Grundsteuer |
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Aktuell:
Mit dem Gesetz zur Grundsteuerreform vom 26. November 2019 (BGBl. S. 1794) wurde die jahrelange Diskussion über ein neues Grundsteuerrecht abgeschlossen. Das neue Grundsteuerrecht gilt ab 1. Januar 2025. Bekanntlich hatte das BVerfG am 10.4.2018 das Bewertungssystem der bisherigen Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. In seiner Entscheidung räumte das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2019 ein, um eine neue Regelung zu treffen. Für die Umsetzung gilt eine weitere Frist bis Ende 2024. Ab 1.1.2025 muss die reformierte Grundsteuer angewandt werden. Ende 2019 wurde auf Bundesebene ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Beim sog. Bundesmodell fließen in die Berechnung der Grundsteuer der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäudefläche und das Gebäudealter mit ein. Das Gesetz gibt den Ländern mit einer Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen. Das ist inzwischen in einigen Bundesländern beschlossen worden. Um die Reform umzusetzen, sind umfangreiche Vorarbeiten notwendig. Eigentümerinnen und Eigentümern müssen über eine Steuererklärung zunächst Angaben zu ihrem Grundstück machen; dazu werden sie zu gegebener Zeit noch aufgefordert. Anschließend erfolgt die Bewertung beim zuständigen Finanzamt. Das Ergebnis, also die Höhe des neuen Grundsteuerwerts und des Steuermessbetrags, erfahren die Eigentümerinnen und Eigentümer mit Hilfe eines schriftlichen Bescheides. Im nächsten Schritt legen die Kommunen für die Grundsteuer ab 2025 neue Hebesätze fest und verschicken die Grundsteuerbescheide.
Bis zur Umsetzung des neuen Grundsteuerrechts gilt bundesweit noch Folgendes:
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Die Grundsteuer trifft jeden
Grundstückseigentümer
Als
Grundstücks-, Haus- oder Wohnungseigentümer hat man
jährlich an seine Gemeinde (Stadt, Gemeinde, Stadtstaat)
Grundsteuer zu zahlen. Man bezeichnet die Grundsteuer auch als
Realsteuer. Bemessungsgrundlage ist nicht der tatsächliche
Verkehrswert einer Immobilie, sondern der deutlich niedrigere
Einheitswert. Da der Hebesatz
von jeder Gemeinde selbst festgesetzt
wird, ist die Steuer von Ort zu Ort unterschiedlich hoch.
Das sind die
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage
ist das Grundsteuergesetz (GrStG) i. d. F. v. 7.8.1973 (BGBl. I. S.
965), zuletzt geändert am 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794).
Ergänzend dazu gelten die
Grundsteuer-Richtlinien (GrStR) i. d. F. v. 9.12.1978 (BStBl 1978 I
S. 553). Sie behandeln Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeinem
Interesse. So ist sichergestellt, dass die Verwaltungsbehörden
das Grundsteuerrecht einheitlich anwenden.
Die
Steuerberechnung erfordert drei Rechengänge
Das
Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer vollzieht sich in drei
Stufen (BFH, Urteil vom 25.11.2020 - II R 3/18). Es besteht zweifach
ein Verhältnis zwischen Grundlagenbescheid (i.S. der
Legaldefinition des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO) und Folgebescheid.
Auf der ersten Stufe stellt das Finanzamt im Einheitswertbescheid den
Einheitswert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes
fest (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 19 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes -BewG). Auf der zweiten Stufe setzt das Finanzamt
im Grundsteuermessbescheid den Steuermessbetrag fest (§ 184 Abs.
1 AO, § 13 Abs. 1 des GrStG). Auf der dritten Stufe schließlich
setzt die Gemeinde - bzw. nach § 1 Abs. 2 GrStG in den
Stadtstaaten das Land - die Grundsteuer fest (§ 27 Abs. 1
GrStG). Der Einheitswertbescheid ist Grundlagenbescheid für den
Grundsteuermessbescheid, Letzterer wiederum alleiniger
Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid (BFH, Urteil vom
11.11.2009 – II R 14/08, BStBl II 2010, 723)
So lautet die Grundsteuerformel:
(Einheitswert x Steuermesszahl = Steuermessbetrag) x Hebesatz = Grundsteuer
Steuermessbetrag
Für
jedes Grundstück berechnet das Finanzamt zunächst den
steuerlichen Einheitswert. Maßgebend dafür sind die
Vorschriften im Bewertungsgesetz i. d. F. v. 1.2.1991 (BGBl. I S.
