträgen verursachen, spielt auch keine Rolle, denn die baulichen Maßnahmen wurden nicht am Mietwohngebäude, sondern an einer öffentlichen Straße oder an einem öffentlichen Weg durchgeführt.


Auch die zweite Alternative zur eventuellen Mietanpassung, nämlich „andere bauliche Maßnahmen aufgrund von nicht zu vertretenden Umständen“ ist nicht gegeben. Auch hier könnte eine Mieterhöhung nur mit solchen Baumaßnahmen begründet werden, die der Vermieter durchgeführt hat. Er muss also, einerlei ob freiwillig oder gezwungenermaßen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Baumaßnahmen am Gebäude oder auf seinem Grundstück als Bauherr durchgeführt haben. Gerade das ist aber nicht der Fall. Der Vermieter ist nämlich nicht Bauherr der öffentlichen Straßenbaumaßnahmen. Unter § 559 BGB fallen nur vom Vermieter selbst vorgenommene substanzbezogene Sachinvestitionen, d.h. den Zustand der Mietsache selbst verbessernd, soweit sie der Verantwortung des Vermieters unterliegen. Weil das bei den Bauarbeiten an Straßen nicht zutrifft, ist nach Ansicht der Gerichte und der Kommentatoren ein einseitiges Mieterhöhungsverlangen wegen der Veranlagung zu Straßenausbaubeiträgen ausgeschlossen19. So sind auch Straßenausbaubeiträge für einen Bürgersteig nicht als Modernisierungskosten auf den Mieter umlegbar20. Nachdem sich seit 1983 an der Rechtsprechung nichts geändert hat und auch die überwiegende Literaturmeinung diese Auffassung vertritt, müssen die Vermieter die Straßenausbaubeiträge selbst zahlen. Inwieweit ein Vermieter mittel- oder langfristig die Beiträge auf seine Mieter abwälzen kann, indem er versucht, die maximale Miete zu erzielen, ist eine andere Sache. Sie hat mit der aktuellen Beitragsbelastung nichts zu tun. Ob und in welchem Umfang der Vermieter die maximale Marktmiete erzielen kann, hängt nicht zuletzt von der örtlichen Situation auf dem Wohnungsmarkt ab.


5. Straßenausbaubeiträge sind steuerlich abzugsfähige Werbungskosten

Dass die Straßenausbaubeiträge nicht auf den Mieter abgewälzt werden können, belastet den Vermieter im Ergebnis allerdings nur teilweise, denn er kann sie in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.


Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Wie sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG ergibt, sind Werbungskosten auch Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung entstehen21. Zu den Werbungskosten zählen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG auch öffentliche Abgaben, soweit sie sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen22.


Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze, Grünanlagen, Lärmschutzanlagen) sind als Anschaffungskosten des Grund und Bodens nicht abzugsfähig23, auch wenn sie erst Jahre nach der Fertigstellung der Immobilie erhoben werden24. Im Gegensatz dazu stellen Straßenausbaubeiträge für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Straßen oder Wege sofort abziehbare Werbungskosten dar25. Ausbaumaßnahmen, die den bestehenden Zustand lediglich zeitgemäß verbessern, stellen für ein Grundstück weder substanziell noch wesensmäßig eine Veränderung dar. Wenn beispielsweise ein vorhandener Pflasterbelag durch einen Asphaltbelag ersetzt wird, und sich dadurch die Nutzung eines Grundstücks nicht von der Situation vor dem Straßenausbau unterscheidet, sind die Straßenausbaubeiträge sofort abziehbare Werbungskosten26. Der Abzug ist auch dann möglich, wenn sich wegen der Straßenbaumaßnahmen der Wert des Grundstücks erhöht hat27. Ebenfalls Werbungskosten sind Straßenausbaubeiträge für die bauliche Veränderung des Straßenbelags und der Gehwege zur Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone28 oder der Umbau der Gehwege wegen der Umgestaltung der Straße in eine Fußgängerzone29.


Im Gegensatz zu Vermietern können Selbstnutzer einer Immobilie die Straßenausbaubeiträge steuerlich nicht geltend machen, auch nicht als außergewöhnliche Belastungen30.



  1. entfällt.

  2. Vgl. auch Ruff, Aus der Rechtsprechung zu Straßenausbaubeiträgen, Finanzwirtschaft 1998, 175; Kirchhoff, Überprüfung eines Bescheides zur Erhebung kommunaler Straßenbaubeiträge, DWW 2000, 282.

