Einbaupflicht für Wasserzähler laut Bauordnungen der Bundesländer

Zur Wasserersparnis und zur Abrechnung ist in 13 Bundesländern entsprechend der Landesbauordnung der Einbau von Wasserzählern (so genannten Wohnungswasserzähler) vorgeschrieben. Über die Einbaupflicht informiert die nachfolgende Übersicht:



Bundesland

Aktuelle Bauordnung

Text der Landesbauordnung

Baden-Württemberg

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010. Letzte Änderung vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313)

§ 35 Abs. 3:

Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.

Bayern

BayBO, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), zuletzt geändert am 24. Juli 2020 (GVBl. S. 381)

Keine Pflicht für Wasserzähler

Berlin

Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert am 14. Mai 2020 (GVBL. S. 322)

§ 43 Abs. 3:

Jede Wohnung muss einen eigenen Kaltwasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

Brandenburg

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]

Keine Pflicht für Wasserzähler

Bremen

Neufassung der Bremischen Landesbauordnung vom i.d.F. der Bekanntmachung. v. 4. September 2018 (Brem GBL. S. 320)

§ 43 Abs. 3:

Jede Wohnung ist mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs auszustatten. Bei der Änderung baulicher Anlagen sowie bei Nutzungsänderungen gilt dies nur, wenn dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht werden.

Hamburg

Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005, zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 155)

§ 45 Abs. 4:

Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben.

Hessen

Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. der Bekanntmachung v. 15. Januar 2011 (GVBI I S. 46, 180), zuletzt geändert am 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378)

§ 46 Abs. 2:

Jede Wohnung muss Einrichtungen zur Erfassung des Wasserverbrauchs haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

Mecklenburg-Vorpommern

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344), zuletzt geändert am 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 682)

§ 43 Abs. 2:

Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

Niedersachsen

Niedersächsische Bauordnung (NBauO) i.d.F. vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert am 15.07.2020 (Nds. GVBl. S. 244)

§ 41 Abs. 3:

Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

Nordrhein-Westfalen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung v. 21. Juli 2018 (GV NRW S. 421), geändert am 26. März 2019 (GV. NRW. S. 1193)

§ 43 Abs. 2:

Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.

Rheinland-Pfalz

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl S. 365), zuletzt geändert am 18. Juni 2019 (GVBl. S. 112)

§ 44 Abs. 6:

Jede Wohnung in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen soll einen eigenen Wasserzähler haben.

Saarland

Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) , zuletzt geändert am 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211, 760)

§ 42 Abs. 2:

Für jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs vorhanden sein; dies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird.

Sachsen

Sächsische Bauordnung (SächsBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706)

§ 43 Abs. 2:

Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

Sachsen-Anhalt

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) i.d.F. vom 10. September 2013, zuletzt geändert am 26. Juli 2018 (GVBl. LSA S. 187)

Keine Pflicht für Wasserzähler

Schleswig-Holstein

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) i.d.F. vom 22. Januar 2009, zuletzt geändert am 1. Oktober 2019, (GVOBl. S. 398)

§ 44 Abs. 2:

Jede Wohnung oder Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, muss einen eigenen Wasserzähler haben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2020 mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten. Abweichungen sind zuzulassen, soweit die Ausrüstung wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.

Thüringen

Thüringer Bauordnung (ThürBO) i.d.F. vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert am 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 341)

§ 43 Abs. 2:

Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

(Vollständiger Text aller Landesbauordnungen siehe hier )



Hinweis

Ob Ihr Haupt-Wasserzähler in Ihrem Haus richtig dimensioniert ist, können Sie hier nachlesen.



© IKV Erwin Ruff 25.10.2020

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