230), zuletzt geändert am 4.11.2016
(BGBl. I S. 2464).
Nach § 13 Abs. 2 GrStG berechnet das Finanzamt den Steuermessbetrag, indem es den Einheitswert mit der Steuermesszahl vervielfältigt. Wie hoch die Steuermesszahl ist, steht in §§ 14 und 15 GrStG. Für alle Grundstücke werden die Steuermessbeträge in unregelmäßigem Zeitabstand neu festgesetzt. Man nennt dies Hauptveranlagung (§ 16 GrStG). Für den Bereich der alten Bundesländer ist dies letztmals zum 1.1.1974 erfolgt. Grundlage sind die Einheitswerte von 1964.
Neufestsetzung des
Steuermessbetrags
Ein landwirtschaftliches Grundstück
wird bebaut – ein Zweifamilienhaus wird zu einem
Dreifamilienhaus erweitert – ein Grundstück wird verkauft.
Das sind Beispiele, die dazu führen, dass das Finanzamt den
Einheitswert fortschreibt und gleichzeitig den Steuermessbetrag nach
§ 17 GrStG neu festsetzt. Im Amtsdeutsch heißt das
Neuveranlagung. Wird ein Grundstück geteilt, nimmt das Finanzamt
eine Nachveranlagung nach § 18 GrStG vor.
Das Finanzamt schickt dem Grundstückseigentümer zwei getrennte Bescheide: Den Einheitswertbescheid und gleichzeitig auch den Steuermessbescheid.
Über den Hebesatz
entscheidet die Gemeinde
Jede Gemeinde in Deutschland erhebt
die Grundsteuer. Die Steuerschuld berechnet sie nach der Formel
„Steuermessbetrag x Hebesatz“. Den Hebesatz beschließt
der Gemeinderat im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung.
Zulässig ist auch eine besondere Hebesatz-Satzung (OVG NRW,
Urteil v. 6.8.1990 – 22 A 57/89, KStZ 1991, 174). Der Beschluss
über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis
zum 30. Juni eines Kalenderjahres zu fassen. Er gilt rückwirkend
ab 1. Januar. Sofern der Hebesatz gegenüber dem Vorjahr
unverändert bleibt, kann der Beschluss auch noch nach dem 30.
Juni gefasst werden. Für landwirtschaftliche Grundstücke
(Grundsteuer A) und andere Grundstücke (Grundsteuer B) werden
getrennte Hebesätze festgelegt.
Aus dem Grundsteuergesetz ergibt
sich keine unmittelbare Höchstgrenze für den Hebesatz. Zwar
kann der Landesgesetzgeber nach § 26 GrStG einen Höchstsatz
festlegen, wovon aber bisher noch in keinem Bundesland Gebrauch
gemacht wurde. Eine Klage gegen den Hebesatz ist zwar zulässig,
allerdings nicht erfolgversprechend. Die Gerichte beanstanden den
Hebesatz allenfalls dann, wenn er „erdrosselnde Wirkung“
hat. Das wäre erst dann der Fall, wenn man die Steuer unter
normalen Umständen nicht mehr aufbringen könnte (VG Aachen,
Urteil v. 24.3.1997 – 6 K 3497/96, NVwZ-RR 1998, 200 m.w.N.).
Jede Gemeinde hat bei der Hebesatzfestsetzung
„freie Hand“ (VGH BW,
Urteil v. 5.10.1989 – 2 S 1429/87, KStZ 1990, 35). Deshalb war
bisher eine Klage gegen den Hebesatz noch
niemals erfolgreich (BVerwG,
Beschluss v. 26.10.2016 – 9 B 28.16, nachzulesen
hier...).