  3. OVG NRW, Beschluss v. 29.3.1990 – 2 A 723/87, NVwZ-RR, 1991, 267 = GemHH 1991, 165.

  4. OVG NRW, Urteil v. 4.7.1986 – 2 A 1761/85, ZKF 1987, 39.

  5. OVG NRW, Beschluss v. 29.3.1990 – 2 A 723/87, NVwZ-RR 1991, 267 = GemHH 1991, 165.

  6. OVG NRW, Urteil v. 9.5.1995 – 15 A 2545/92, GemHH 1996, 218.

  7. BayVGH, Urteil v. 13.9.1989 – 6 B 86.02633, BayVBl 1990, 243; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 10.10.1995 – 2 M 30/95, Die Gemeinde 1996, 274.

  8. Zum Begriff der laufenden öffentlichen Lasten siehe auch Lammel, Wohnraummietrecht, Kommentar, 2006, § 556, Rn. 38.

  9. Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Auflage 2005, Rn. 1036.

  10. Pfeifer, Nebenkosten, 4. Auflage, Nr. 2.1.5; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerbemiete, 3. Auflage, A Rn. 28, ordnet verrentete Beiträge den Kapitalkosten nach § 19 Abs. 1 II. BV zu.

  11. Lammel, a.a.O.

  12. AG Greiz, Urteil v. 13.7.1998 – 4 C 247/98, WuM 1999, 133; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, Rn. 5003.

  13. AG Greiz, Urteil v. 25.6.1998 – 1 C 115/98, WuM 1999, 65.

  14. AG Greiz, Urteile v. 13.7.1998 – 4 C 247/98 und v. 30.7.1998 – 1 C 259/98, WuM 1999, 133.

  15. So auch Langenberg, A Rn. 28 und 32; Kinne, Betriebskostenarten und deren Abwälzung, ZMR 2001, 1; Weitemeyer in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, Handkommentar, 8. Auflage, S. 320; Schuppert in seinem rechts- und verwaltungswissenschaftlichen Gutachten zum Entwurf des Wohnquartier-Attraktivitätssteigerungsgesetzes Hamburg v. 21.5.2007.

  16. Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit im Rundschreiben v. 29.1.2008 zur Nichtberücksichtigung von Straßenausbaubeiträgen im Rahmen des SGB II.

  17. Soergel/Heintzmann, BGB, 2007, § 559 Rn. 14.

  18. Emmerich in: Staudinger, BGB, 2003, § 559 Rn. 10.

  19. OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 30.5.1983 – 4 REMiet 2/83, WuM 1983, 287 = NJW 1983, 2331 = ZMR 1983, 416; LG Hildesheim, WuM 1985, 340; siehe auch MieterMagazin 2005, Heft 12. S. 13; Emmerich in: Staudinger, BGB, 2003, § 559 Rn. 13; Münchener Kommentar zum BGB, Band 3, 2004, § 559 Rn. 22; Palandt, BGB, 2008, § 559 Rn. 9; Soergel/Heintzmann, BGB, 2007, § 559 Rn. 19; Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 559 Rn. 8; Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 2007, § 559 BGB Rn. 38 und 108.

  20. AG Oschersleben, Urteil v. 29.6.1995 – 3 C 48/95, WuM 1995, 592.

  21. BFH, Urteil v. 8.12.1992 – IX R 68/89, BStBl II 1993, 434 = NJW 1993, 3221.

  22. BFH, Urteil v. 16.7.1996 – IX R 55/94, BFH/NV 1997, 178.

  23. BFH, Urteil v. 7.11.1995 – IX R 54/94, BStBl II 1996, 190.

  24. BFH, Urteil v. 3.7.1997 – III R 114/95, BStBl II 1997, 811 = BFHE 183, 504.

  25. BFH, Urteil v. 13.9.1984 – IV R 101/82, BStBl II 1985, 49; Zimmer in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Febr. 2007, § 9 Rn. 712; von Beckerath in: Kirchhof, EStG, 2008, § 9 Rn. 140.

  26. BFH, Urteil v. 12.1.1995 – IV R 3/93, BStBl II 1995, 632.

  27. BFH, Urteil v. 2.5.1990 – VIII R 198/85, BStBl II 1991, 448.

  28. BFH, Urteil v. 22.3.1994 – IX R 52/90, BStBl II 1994, 842.

  29. BFH, Urteil v. 22.3.1994 – IX R 109/90, NJW 1995, 1112.

  30. FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 7.12.2006 – 3 K 1339/06.


Stand: November 2020

© IKV Erwin Ruff



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