Hinweis:
Das Statistische
Bundesamt veröffentlicht jährlich die Übersicht
„Hebesätze der Realsteuern“. Die aktuelle
Veröffentlichung enthält die
Realsteuerhebesätze für alle Gemeinden der Bundesrepublik
Deutschland im Jahr 2015. Im Internet kann diese Veröffentlichung
kostenlos abgerufen
werden.
Steuerfestsetzung durch einen
Grundsteuerbescheid …
Die Gemeinde schickt jedes Jahr
einen schriftlichen Grundsteuerbescheid. Im Amtsdeutsch heißt
das „Festsetzung der Grundsteuer“.
...oder durch öffentliche Bekanntmachung hier weiterlesen
Vierteljährliche
Ratenzahlung an die Gemeinde
Die Grundsteuer wird in
vierteljährlichen Raten erhoben. Nach § 28 Abs. 1 GrStG
sind diese Raten am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig.
Handelt es sich um einen Kleinbetrag bis 15 €, kann man ihn in
einem Betrag am 15.8. zahlen. Grundsteuer bis 30 € kann man je
zur Hälfte am 15.2. und 15.8. entrichten. Oder man beantragt bei
der Gemeinde, die Grundsteuer generell in einem Betrag am 1. Juli
zahlen zu wollen. Diesen Antrag muss man bis zum 30. September des
Vorjahres stellen.
Folgen des Zahlungsverzugs
Wer
nicht termingerecht zahlt, riskiert Mahngebühren und
Säumniszuschläge. Dies kann man vermeiden, wenn man der
Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt (Das
SEPA-Lastschriftmandat ersetzt seit Februar 2014 das bisherige
Lastschrifteinzugsverfahren). Vorteil: Man muss keine Zahlungstermine
überwachen. Am Fälligkeitstag bucht die Gemeinde den Betrag
vom Konto ab. Das SEPA-Lastschriftmandat kann man jederzeit ohne
Angabe von Gründen widerrufen. Und innerhalb von sechs Wochen
nach der Kontobelastung kann man den Betrag ohne Angabe von Gründen
bei der Bank sogar zurückbuchen lassen.
Steuerschuldner ist der
Eigentümer
Stichtag für die Steuerfestsetzung ist
der 1. Januar. Wer an diesem Tag Grundstückseigentümer ist,
zahlt den vollen Jahresbetrag (BayVGH, Urteil v. 7.2.1996 – 4 B
94/3727, NJWE-MietR 1996, 214). Mehrere Grundstückseigentümer
sind Gesamtschuldner. Die Gemeinde kann wählen, von welchem
Miteigentümer sie den vollen Steuerbetrag verlangt (OVG NRW,
Urteil v. 9.4.1990 – 22 A 2718/89, KStZ 1991, 57).
Verkauf während des Jahres
ändert nichts an der Steuerschuld - Der Käufer haftet für
rückständige Grundsteuer
hier
weiterlesen...
Rechtsbehelfe in
Grundsteuerangelegenheiten
- Einheitswertbescheid
Gegen
den Einheitswertbescheid kann Einspruch
beim Finanzamt eingelegt werden. Dazu hat man einen Monat Zeit.
Die Frist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des Bescheids.
- Steuermessbescheid
Gegen
diesen Bescheid ist ebenfalls Einspruch
beim Finanzamt möglich. Achtung:
Man kann hierbei nicht mehr vorbringen, dass der Einheitswert falsch
sei. Das geht nur im Einspruchsverfahren gegen den
Einheitswertbescheid. Ein Einspruch gegen den Steuermessbescheid hat
nur dann Erfolgsaussichten, wenn das Finanzamt bei der
Messbetragsberechnung
– nicht den richtigen Einheitswert angesetzt oder
– eine falsche Steuermesszahl verwendet hat.
- Grundsteuerbescheid
Gegen
den Grundsteuerbescheid kann man innerhalb eines Monats nach dessen
Bekanntgabe beim Bürgermeisteramt oder bei der
Widerspruchsbehörde Widerspruch einlegen. Allerdings hat ein
Widerspruch nur dann Erfolgsaussichten, wenn die Gemeinde einen
falschen Steuermessbetrag oder einen falschen Hebesatz angesetzt hat.
Achtung: Im Widerspruchsverfahren gegen den Grundsteuerbescheid kann
man nicht mehr vorbringen, dass der Einheitswert oder der
Steuermessbetrag falsch sei. Sofern die Steuer durch öffentliche
Bekanntmachung festgesetzt wurde, beginnt die Widerspruchsfrist am
Tag nach der Bekanntmachung. Sofern die öffentliche
Bekanntmachung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, gilt eine
Widerspruchsfrist von einem Jahr.
In Niedersachsen wurde das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Hier kann man den Grundsteuerbescheid nur durch eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht anfechten. Dazu benötigt man keinen Rechtsanwalt. In Bayern gilt ein fakultatives Widerspruchsverfahren: Man kann entweder Widerspruch einlegen oder sofort Klage erheben. Nähers zum Rechtsbehelfsverfahren siehe hier...
Weitergabe der Grundsteuer als
Betriebskosten
Bei vermieteten Grundstücken kann der
Vermieter die Grundsteuer auf die Mieter abwälzen.
Voraussetzung: Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Grundsteuer
als Betriebskosten entsprechend § 2 Nr. 1 der
Betriebskostenverordnung abgerechnet werden kann. Nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung ist die Umlage der Grundsteuer
möglich (OLG Celle, WM 1983, 291). Nach
Auffassung der Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine
Anfrage (Drucksache 16/4516) ist die Grundsteuer als
Betriebskostenart zweckmäßig und sachgerecht.
Grundsteuer bei gemischt
genutzten Gebäuden
Wie die Grundsteuer auf die Mieter
gemischt genutzter Grundstücke (gewerbliche und wohnliche
Nutzung) zu verteilen ist, wird von den Gerichten unterschiedlich
beurteilt. Das Problem liegt darin, dass sich aus dem
Grundsteuerbescheid nicht ergibt, welche Steueranteile auf die
Wohnräume und die gewerblich genutzten Räume entfallen.
Weil die Grundsteuer letztlich auf den Einheitswert zurückgeht und dieser wiederum durch die Jahresrohmieten beeinflusst wird, ist der Grundsteueranteil für gewerbliche Räume höher als für Wohnräume. Deshalb lehnen manche Gerichte die Aufteilung nach Wohn- und Nutzfläche ab und betrachten es als gerechter, die Grundsteuer unter Berücksichtigung der Jahresrohmieten aufzuteilen (LG Hamburg, Urteil v. 27.6.2000 – 316 S 15/00, NZM 2001, 806; KG Berlin, Urteil v. 24.7.2006 – 8 U 224/05, GuT 2006, 232; AG Köln, Urteil v. 23.5.2006 – 210 C 43/06, WuM 2006, 568; AG Münster Urteil v. 26.4.2013 – 28 C 3962/11, WuM 2013, 438). Man spricht insoweit vom Vorwegabzug für die gewerblich genutzten Einheiten. Aus dem Einheitswertbescheid kann man die Jahresrohmieten entnehmen. Den darauf entfallenden Einheitswert für die Wohnräume setzt man ins Verhältnis zum Gesamteinheitswert. Der so ermittelte Prozentsatz ist der Anteil der Wohnräume an der Grundsteuer. Dieser Argumentation folgt auch ein Teil der Fachliteratur (z.B. Staudinger/Weitemeyer, BGB, 2014, § 556a Rn. 34; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 12. Aufl., § 556a Rn. 84-89; Wall, Betriebskostenrecht, 4. Aufl., Rn. 3106).
Inzwischen aber großzügige
Rechtsprechung des BGH
Für den BGH ist die Aufteilung
der Grundsteuer gemischt genutzter Grundstücke inzwischen kein
großes Problem mehr. Er vertritt seit einigen Jahren eine
großzügige Handhabung. Wenn der Mietvertrag keine
zwingende Vereinbarung für die Aufteilung der Grundsteuer auf
Wohn- und Gewerbeflächen enthält, ist eine Umlage nach dem
Flächenanteil zulässig, sofern sich daraus keine ins
Gewicht fallende Mehrbelastung der Wohnraummieter ergibt (BGH, Urteil
v. 8.3.2006 – VIII ZR 78/05, WuM 2006, 200 = NJW 2006, 1419).
Allerdings hat sich der BGH in dieser Entscheidung nicht dazu
geäußert, wie diese Mehrbelastung zu ermitteln ist. Jedoch
muss aus der Abrechnung erkennbar sein, wie die Aufteilung auf
gewerbliche Mieter und Wohnraummieter vorgenommen wurde (BGH, Urteil
v. 13.10.2010 – VIII ZR 46/10, WuM 2010, 741). Dafür, dass
durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten entstehen, die
einen Vorwegabzug erforderlich machen, trägt der Mieter die
Darlegungs- und Beweislast. Dazu kann der Mieter Auskunft vom
Vermieter und Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden
Belege verlangen (BGH, Urteile v. 8.3.2006 – VIII ZR 78/05, WuM
2006, 200 = NJW 2006, 1419 und v. 13.10.2010 – VIII ZR 46/10,
WuM 2010, 741). Wenn die Gewerbeeinheiten nicht nur einen
geringfügigen Teil der Gesamtfläche ausmachen und die
Mehrbelastung für den Wohnungsmieter pro Quadratmeter Fläche
mehr als etwa 5-10 % beträgt, hat der Vermieter die Grundsteuer
getrennt für Gewerbeeinheiten und Wohnungen auszuweisen, hat das
AG Köln entschieden (AG Köln, Urteil v. 31.5.2015 –
213 C 116/14, WuM 2015, 428).
Noch großzügiger hat der BGH nun für ein Grundstück entschieden, bei dem die gewerbliche Nutzung rund 56 % der Flächen beträgt: „Bezüglich der Umlage der Grundsteuer bedarf es keines Vorwegabzugs für die gewerblich genutzten Einheiten“ (BGH, Urteil v. 10.5.2017 – VIII ZR 79/16, WuM 2017, 399 = DWW 2017, 216). Der BGH vertritt die Ansicht, dass die Grundsteuer nicht durch die Gewerbemieter eines Hauses i.S.d. § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB „verursacht“ werde. Einschränkend stellt der BGH aber fest, dass etwas anderes gilt, wenn die Abrechnung zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt und gemäß § 242 BGB für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte. Das ist aber immer eine Frage des Einzelfalles.
Eine getrennt Ermittlung der Grundsteuer für Gewerbe- und Wohnnutzung ist demnach nur bei einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung notwendig oder wenn es ansonsten zu untragbaren und ungerechten Ergebnissen für einen der Beteiligten kommt.
Für leere Wohnungen zahlt
der Eigentümer
Die Grundsteuer, die auf leerstehende
Wohnungen entfällt, zahlt der Vermieter. Er darf diesen Betrag
nicht auf die anderen Mieter umlegen (AG Görlitz, Urteil v.
25.4.1997 – 2 C 1389/96, WuM 1997, 648).
Grundsteuer bei Wohnungs- und
Teileigentum
Sofern ein Gebäude in Wohnungs- bzw.
Teileigentum aufgeteilt ist, gilt jedes Wohnungs- oder Teileigentum
entsprechend dem Bewertungsrecht als eigenes Grundstück. Deshalb
bekommt jeder Teileigentümer seinen eigenen Einheitswert-,
Steuermessbetrags- und Grundsteuerbescheid.
Nachdem die Gemeinde die Grundsteuer direkt beim Eigentümer erhebt, bedarf es auch keines Umlageschlüssels im Rahmen der WEG-Abrechnung, weil die Grundsteuer dort gar nicht auftaucht. Der Vermieter kann demzufolge die Grundsteuer direkt an seinen Mieter weitergeben (BGH, Beschluss v. 13.9.2011 – VIII ZR 45/11, WuM 2011, 684).
Grundsteuer gehört zu den
Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung
Die Grundsteuer
kann man bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als
Werbungskosten abziehen. Wer die Grundsteuer auf seine Mieter umlegt,
muss den Umlagebetrag als Einnahme versteuern.
Grundsteuererlass bei
gemindertem Rohertrag von Mietwohngrundstücken
Ein
Antrag auf teilweisen Erlass
der Grundsteuer ist bis zum 31. März des folgenden Jahres bei
der Gemeinde zu stellen. Näheres
hier
Rechtsstand Mai 2022
© IKV Erwin Ruff
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